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Wissen · Scheidung

Scheidung ohne Anwalt – warum das in Deutschland nicht funktioniert

Wer im Internet nach „Scheidung ohne Anwalt" sucht, hofft meist auf einen einfachen, kostengünstigen Weg. Doch eine vollständig anwaltslose Scheidung gibt es in Deutschland nicht: Jede Ehescheidung läuft über das Familiengericht, und dort gilt Anwaltszwang. Dieser Beitrag erklärt, was hinter dem Versprechen steckt, warum der Gesetzgeber daran festhält und welcher Weg bei knappem Budget tatsächlich weiterhilft.

Das Wichtigste in Kürze
  1. 01 Eine vollständig anwaltslose Scheidung gibt es in Deutschland nicht — am Familiengericht gilt Anwaltszwang (§ 114 FamFG).
  2. 02 Nur der Antragsgegner darf ohne Anwalt zustimmen; wer den Antrag stellt, braucht anwaltliche Vertretung.
  3. 03 Bei knappem Budget hilft nicht der Verzicht auf den Anwalt, sondern Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG).

Warum es „Scheidung ohne Anwalt” in Deutschland nicht gibt

Eine Ehescheidung läuft in Deutschland immer über das Familiengericht – eine Abteilung des Amtsgerichts. Eine rein behördliche oder „selbst gemachte” Scheidung, wie sie in manchen Ländern möglich ist, kennt das deutsche Recht nicht.

Vor dem Familiengericht gilt zudem (§ 114 FamFG): Wer den Scheidungsantrag stellt, muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen – etwa durch eine Scheidungsanwältin in Frankfurt, die den Antrag für Sie einreicht. Ohne anwaltlich vertretenen Antrag kommt das Verfahren gar nicht erst in Gang. Eine vollständig anwaltslose Scheidung ist deshalb nicht möglich.

Eine Scheidung ohne jeden Anwalt gibt es in Deutschland nicht. Möglich ist höchstens die Scheidung mit nur einem Anwalt.

Woher der Eindruck kommt – die Ausnahme auf einer Seite

Das verbreitete Versprechen einer „Scheidung ohne Anwalt” hat einen wahren Kern, ist aber irreführend formuliert. Bei einer muss nämlich nur die antragstellende Seite anwaltlich vertreten sein.

Der andere Ehegatte muss dem Antrag lediglich zustimmen – und dafür braucht er keinen eigenen Anwalt. So entsteht der Eindruck, eine Seite werde „ohne Anwalt” geschieden. Tatsächlich braucht aber mindestens der Antragsteller einen Anwalt. Korrekt ist deshalb höchstens die Formulierung „Scheidung mit nur einem Anwalt”.

Diese Variante spart die Gebühren für eine zweite anwaltliche Vertretung – sie setzt allerdings echte Einigkeit voraus. Ein Anwalt vertritt immer nur eine Partei und kann nicht beide Seiten zugleich beraten.

Warum der Gesetzgeber am Anwaltszwang festhält

Der Anwaltszwang ist keine Schikane, sondern Schutz. Eine Scheidung greift tief in Rechte ein: Es geht um den , möglicherweise um Unterhalt und um die Aufteilung von Vermögen. Wer hier ohne fachkundige Begleitung agiert, riskiert Nachteile, die sich später kaum noch korrigieren lassen.

Der Gesetzgeber will deshalb sicherstellen, dass zumindest eine Seite rechtlich qualifiziert vertreten ist (§ 113 FamFG verweist hierfür auf die Regeln der Zivilprozessordnung). Das schützt vor übereilten Entscheidungen und sorgt dafür, dass das Verfahren formal korrekt abläuft.

Wichtiger Hinweis

Auch wenn die zustimmende Seite keinen eigenen Anwalt braucht: Bestehen Unsicherheiten über Versorgungsausgleich, Unterhalt oder Vermögen, kann sich auch sie anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt der Gegenseite vertritt ausschließlich deren Interessen, nicht Ihre.

Online-Scheidung ändert nichts am Anwaltszwang

Viele verbinden „Scheidung ohne Anwalt” mit dem Begriff der Online-Scheidung. Das ist ein Missverständnis: Auch bei einer Online-Scheidung wird stets ein Anwalt beauftragt. Lediglich die Kommunikation läuft digital – Unterlagen werden hochgeladen oder per E-Mail ausgetauscht statt im persönlichen Termin in der Kanzlei.

Der Anwaltszwang vor dem Familiengericht bleibt also unverändert. Die Online-Scheidung spart Wege und Zeit, nicht aber die anwaltliche Vertretung selbst.

Was hilft bei knappem Budget?

Wer eine Scheidung ohne Anwalt sucht, will häufig vor allem Kosten sparen. Doch der Verzicht auf anwaltliche Vertretung ist hierfür der falsche Weg – und ohnehin nicht zulässig.

Bei geringem Einkommen gibt es stattdessen die (§ 76 FamFG). Der Staat übernimmt die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise. So bleiben Sie fachkundig vertreten, ohne an den Kosten zu scheitern. Den Antrag prüft das Gericht anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.

Wie hoch die Kosten im Einzelfall ausfallen, hängt vom ab; die Gebühren folgen festen gesetzlichen Regeln nach FamGKG und RVG. Eine genauere Einordnung – inklusive Kostenrechner – finden Sie auf unserer Seite zu den Scheidungskosten. Wer es einvernehmlich angeht, hält das Verfahren ohnehin schlank – mehr dazu unter einvernehmliche Scheidung.

Häufige Fragen

Kann ich mich in Deutschland wirklich nicht ohne Anwalt scheiden lassen?

Nicht vollständig. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Wer den Scheidungsantrag stellt, muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Eine rein behördliche oder „selbst eingereichte" Scheidung sieht das Gesetz nicht vor.

Was ist dann mit „Scheidung ohne Anwalt" gemeint?

Gemeint ist meist die einvernehmliche Scheidung, bei der nur eine Seite einen Anwalt beauftragt. Der andere Ehegatte stimmt dem Antrag lediglich zu und braucht dafür keinen eigenen Anwalt. Korrekt wäre also eher „Scheidung mit nur einem Anwalt" – ganz ohne Anwalt geht es nicht.

Macht eine Online-Scheidung den Anwalt überflüssig?

Nein. Auch bei einer Online-Scheidung wird stets ein Anwalt beauftragt; lediglich die Kommunikation läuft digital. Der Anwaltszwang vor dem Familiengericht bleibt unverändert bestehen.

Was kann ich tun, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?

Statt auf anwaltliche Vertretung zu verzichten, kommt bei geringem Einkommen die Verfahrenskostenhilfe in Betracht (§ 76 FamFG). Der Staat übernimmt die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise. Das ist der richtige Weg.

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