Scheidung ohne Anwalt, oder reicht einer für beide?
Eine Scheidung ganz ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich. Vor Gericht gilt Anwaltszwang. Ein Anwalt für beide genügt aber oft, und bei knappem Budget springt der Staat ein.
- 1 Eine vollständig anwaltslose Scheidung gibt es nicht: Am Familiengericht gilt Anwaltszwang (§ 114 FamFG).
- 2 Bei echter Einigkeit genügt ein Anwalt für beide: Nur die antragstellende Seite braucht ihn, die andere stimmt zu (§ 134 FamFG).
- 3 Fehlt das Geld, hilft Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG); der Verzicht auf den Anwalt ist keine Lösung.
Ganz ohne Anwalt? In Deutschland nicht
Jede Ehescheidung läuft über das Familiengericht, eine Abteilung des Amtsgerichts. Eine rein behördliche oder selbst eingereichte Scheidung, wie sie manche Länder kennen, sieht das deutsche Recht nicht vor.
Vor dem Familiengericht gilt (§ 114 FamFG): Wer den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Ohne diesen Antrag kommt das Verfahren nicht in Gang.
Ganz ohne Anwalt geht es also nicht, möglich ist aber ein anderer Weg.
Was „ohne Anwalt” wirklich meint: einer statt zwei
Das Versprechen einer „Scheidung ohne Anwalt” hat einen wahren Kern, ist aber irreführend. Bei einer muss nur die antragstellende Seite anwaltlich vertreten sein.
Der andere Ehegatte stimmt dem Antrag lediglich zu und braucht dafür keinen eigenen Anwalt (§ 134 FamFG). So entsteht der Eindruck, eine Seite werde „ohne Anwalt” geschieden. Korrekt ist lediglich, dass die Scheidung mit nur einem Anwalt auskommt.
„Gemeinsamer Anwalt”? Den gibt es nicht
Hier steckt der wichtigste Denkfehler. Ein Anwalt darf nicht beide Ehegatten zugleich vertreten: Das verbietet der Interessenkonflikt. Vertreten wird allein die antragstellende Seite; die zustimmende Seite erhält von diesem Anwalt keine eigene Beratung.
Ein „gemeinsamer Anwalt” im Wortsinn existiert also nicht. Gemeint ist immer der Anwalt eines Ehegatten, dem der andere nur zustimmt.
Ein Hinweis noch
Wer eigene Ansprüche sichern will, etwa bei Unterhalt, Zugewinn oder Sorge, sollte sich eigenständig beraten lassen. Der eine Anwalt wahrt ausschließlich die Interessen seines Mandanten und darf die andere Seite nicht beraten.
Wann ein Anwalt für beide reicht
Voraussetzung ist echte Einigkeit: über die Scheidung und über die wesentlichen Folgen. Den klärt das Gericht ohnehin von Amts wegen; darüber muss niemand streiten (§ 137 FamFG). Bleiben Unterhalt, Vermögen und Sorge unstrittig oder vorab geregelt, trägt der Weg mit einem Anwalt problemlos.
Sobald über eine dieser Folgen gestritten wird, kippt die Lage. Jede Seite braucht dann eine eigene Vertretung, weil der eine Anwalt nur die Interessen seines Mandanten verfolgt.
Was Sie mit nur einem Anwalt sparen
Der Spareffekt liegt allein bei den Anwaltsgebühren: Sie fallen nur einmal an, während bei getrennter Vertretung zwei Gebühren entstünden. Die Gerichtskosten dagegen richten sich nach dem (§ 43 FamGKG) und bleiben gleich, ob ein oder zwei Anwälte beteiligt sind.
Ein Beispiel macht das greifbar: Bei einem Verfahrenswert von 6.000 € kostet ein Anwalt nach RVG rund 1.255 € brutto, zusammengesetzt aus 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % USt (RVG VV 3100, 3104). Zwei getrennte Anwälte kämen zusammen auf rund 2.511 €. Die Ersparnis mit nur einem Anwalt liegt damit bei rund 1.255 €, genau den Kosten des zweiten Anwalts. Bei höherem Verfahrenswert steigt die Ersparnis entsprechend.
Wie hoch die Ersparnis in Ihrem Fall ausfällt, hängt vom Verfahrenswert ab: Er ergibt sich aus Einkommen und Vermögen beider Ehegatten. Intern dürfen Sie die Kosten untereinander teilen, auch wenn nur eine Seite den Anwalt offiziell beauftragt. Eine Orientierung mit Kostenrechner finden Sie unter Scheidungskosten.
