Kurz gesagt
Eine Ehe lässt sich aufheben, wenn sie schon bei der Heirat fehlerhaft war, etwa durch Täuschung, Drohung, Doppelehe oder Scheinehe. Bei Täuschung bleibt ein Jahr ab der Entdeckung. Ein Trennungsjahr braucht es nicht. Die Ehe endet wie bei der Scheidung erst mit dem Beschluss.
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Was die Aufhebung von der Scheidung unterscheidet
Die Scheidung beendet eine Ehe, die gescheitert ist. Die Aufhebung beendet eine Ehe, die schon bei der Heirat an einem Fehler litt, den das Gesetz benennt §§ 1313, 1314 BGB. Beide brauchen einen Beschluss des Familiengerichts.
Eine Annullierung, nach der die Ehe als nie geschlossen gilt, kennt das deutsche Recht nicht. Auch die aufgehobene Ehe endet erst mit der Rechtskraft des Beschlusses § 1313 Satz 2 BGB. Bis dahin war sie gültig. Gemeinsame Kinder bleiben Kinder aus dieser Ehe.
Welche Gründe das Gesetz kennt
Eine Ehe kann nur aus den Gründen aufgehoben werden, die das Gesetz abschließend aufzählt § 1314 BGB. Die wichtigsten sind:
- Ein Ehegatte war bei der Heirat schon mit einer anderen Person verheiratet § 1306 BGB.
- Ein Ehegatte wurde arglistig getäuscht oder durch Drohung zur Heirat gebracht.
- Beide wollten von Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft führen, etwa weil die Ehe nur dem Aufenthaltsrecht dienen sollte.
- Die Erklärungen wurden nicht persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesamt abgegeben § 1311 BGB.
- Ein Ehegatte war bei der Heirat 16 oder 17 Jahre alt § 1303 BGB.
Seltener sind die Ehe unter nahen Verwandten, die Heirat im Zustand der Bewusstlosigkeit und die Heirat ohne zu wissen, dass es eine Eheschließung ist. Dass die Ehe schnell zerbrochen ist oder sich ein Partner anders entwickelt hat, ist kein Aufhebungsgrund. Dafür gibt es die Scheidung.
Wann eine Täuschung reicht
Eine Täuschung reicht, wenn Sie bei Kenntnis der Wahrheit und richtiger Würdigung dessen, was eine Ehe ist, nicht geheiratet hätten § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die andere Seite muss Sie bewusst getäuscht haben. Hat ein Dritter getäuscht, zählt das nur, wenn Ihr Ehegatte davon wusste.
Ein Beispiel: Ihr Ehegatte hat Ihnen Liebe und gemeinsame Zukunft vorgespielt, wollte aber nur einen Aufenthaltstitel. Lügen über Einkommen oder Vermögen reichen dagegen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht.
Welche Fristen gelten
Wegen Täuschung oder Irrtum müssen Sie den Antrag binnen eines Jahres stellen, wegen Drohung binnen drei Jahren § 1317 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt, wenn Sie die Täuschung entdecken oder die Zwangslage endet.
Geben Sie danach zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, ist die Aufhebung ausgeschlossen § 1315 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Bei einer Scheinehe gilt dasselbe, wenn Sie nach der Heirat doch als Ehepaar zusammengelebt haben § 1315 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Ist die Ehe schon geschieden, kann sie nicht mehr aufgehoben werden § 1317 Abs. 3 BGB.
Was nach der Aufhebung gilt
Unterhalt nach der Aufhebung bekommt in der Regel nur, wer den Fehler bei der Heirat nicht kannte oder getäuscht oder bedroht wurde § 1318 Abs. 2 BGB. Wer getäuscht hat, bekommt keinen, außer für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes, wenn die Versagung grob unbillig wäre. Das ist der größte Unterschied zur Scheidung.
Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich finden statt wie bei einer Scheidung, außer das wäre wegen der Umstände der Heirat grob unbillig § 1318 Abs. 3 BGB. Für Wohnung und Hausrat gelten die Regeln der Scheidung, die Umstände der Heirat fließen aber ein § 1318 Abs. 4 BGB.
Scheidungsformular
Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln
Mit dem Formular tragen Sie zusammen, was das Gericht verlangt. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.
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Wann die Aufhebung der bessere Weg ist
Die Aufhebung braucht kein Trennungsjahr. Das ist ihr praktischer Vorteil, neben dem Wegfall des Unterhalts für die Seite, die getäuscht hat. Dafür müssen Sie den Grund beweisen und die Frist einhalten. Die Scheidung verlangt dagegen nur, dass die Ehe gescheitert ist, und vor Ablauf des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte § 1565 BGB.
Sie müssen sich nicht vorab festlegen. Beide Anträge lassen sich in einem Verfahren verbinden § 126 Abs. 1 FamFG. Sind beide begründet, spricht das Gericht nur die Aufhebung aus § 126 Abs. 3 FamFG. Wie ein Verfahren ohne Einigung abläuft, beschreibt unsere Seite zur streitigen Scheidung.
Wenn Sie im Ausland oder nach ausländischem Recht geheiratet haben
Ein deutsches Gericht kann auch eine im Ausland geschlossene Ehe aufheben, wenn es nach den europäischen Regeln zuständig ist, etwa weil Sie in Deutschland leben. Ob die Voraussetzungen der Ehe erfüllt waren, prüft es für jeden Ehegatten nach dem Recht seines Heimatstaats Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Für die Form der Heirat gelten eigene Regeln. Bei einer deutsch-spanischen Ehe kann also spanisches Recht mitentscheiden. Mehr zur Heirat im Ausland steht unter Im Ausland geheiratet: Scheidung in Deutschland möglich?.
Eine kirchliche Nichtigkeitserklärung ändert an der standesamtlichen Ehe in Deutschland nichts. Für das staatliche Recht bleibt die Ehe bestehen, bis ein Familiengericht sie scheidet oder aufhebt.
Wenn eine Behörde beteiligt ist
Bei Doppelehe, Scheinehe und einigen weiteren Gründen kann auch die zuständige Verwaltungsbehörde die Aufhebung beantragen § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Stellt ein Ehegatte den Antrag, wird sie darüber unterrichtet und kann sich am Verfahren beteiligen § 129 Abs. 2 FamFG.
Bei einer Scheinehe stehen deshalb oft auch Fragen zum Aufenthaltsrecht im Raum. Die beantworten wir nicht. Dafür brauchen Sie eine Kanzlei für Migrationsrecht.
Der nächste Schritt
Notieren Sie, wann Sie die Täuschung entdeckt haben oder wann die Drohung aufgehört hat, und sichern Sie Nachrichten und Belege dazu. Davon hängt ab, ob die Frist noch läuft. Im Erstgespräch prüfen wir, ob ein Aufhebungsgrund trägt oder ob die Scheidung schneller zum Ziel führt.
Das Erstgespräch kostet bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, höchstens 226,10 Euro. Übernehmen wir das Mandat, entfällt der Betrag. Was ein Verfahren danach kostet, steht unter Kosten.
Bringen Sie zum vertraulichen Erstgespräch die Heiratsurkunde mit und, wenn vorhanden, die Nachrichten oder Unterlagen, aus denen sich die Täuschung oder die Drohung ergibt. Wir beraten auf Deutsch, Englisch und Spanisch.
Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.
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60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Sie schildern Ihre Lage, wir sagen Ihnen, was ansteht. Danach müssen Sie uns nicht beauftragen.
Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen
- Eheaufhebung
- Annullierung
- Arglistige Täuschung

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil
