Ablauf
Wie läuft eine Scheidung ab?
Eine Scheidung berührt selten nur das Gesetz. Kinder, Wohnung, Konten und Ihr Sicherheitsgefühl stehen gleichzeitig im Raum. Vieles davon lässt sich schon im Trennungsjahr vorbereiten, lange bevor der erste Schriftsatz das Amtsgericht Frankfurt am Main erreicht. Wir gehen den Weg hier Station für Station durch, einvernehmlich wie streitig und auch dann, wenn eine Landesgrenze mitspielt.
Der
Verfahrensweg
Vom Trennungsjahr bis zum Beschluss
Acht Stationen, und über das Tempo entscheiden zwei davon. Der Gerichtskostenvorschuss hält alles auf, solange er nicht bezahlt ist, und die Auskünfte der Versorgungsträger sind der längste Einzelposten im Verfahren. Beides hängt daran, wie schnell Sie zahlen und wie vollständig Sie die Fragebögen zurückschicken.
Voraussetzung · ca. 12 Monate
Das Trennungsjahr
Jede Scheidung beginnt mit einem Jahr Trennung. Leben Sie beide ein Jahr getrennt und wollen Sie beide die Scheidung, vermutet das Gesetz, dass die Ehe gescheitert ist, § 1566 Abs. 1 BGB; nach drei Jahren Trennung lässt diese Vermutung sich nicht mehr widerlegen, § 1566 Abs. 2 BGB.
Getrennt leben heißt dabei nicht getrennt wohnen. Auch in der gemeinsamen Wohnung geht das, solange Sie getrennt schlafen, getrennt wirtschaften und nicht mehr füreinander sorgen. Die Frist verkürzt sich nur bei einer unzumutbaren Härte, § 1565 Abs. 2 BGB.
Dieses Jahr ist trotzdem keine Wartezeit. Unterhalt, gemeinsame Konten und die Frage, wer vorerst in der Immobilie bleibt, klären wir jetzt und nicht erst mit dem Antrag.
ca. 1–2 Wochen
Erstgespräch und Strategie
Wir sprechen zuerst miteinander, telefonisch, per Video oder in der Kanzlei in Frankfurt-Gallus, ganz wie es Ihnen leichter fällt. Zwei Fragen tragen dieses Gespräch: Was wollen Sie am Ende erreicht haben, und was ist Ihre größte Sorge? Die Strategie entsteht erst aus Ihren Antworten.
nach dem Trennungsjahr
Der Antrag beim Familiengericht
Ist das Trennungsjahr um, reichen wir den Scheidungsantrag beim Amtsgericht Frankfurt am Main ein. Zuständig ist nach § 122 FamFG das Gericht an Ihrem Wohnsitz, und wo Sie geheiratet haben, spielt dafür keine Rolle.
Einreichen können Sie den Antrag nicht selbst, denn vor dem Familiengericht gilt Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG. Sind Sie sich einig, genügt trotzdem eine anwaltliche Vertretung im Verfahren, weil die zustimmende Seite keine eigene braucht, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG. Wie weit das trägt, steht unter Einvernehmliche Scheidung.
Was in den Antrag gehört, gibt § 133 FamFG vor; den Schriftverkehr mit dem Gericht führen wir von da an vollständig für Sie.
ca. 2–4 Wochen
Der Gerichtskostenvorschuss
Kurz nach dem Eingang schickt das Gericht seine Kostenrechnung, und bevor dieser Vorschuss bezahlt ist, stellt es den Antrag nicht zu, § 14 FamGKG.
Das ist keine Verwaltungsformalität, sondern der Auslöser für alles Weitere. Die Zahlung bestimmt, wann zugestellt wird, und die Zustellung wiederum setzt den Stichtag aus dem nächsten Schritt. Wer die Rechnung liegen lässt, verschiebt damit seine eigene Scheidung.
Wie hoch der Vorschuss ausfällt, hängt am Verfahrenswert, den vor allem die Einkommen beider Eheleute und das Vermögen bestimmen, und Sie können ihn vorab auf der Kostenseite durchrechnen.
wenige Tage nach der Zahlung
StichtagZustellung und der entscheidende Stichtag
Jetzt stellt das Gericht der Gegenseite den Antrag förmlich zu. Mit dieser Zustellung wird das Verfahren rechtshängig, und derselbe Tag wird zum Stichtag für Rente und Vermögen.
Für den Versorgungsausgleich endet die Ehezeit am letzten Tag des Monats vor der Zustellung, § 3 Abs. 1 VersAusglG, sodass jeder Monat früher oder später darüber entscheidet, welche Rentenanwartschaften überhaupt geteilt werden.
Im Zugewinnausgleich wirkt derselbe Tag ein zweites Mal: Er bestimmt das Endvermögen beider Seiten, § 1384 BGB. Was Sie danach dazugewinnen oder verlieren, zählt für die Ausgleichsforderung nicht mehr mit.
ca. 3–6 Monate
Die Scheidungsfolgen
Während der Antrag läuft, regeln wir, was nach dem Beschluss Bestand haben soll. Diese Folgesachen entscheiden oft mehr über Ihre Zukunft als die Scheidung selbst.
