- 01 Beide Eheleute müssen persönlich erscheinen (§ 128 FamFG); das Gericht klärt Trennungsjahr und Scheidungswunsch.
- 02 Der Termin ist nicht öffentlich (§ 170 GVG) und meist kürzer als befürchtet.
- 03 In der Regel wird zugleich über den Versorgungsausgleich entschieden; die Scheidung ergeht durch Beschluss.
Was geschieht im Scheidungstermin?
Die Scheidung wird nicht am Schreibtisch erledigt, sondern durch einen gerichtlichen Beschluss ausgesprochen. Diesem Beschluss geht ein mündlicher Scheidungstermin voraus – ein Termin vor dem Familiengericht, das beim Amtsgericht angesiedelt ist.
Der Termin hat einen festen Zweck: Das Gericht überzeugt sich davon, dass die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, klärt in der Regel den und spricht die Scheidung anschließend aus. Bei einer ist das ein überschaubarer Vorgang ohne Beweisaufnahme.
Der Scheidungstermin ist der formale Schlusspunkt des Verfahrens – kein Streitgespräch, sondern eine sachliche Anhörung mit klarem Ablauf.
Persönliches Erscheinen und Anhörung
Beide Ehegatten müssen zum Termin persönlich erscheinen. Das Gericht hört Sie persönlich an (§ 128 FamFG) – es will sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen und nicht nur die Schriftsätze der Anwälte zur Kenntnis nehmen.
Typischerweise stellt das Gericht einige feste Fragen: seit wann Sie getrennt leben, ob das abgelaufen ist und ob beide tatsächlich geschieden werden wollen. Damit prüft das Gericht das Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB). Im einvernehmlichen Fall geht es nicht um Schuld oder die Gründe der Trennung – das Gericht muss diese nicht erforschen.
Die Antworten gibt jeder Ehegatte für sich. Es genügt, ruhig und wahrheitsgemäß zu schildern, wie die tatsächliche Situation aussieht.
Anwaltszwang: Wer vertreten sein muss
Vor dem Familiengericht herrscht (§ 114 FamFG). Den Scheidungsantrag kann nur stellen, wer anwaltlich vertreten ist – die antragstellende Seite braucht also in jedem Fall einen Anwalt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss der zustimmende Ehegatte dagegen keinen eigenen Anwalt mitbringen. Er stimmt dem Antrag im Termin schlicht zu. Das spart die Kosten einer zweiten Vertretung – setzt aber voraus, dass tatsächlich Einigkeit besteht und keine eigenen Anträge gegen die andere Seite gestellt werden sollen.
Der Versorgungsausgleich im selben Termin
In der Regel entscheidet das Gericht im Scheidungstermin zugleich über den Versorgungsausgleich – die Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte. Er wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt und gehört damit zum Verfahren dazu.
Voraussetzung ist, dass die Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen. Genau das bestimmt häufig, wann der Termin überhaupt angesetzt werden kann. Liegen die Auskünfte vor, kann das Gericht die Scheidung und den Versorgungsausgleich zusammen aussprechen.
Was muss ich zum Scheidungstermin mitbringen?
Der Termin ist nicht öffentlich: In Familiensachen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen (§ 170 GVG). Im Saal sind grundsätzlich nur Sie, Ihr jeweiliger Anwalt und das Gericht. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert der Termin oft nur kurz.
Checkliste für den Termin
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass – das Gericht prüft Ihre Identität.
- Soweit angefordert: die Heiratsurkunde oder weitere Unterlagen.
- Pünktliches Erscheinen; planen Sie etwas Zeitpuffer ein.
- Bei Verständigungsproblemen: rechtzeitig einen Dolmetscher organisieren.
Vom Beschluss zur Rechtskraft
Am Ende des Termins spricht das Gericht die Scheidung durch Beschluss aus. Ob die Scheidung damit sofort wirksam ist, hängt von einem letzten Schritt ab.
Verzichten beide Ehegatten – soweit vertreten, mit ihren Anwälten – im Termin auf Rechtsmittel, wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Verzichtet eine Seite nicht, beginnt eine einmonatige Rechtsmittelfrist; erst nach deren Ablauf wird die Scheidung rechtskräftig. Mit der Rechtskraft ist das Verfahren abgeschlossen – Sie gelten ab diesem Zeitpunkt als geschieden.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Der genaue Ablauf kann sich je nach Gericht und Einzelfall unterscheiden. In einem persönlichen Gespräch bereiten wir Sie gezielt auf Ihren Scheidungstermin vor.
Häufige Fragen
Müssen beide Ehegatten zum Scheidungstermin persönlich erscheinen?
Ja. Das Gericht hört beide Ehegatten persönlich an (§ 128 FamFG). Ein Erscheinen nur über den Anwalt genügt grundsätzlich nicht, weil das Gericht sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen will – etwa davon, dass beide die Scheidung tatsächlich wollen.
Was fragt das Gericht im Scheidungstermin?
In der Regel fragt das Gericht, seit wann Sie getrennt leben, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist und ob beide geschieden werden wollen. Damit prüft es das Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB). Tiefergehende Fragen nach den Gründen für die Trennung stellt das Gericht im einvernehmlichen Fall meist nicht.
Ist der Scheidungstermin öffentlich?
Nein. In Familiensachen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen (§ 170 GVG). Im Saal sind grundsätzlich nur die Ehegatten, ihre Anwälte und das Gericht.
Wann ist die Scheidung nach dem Termin rechtskräftig?
Verzichten beide Ehegatten – soweit vertreten, mit ihren Anwälten – im Termin auf Rechtsmittel, wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Ohne Verzicht läuft eine Rechtsmittelfrist von einem Monat, nach deren Ablauf die Scheidung rechtskräftig wird.