Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt – wer zahlt, wie viel und wie lange
Unterhalt zwischen Ehegatten ist einer der größten Streitpunkte einer Trennung – und zugleich einer der am stärksten geregelten. Das Gesetz unterscheidet scharf zwischen der Zeit der Trennung und der Zeit nach der Scheidung. Wer diese beiden Phasen auseinanderhält, versteht schnell, worauf es ankommt: auf das Einkommen, die Bedürftigkeit und den Grundsatz der Eigenverantwortung.
Trennungsunterhalt: für die Zeit der Trennung
Mit der Trennung endet die gemeinsame Haushaltsführung – nicht aber die eheliche Verantwortung füreinander. Solange die Ehe besteht, kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB).
Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Der bisherige Lebensstandard soll während der Trennung möglichst erhalten bleiben. Das macht den Trennungsunterhalt großzügiger als den späteren nachehelichen Unterhalt.
Während der Trennung schreibt das Gesetz die eheliche Solidarität fort. Erst die Scheidung verschiebt den Maßstab hin zur Eigenverantwortung.
Wichtig: Auf Trennungsunterhalt kann man für die Zukunft nicht wirksam verzichten (§ 1614 BGB). Eine Vereinbarung, die das versucht, ist insoweit unwirksam.
Nachehelicher Unterhalt: die Ausnahme, nicht die Regel
Mit der Rechtskraft der Scheidung gilt ein anderer Grundsatz: Jeder Ehegatte ist für seinen Unterhalt selbst verantwortlich (§ 1569 BGB). Nachehelichen Unterhalt gibt es nur noch, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt.
Die wichtigsten Unterhaltstatbestände
- Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB).
- Alter, das eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwarten lässt (§ 1571 BGB).
- Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB).
- Erwerbslosigkeit trotz Bemühens sowie Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB).
Liegt keiner dieser Gründe vor, besteht grundsätzlich kein Anspruch. Der nacheheliche Unterhalt kann zudem zeitlich begrenzt oder herabgesetzt werden, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre.
Wie die Höhe berechnet wird
Die Berechnung folgt einem nachvollziehbaren Schema, auch wenn die Details anspruchsvoll sind.
Ausgangspunkt sind die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten – also das Einkommen nach Abzug von Steuern, Vorsorge und bestimmten ehebedingten Verbindlichkeiten. Hinzu kommt der Wohnvorteil, wenn jemand mietfrei in der eigenen Immobilie wohnt.
Aus der Differenz der Einkommen errechnet sich der Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz, abzüglich eines Erwerbstätigenbonus für die erwerbstätige Seite. Die Familiengerichte orientieren sich dabei an den regionalen Unterhaltsleitlinien und der Düsseldorfer Tabelle.
Wichtiger Hinweis
Die konkreten Beträge und Selbstbehalte ändern sich regelmäßig und unterscheiden sich nach Oberlandesgerichtsbezirk. Eine belastbare Zahl ergibt sich erst aus der Berechnung im Einzelfall – mit Ihren tatsächlichen Einkommens- und Wohnverhältnissen.
Der Vorrang des Kindesunterhalts
Vor dem Ehegattenunterhalt steht immer der Unterhalt der gemeinsamen Kinder. Minderjährige Kinder sind im Rang vorrangig: Erst wenn ihr Bedarf gedeckt ist, wird das verbleibende Einkommen für den Ehegattenunterhalt herangezogen.
Reicht das Einkommen nicht für alle Ansprüche, spricht man vom Mangelfall. Dann wird das Verfügbare nach festen Regeln verteilt – und der Ehegattenunterhalt tritt zurück.
Ob Sie fordern oder abwehren: Rechnen lohnt sich
Unterhalt ist selten eine Frage des Prinzips, sondern fast immer eine Frage der Zahlen. Eine sorgfältige Berechnung schützt beide Seiten: Sie sichert berechtigte Ansprüche und wehrt überhöhte Forderungen ab.
Stellen Sie deshalb früh die wesentlichen Unterlagen zusammen – Einkommensnachweise, Belege zu Wohnkosten und vorhandenen Verbindlichkeiten. Auf dieser Grundlage lässt sich Ihr Anspruch realistisch beziffern.
Fazit: Zwei Phasen, zwei Maßstäbe
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind nicht dasselbe. Während der Trennung wird die eheliche Solidarität fortgeschrieben – der Maßstab ist großzügig. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Unterhalt gibt es nur noch aus einem der gesetzlichen Gründe.
Weil die Berechnung von Einkommen, Wohnvorteil und Erwerbsobliegenheit abhängt, lohnt sich eine fundierte Berechnung im Einzelfall – ob Sie Unterhalt fordern oder abwehren.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?
Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?
Wie wird die Höhe berechnet?
Geht Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt vor?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1361 – Unterhalt bei Getrenntleben
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1569 – Grundsatz der Eigenverantwortung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1570 – Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1573 – Erwerbslosen- und Aufstockungsunterhalt
Gesetzestexte amtlich über gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Über die Autorin
Rechtsanwalt Dietrich Karcher
Gründer und Inhaber der Kanzlei mit über 30 Jahren anwaltlicher Erfahrung im gesamten Zivilrecht. Nach dem Studium an der Ludwig-Maximilians-Universität München war er als selbständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitzen in München, Frankfurt am Main und Granada (Spanien) tätig. Heute betreut er ausgewählte, bereits laufende Mandate. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.