Warum der Anwaltszwang bleibt
Der Anwaltszwang ist kein Selbstzweck. Er dient dem Schutz der Beteiligten. Eine Scheidung greift tief in Rechte ein: Versorgungsausgleich, oft Unterhalt, dazu die Aufteilung von Vermögen. Wer hier ohne fachkundige Begleitung agiert, riskiert Nachteile, die sich später kaum korrigieren lassen.
Mindestens eine Seite soll deshalb qualifiziert vertreten sein; § 113 FamFG verweist dafür auf die Zivilprozessordnung. Das schützt vor übereilten Entscheidungen und hält das Verfahren formal sauber.
Online-Scheidung spart Wege, der Anwalt bleibt notwendig
Viele verbinden „ohne Anwalt” mit der Online-Scheidung. Ein Missverständnis: Auch dort wird ein Anwalt beauftragt, nur die Kommunikation läuft digital, mit Unterlagen per Upload statt im Termin vor Ort.
Der Anwaltszwang bleibt unberührt. Gespart werden lediglich Wege und Zeit, die anwaltliche Vertretung bleibt bestehen.
Kein Geld für den Anwalt? Dann Verfahrenskostenhilfe
Wer nach „Scheidung ohne Anwalt” sucht, will meist Kosten sparen. Der Verzicht auf Vertretung ist dafür der falsche Hebel. Zulässig ist er ohnehin nicht.
Bei geringem Einkommen greift die (§ 76 FamFG): Der Staat übernimmt die Verfahrenskosten ganz oder teilweise, geprüft anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. So bleiben Sie fachkundig vertreten, ohne an den Kosten zu scheitern.
Ob ein Anwalt genügt oder Verfahrenskostenhilfe der Weg ist, schildern Sie uns Ihre Lage im Erstgespräch, und wir sagen Ihnen, was in Ihrem Fall trägt.
Häufige Fragen
Kann ich mich in Deutschland ohne Anwalt scheiden lassen?
Nicht vollständig. Vor dem Familiengericht gilt Anwaltszwang (§ 114 FamFG): Wer den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Eine rein behördliche oder selbst eingereichte Scheidung kennt das Gesetz nicht.
Reicht ein Anwalt für uns beide?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ja. Nur die antragstellende Seite braucht einen Anwalt; die andere stimmt dem Antrag zu (§ 134 FamFG) und braucht keinen eigenen. Einen „gemeinsamen Anwalt", der beide berät, gibt es dabei nicht. Er vertritt allein seinen Mandanten.
Braucht die zustimmende Seite auch einen Anwalt?
Nein. Wer dem Scheidungsantrag nur zustimmt, kann das ohne eigenen Anwalt tun (§ 134 FamFG). Ein eigener Anwalt wird erst nötig, wenn diese Seite eigene Anträge stellen will oder unabhängige Beratung wünscht, etwa zu Unterhalt oder Vermögen.
Wie viel sparen Sie mit einem statt zwei Anwälten?
Bei einem Verfahrenswert von 6.000 € kostet ein Anwalt nach RVG rund 1.255 € brutto (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Post- und Telekommunikationspauschale, 19 % USt). Zwei getrennte Anwälte kämen zusammen auf rund 2.511 €. Die Ersparnis mit nur einem Anwalt liegt damit bei rund 1.255 €, den Kosten des zweiten Anwalts; die Gerichtskosten bleiben in beiden Fällen gleich.
Macht eine Online-Scheidung den Anwalt überflüssig?
Nein. Auch bei einer Online-Scheidung wird ein Anwalt beauftragt; nur die Kommunikation läuft digital. Der Anwaltszwang vor dem Familiengericht bleibt bestehen.
Was hilft, wenn ich mir keinen Anwalt leisten kann?
Statt auf anwaltliche Vertretung zu verzichten, kommt bei geringem Einkommen die Verfahrenskostenhilfe in Betracht (§ 76 FamFG). Der Staat übernimmt die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise, geprüft anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- FamFG · § 114 Anwaltszwang nur der Antragsteller braucht einen Anwalt
- FamFG · § 134 Zustimmung zur Scheidung ohne eigenen Anwalt möglich
- FamFG · § 137 Verbund von Scheidung und Folgesachen
- FamFG · § 113 Anwendung der ZPO Grundlage des Anwaltszwangs
- FamFG · § 76 Verfahrenskostenhilfe Weg bei knappem Budget
- FamGKG · § 43 Verfahrenswert in Ehesachen Grundlage der Gebühren
- RVG · VV 3100, 3104 Verfahrens- und Terminsgebühr Anwaltsgebühren je Verfahrenswert
Inhaltlicher Stand · 13.07.2026
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