- 01 Welches Scheidungsrecht gilt, hängt nicht vom Gericht ab — die Rom-III-Verordnung bestimmt es eigenständig.
- 02 Ohne Rechtswahl greift zuerst das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, danach der letzte gemeinsame Aufenthalt, dann die gemeinsame Staatsangehörigkeit.
- 03 In engen Grenzen dürfen Sie das Recht selbst wählen — in Deutschland mit notarieller Beurkundung.
Gericht und Recht sind zweierlei
Dass ein Frankfurter Gericht die Scheidung ausspricht, sagt noch nichts darüber, nach welchem Recht es das tut. Zuständigkeit und anwendbares Recht folgen getrennten Regeln — die eine der Brüssel-IIb-Verordnung, die andere der Rom-III-Verordnung VO (EU) 1259/2010.
Ein deutsches Gericht wendet ohne Weiteres italienisches oder marokkanisches Scheidungsrecht an, wenn die Anknüpfung dorthin führt.
Welches Recht gilt ohne Rechtswahl?
Treffen die Eheleute keine Wahl, arbeitet sich Rom III eine feste Reihenfolge entlang. Maßgeblich ist zunächst das Recht des Staates, in dem beide zum Zeitpunkt der Anrufung gewöhnlich leben. Fehlt ein solcher gemeinsamer Aufenthalt, zählt der letzte gemeinsame — sofern er nicht länger als ein Jahr zurückliegt und einer noch dort wohnt. Danach greift die gemeinsame Staatsangehörigkeit, erst zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts Art. 8 Rom III.
Eigene Rechtswahl — mit engem Rahmen
Statt der starren Leiter dürfen Sie das anwendbare Recht auch vereinbaren, allerdings nicht frei. Zur Wahl stehen das Recht Ihres gemeinsamen Aufenthalts, eines früheren gemeinsamen Aufenthalts, die Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder das Recht des angerufenen Gerichts Art. 5 Rom III.
Eine solche Vereinbarung schafft Planbarkeit — gerade bei binationalen Paaren, die sonst überrascht, welches Recht am Ende greift. Wirksam wird sie in Deutschland nur, wenn sie ist.
Was regelt Rom III nicht?
Die Verordnung entscheidet allein über die Scheidung selbst — über das Ob und das Wie der Auflösung. Außen vor bleiben der Name, das eheliche Vermögen, der Unterhalt und alle Fragen der elterlichen Sorge; dafür gelten eigene Kollisionsregeln.
Und Rom III gilt universell: Das berufene Recht wird angewandt, auch wenn es das eines Staates ist, der die Verordnung selbst nicht kennt Art. 4 Rom III. Welche Rechtsordnung Ihnen nützt und ob eine Rechtswahl sich lohnt, klären wir, bevor der Antrag läuft — sprechen Sie uns an.