- 01 Eine Nicht-EU-Scheidung wirkt in Deutschland erst nach förmlicher Anerkennung (§ 107 FamFG, in Hessen OLG Frankfurt) — sonst gelten Sie hier weiter als verheiratet.
- 02 EU-Scheidungen (außer Dänemark) werden nach der Brüssel-IIb-Verordnung ohne besonderes Verfahren anerkannt.
- 03 Heimatstaat-Entscheidungen — beide Ehegatten gehörten damals allein diesem Staat an — brauchen keine gesonderte Feststellung.
Zwei Wege, die ohne Antrag auskommen
Nicht jede ausländische Scheidung muss durch ein Verfahren. Stammt das Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat — Dänemark ausgenommen —, greift die Brüssel-IIb-Verordnung VO (EU) 2019/1111: Die Scheidung gilt hier unmittelbar, ohne gesonderte Anerkennung. Denselben Weg eröffnet der Heimatstaatfall — hat ein Gericht genau des Staates geschieden, dem beide Eheleute zur Zeit der Entscheidung allein angehörten, entfällt das Verfahren ebenfalls § 107 FamFG.
Alles andere braucht den Feststellungsbescheid
Für Scheidungen aus allen übrigen Staaten — von der Türkei über die USA bis Thailand — verlangt das deutsche Recht eine förmliche Anerkennung, bevor die Scheidung hier Wirkung entfaltet. Bis dahin bleiben Sie im Rechtssinne verheiratet.
Eine neue Ehe wäre nichtig, das Finanzamt führt Sie weiter in der Zusammenveranlagung, im Erbfall gilt der frühere Ehegatte noch als solcher. Den Ausschlag gibt ein Verwaltungsakt, kein zweites Gerichtsurteil.
Wie stelle ich den Antrag auf Anerkennung?
Über den Antrag entscheidet die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem Sie Ihren haben; in Hessen liegt diese Aufgabe beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Vorzulegen sind das ausländische Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, je nach Herkunftsstaat mit Apostille oder Legalisation, dazu beglaubigte Übersetzungen.
Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse hat — regelmäßig einer der geschiedenen Ehegatten, mitunter auch die Person, die neu heiraten möchte.
Was passiert ohne Anerkennung?
Nicht jede Auslandsscheidung wird anerkannt. Verstößt das Ergebnis gegen tragende Grundsätze des deutschen Rechts — etwa eine einseitige Verstoßung ohne jede Beteiligung der Frau —, kann die Anerkennung am ordre public scheitern § 109 FamFG. Auch die reine Privatscheidung ohne konstitutive Mitwirkung eines Gerichts oder einer Behörde folgt eigenen, strengeren Regeln.
Ob eine bestimmte Scheidung die Hürde nimmt, lässt sich vorab einschätzen — bringen Sie das Urteil und die Übersetzung mit, dann ordnen wir den Weg im Erstgespräch.