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Vater oder Mutter im Ausland: wie das Kind trotzdem Unterhalt bekommt

Der andere Elternteil ist ins Ausland gezogen, und seitdem kommt kein Geld mehr oder nur unregelmäßig. Oft heißt es dann, der Unterhalt sei verloren. Das stimmt meist nicht. Es gilt weiter deutsches Recht, ein deutsches Gericht ist zuständig, und für die Durchsetzung im Ausland gibt es eine staatliche Stelle, deren Hilfe Sie nichts kostet.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 4 Minuten

Kurz gesagt

Lebt Ihr Kind in Deutschland, gilt deutsches Unterhaltsrecht, und ein deutsches Gericht ist zuständig. Sorgen Sie für einen Titel, beantragen Sie Unterhaltsvorschuss, solange kein Geld kommt, und lassen Sie die Durchsetzung im Ausland über das Amtsgericht und das Bundesamt für Justiz laufen.

Welches Recht gilt, wenn der zahlende Elternteil im Ausland lebt?

Das deutsche, solange Ihr Kind in Deutschland lebt. Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Art. 3 HUP. Wo der andere Elternteil wohnt und welchen Pass er hat, ändert daran nichts.

Geltend machen können Sie den Unterhalt in Deutschland, denn zuständig sind die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person Art. 3 Buchst. b VO (EG) 4/2009. Lebt der andere Elternteil im Ausland, entscheidet das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Ihr Kind lebt, in Hessen also das Amtsgericht Frankfurt am Main § 28 AUG. Die Höhe folgt der Düsseldorfer Tabelle, erläutert unter Kindesunterhalt: die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen.

Wie hoch der Unterhalt ist, wenn der andere im Ausland verdient

Der Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils, auch wenn dieser es im Ausland verdient. Über dieses Einkommen muss er Auskunft geben § 1605 BGB.

Verdient der andere Elternteil in einem Land mit deutlich anderen Lebenshaltungskosten, kann das Gericht sein Einkommen an die Kaufkraft in Deutschland anpassen. Der Bundesgerichtshof hat dafür in einem Fall, in dem der Vater in der Schweiz lebte, die Preisvergleiche von Eurostat gebilligt BGH, Beschluss vom 9.7.2014, XII ZB 661/12.

Gegenüber einem minderjährigen Kind muss der andere Elternteil alles Zumutbare tun, um wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen § 1603 Abs. 2 BGB. Ein Umzug in ein Land mit niedrigeren Löhnen entlastet ihn davon nicht ohne Weiteres.

Zuerst brauchen Sie einen Titel

Ohne Titel lässt sich nichts vollstrecken, im Inland nicht und im Ausland erst recht nicht. Den einfachsten Titel gibt es beim Jugendamt: Dort kann der andere Elternteil den Unterhalt kostenlos beurkunden lassen. Weigert er sich, entscheidet das Familiengericht.

Lassen Sie den Titel dynamisch fassen, also als Prozentsatz des Mindestunterhalts. Dann steigt er mit jeder Altersstufe von selbst § 1612a BGB. Ist der Umzug absehbar, kümmern Sie sich um den Titel, solange der andere Elternteil noch in Deutschland lebt.

Unterhaltsvorschuss, solange kein Geld kommt

Zahlt der andere Elternteil nicht, kann Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen, auch wenn dieser im Ausland lebt. Voraussetzung ist unter anderem, dass Ihr Kind noch keine 18 Jahre alt ist und in Deutschland bei Ihnen lebt § 1 UVG. Die Höhe und die weiteren Voraussetzungen nennt Ihnen das Jugendamt.

In Höhe der Leistung geht der Unterhaltsanspruch auf das Land über, das ihn dann selbst verfolgt, auch im Ausland § 7 UVG. Was der andere Elternteil darüber hinaus schuldet, bleibt der Anspruch Ihres Kindes.

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Mit dem Formular tragen Sie zusammen, was das Gericht verlangt. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.

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Wie Sie den Unterhalt im Ausland durchsetzen

Der Weg führt über das Amtsgericht und das Bundesamt für Justiz. Ihren Antrag nimmt das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts entgegen, in dessen Bezirk Sie wohnen, in Hessen also das Amtsgericht Frankfurt am Main. Es prüft ihn kostenlos § 7 AUG und leitet ihn an das Bundesamt für Justiz weiter, das ihn an die zuständige Stelle im anderen Staat übermittelt.

In den meisten EU-Staaten wird ein deutscher Unterhaltstitel ohne weiteres Verfahren vollstreckt Art. 17 VO (EG) 4/2009. Mit vielen Staaten außerhalb der EU gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007, darunter die USA und das Vereinigte Königreich. Für Kindesunterhalt bis zum 21. Geburtstag ist die Hilfe der Behörden dort in der Regel kostenlos Art. 46 VO (EG) 4/2009, Art. 15 HUÜ 2007.

Statt selbst vorzugehen, können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt verfolgt den Unterhalt dann für Ihr Kind, auch ins Ausland § 1712 BGB.

Wann Sie eine Kanzlei brauchen

Für viele Fälle reicht der Weg über Jugendamt und Bundesamt, und er kostet Sie nichts. Eine Kanzlei brauchen Sie vor allem in drei Lagen:

  • Die Höhe ist streitig, etwa weil der andere Elternteil sein Einkommen im Ausland klein rechnet.
  • Es geht zugleich um Trennung, Scheidung oder Ehegattenunterhalt.
  • Der Titel fehlt, und der andere Elternteil wirkt nicht mit.

Wenn Ihr Kind ins Ausland zieht

Dann ändert sich das Recht. Lebt Ihr Kind gewöhnlich in einem anderen Staat, gilt in der Regel dessen Unterhaltsrecht, und dieser Beitrag trägt nicht mehr. Der Unterhaltsvorschuss endet, wenn Ihr Kind nicht mehr in Deutschland lebt.

Der nächste Schritt

Unterhaltssachen bearbeitet bei uns Rechtsanwältin Mieke Karcher, bei Vermögensfragen zusammen mit Rechtsanwalt Dietrich Karcher. Das Erstgespräch kostet bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, höchstens 226,10 Euro. Übernehmen wir das Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die weiteren Gebühren berechnen, steht unter Kosten. Einen ersten Betrag liefert unser Rechner zum Kindesunterhalt, den Rahmen beschreibt unsere Seite zu Trennung und Unterhalt.

Bringen Sie zum vertraulichen Erstgespräch mit, was Sie über Wohnort, Arbeitgeber und Einkommen des anderen Elternteils wissen, dazu einen vorhandenen Titel und die Bescheide des Jugendamts. Wir sagen Ihnen, ob der kostenlose Weg über die Behörden genügt oder wo wir übernehmen sollten.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

Zahlt der andere Elternteil aus dem Ausland nicht?

60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Sie schildern Ihre Lage, wir sagen Ihnen, was ansteht. Danach müssen Sie uns nicht beauftragen.

Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen

  • Kindesunterhalt Ausland
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  • Auslandsunterhalt
Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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