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Wissen · Vermögen & Vorsorge

Auskunft über das Vermögen des Ehepartners — was Ihnen zusteht

Einen Zugewinnausgleich kann nur beziffern, wer die Zahlen kennt. Wer während der Ehe nicht ins Vermögen des anderen sehen konnte, steht bei der Trennung vor einer Blackbox — und genau darauf setzen manche. Das Gesetz gibt Ihnen dagegen ein wirksames Werkzeug: einen durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft und Belege.

Das Wichtigste in Kürze
  1. 01 Jeder Ehegatte kann Auskunft über das Vermögen des anderen verlangen — zu Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen, auf Verlangen mit Belegen (§ 1379 BGB).
  2. 02 Die Trennungsauskunft deckt verschwundenes Vermögen auf: Ist das Endvermögen geringer als bei Trennung, muss der Schuldner die Minderung erklären (§ 1375 Abs. 2 BGB).
  3. 03 Durchgesetzt wird der Anspruch per Stufenklage — Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Zahlung.

Über welche Zeitpunkte können Sie Auskunft verlangen?

Der ist eine Differenz — und jede Seite dieser Rechnung braucht Zahlen. Deshalb reicht der Auskunftsanspruch § 1379 BGB über drei Stichtage: das Anfangsvermögen bei Eheschließung, das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und das Endvermögen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags § 1384 BGB. Wer nur nach dem Endvermögen fragt, verschenkt die halbe Kontrolle: Erst der Abgleich mit dem Trennungsstichtag zeigt, ob zwischendurch etwas verschoben wurde.

Schon während der Trennung: die Trennungsauskunft

Die wirksamste Neuerung der Reform von 2009 ist die Trennungsauskunft. Sie können Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, noch während der besteht und Sie getrennt leben § 1379 Abs. 2 BGB — also lange vor dem eigentlichen Ausgleich. Damit lässt sich früh ein Stand festhalten, bevor Konten geräumt, Beteiligungen umgeschichtet oder Werte „umgewidmet” werden. Wer diesen Zeitpunkt dokumentiert, nimmt dem späteren Streit die Grundlage.

Belege, nicht nur Behauptungen

Auskunft heißt nicht, eine Liste entgegenzunehmen und ihr zu glauben. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen; Sie können verlangen, bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen zu werden, und die Wertermittlung einzelner Positionen fordern § 1379 BGB. Idealerweise wird ein gemeinsames Verzeichnis erstellt § 1377 BGB, das für beide Seiten verbindlich ist. Erst geprüfte Zahlen tragen eine Forderung, die vor Gericht Bestand hat.

Die Brücke zu § 1375: verschwundenes Vermögen

Hier schließt sich der Kreis. Ist das Endvermögen geringer als das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, kehrt sich die Darlegungslast um: Der andere muss erklären, wohin die Differenz geflossen ist § 1375 Abs. 2 BGB. Gelingt ihm das nicht, wird der Betrag seinem Endvermögen hinzugerechnet — so, als wäre er nie abgeflossen. Unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen, die den anderen gezielt benachteiligen sollen, zählen auf diese Weise mit. Genau deshalb ist die Trennungsauskunft mehr als eine Formalie: Sie liefert den Vergleichswert, an dem sich eine illoyale Minderung überhaupt erst zeigt.

Wie wird der Auskunftsanspruch durchgesetzt?

Bleibt die Auskunft aus oder wirkt sie unvollständig, wird der Anspruch als Stufenklage geführt: erst die Auskunft, dann — bei begründetem Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit — die eidesstattliche Versicherung, zuletzt der bezifferte Zahlungsantrag. Der Vorteil: Sie müssen die Höhe der Forderung nicht kennen, um Ihr Recht geltend zu machen. Sie erstreiten sich die Zahlen und beziffern die Forderung erst, wenn sie feststehen.

Häufige Fragen

Ab wann kann ich Auskunft verlangen?

Über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt können Sie schon während des Getrenntlebens Auskunft verlangen, ohne das Scheidungsverfahren abzuwarten (§ 1379 Abs. 2 BGB). Über Anfangs- und Endvermögen besteht der Anspruch, sobald der Güterstand beendet ist oder die Scheidung beantragt wurde.

Muss mein Partner Kontoauszüge und Belege vorlegen?

Ja, auf Verlangen. Die Auskunft ist nicht auf eine bloße Aufstellung beschränkt: Zu den einzelnen Positionen sind Belege vorzulegen, und Sie können verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden und den Wert ermitteln zu lassen (§ 1379 BGB).

Was, wenn Vermögen „verschwunden" ist?

Dann hilft die Verzahnung mit § 1375 Abs. 2 BGB: Ist das Endvermögen geringer als das bei Trennung, muss der andere die Minderung erklären. Gelingt das nicht, wird die Differenz seinem Endvermögen hinzugerechnet — unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und gezielte Benachteiligungen zählen so mit, als wären sie noch vorhanden.

Was tue ich bei einer offensichtlich falschen Auskunft?

Sie können die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit verlangen. In der Praxis wird der Anspruch als Stufenklage geführt: erst Auskunft, dann — falls nötig — die Versicherung, zuletzt die bezifferte Zahlung.

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