Was als Folgesache in den Verbund gelangt, entscheidet das Gericht zusammen mit der Scheidung, § 137 FamFG. Darin liegt der stärkste Hebel auf die Dauer: Wer Unterhalt und Vermögen vorab notariell regelt, hält beides aus dem Verfahren heraus, wer sie hineinzieht, wartet am Ende auf die letzte offene Frage. Anhängig machen können Sie eine Folgesache ohnehin nur bis zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, § 137 Abs. 2 FamFG.
Zum Unterhalt gehören der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt. Der nacheheliche folgt der Halbteilung, wobei jedem erwerbstätigen Ehegatten vorab ein Erwerbstätigenbonus zusteht, in der Regel ein Zehntel der Erwerbseinkünfte; unter den Voraussetzungen des § 1578b BGB lässt er sich befristen oder begrenzen.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verteilt der Zugewinnausgleich Vermögen, Schulden und Immobilien, § 1363 BGB. Rückt die Gegenseite ihre Zahlen nicht heraus, verlangen wir Auskunft über § 1379 BGB.
Der Versorgungsausgleich teilt die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und läuft von Amts wegen mit, solange die Ehezeit länger als drei Jahre gedauert hat; bei bis zu drei Jahren findet er nur auf Antrag statt, § 3 Abs. 3 VersAusglG. Beide füllen dafür Fragebögen aus, die Versorgungsträger melden die Anwartschaften zurück. Haben Sie Kinder, kommen Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle hinzu, dazu Hausrat und Wohnsituation.
Termin: oft eine Viertelstunde
Ladung und mündlicher Termin
Liegen alle Auskünfte vor, lädt das Gericht Sie beide zum mündlichen Termin und ordnet Ihr persönliches Erscheinen an, weil es Sie selbst anhören muss, § 128 FamFG.
Der Termin ist trotzdem kurz. Sie erscheinen beide, bestätigen den Scheidungswunsch und das Trennungsjahr, und mehr verlangt das Gericht in aller Regel nicht.
Wer ohne Entschuldigung fernbleibt, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen; Ordnungshaft schließt das Gesetz für die Anhörung aus. Eine Scheidung verhindert Fernbleiben also nicht, es verzögert sie nur. Im Termin sind wir an Ihrer Seite.
sofort bis ein Monat
Beschluss und Rechtskraft
Am Ende spricht das Gericht die Scheidung aus und stellt den Beschluss beiden Seiten zu. Danach läuft eine Beschwerdefrist von einem Monat, § 63 FamFG.
Die Scheidung wird sofort rechtskräftig, wenn beide Seiten im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Dieser Verzicht ist allerdings eine Verfahrenshandlung und setzt deshalb auf beiden Seiten eine anwaltliche Vertretung voraus, § 114 Abs. 1 FamFG. In der Ein-Anwalt-Scheidung läuft die Frist deshalb ab, sofern die zustimmende Seite sich nicht für diesen einen Termin vertreten lässt.
Mit der Rechtskraft ist Ihre Ehe beendet.
Wenn es
anders läuft
Vier Abweichungen vom Regelfall
Der Weg oben beschreibt den häufigsten Fall. Vier Konstellationen verschieben ihn. Wer sie früh erkennt, verliert deutlich weniger Zeit als jemand, der sie erst im laufenden Verfahren bemerkt.
Die Zustimmung fehlt
Zustimmung ist keine Voraussetzung der Scheidung, sie erspart nur den Nachweis. Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert, § 1566 Abs. 2 BGB. Davor tragen wir dem Gericht die Zerrüttung vor und belegen sie, § 1565 Abs. 1 BGB. Das dauert länger und gelingt trotzdem meistens.
Jemand bleibt dem Termin fern
Das Gericht vertagt und lädt erneut, und aus einem erledigten Termin werden zwei. Ordnungsgeld kann es festsetzen, erzwingen kann es das Erscheinen bei der Anhörung nicht. In der Praxis genügt meist der Hinweis, dass jeder verschobene Termin die eigene Scheidung um Wochen nach hinten schiebt.
Die Anschrift ist unbekannt
Ohne Zustellung kein Stichtag, und ohne Anschrift keine Zustellung. Zuerst fragen wir beim Einwohnermeldeamt an. Bleibt der Aufenthalt unbekannt, kann das Gericht öffentlich zustellen, § 185 ZPO. Als bewirkt gilt sie erst einen Monat nach der Bekanntmachung, § 188 ZPO.
Die Gegenseite lebt im Ausland
Innerhalb der EU läuft die Zustellung über die europäische Zustellungsverordnung und bleibt planbar. Außerhalb geht sie den Weg über die Justizbehörden des Empfangsstaats, und daraus werden schnell Monate. Rechnen Sie in diesen Fällen mit einem halben Jahr mehr.
Vorbereitung
Was Sie mitbringen sollten
Für Antrag und Folgesachen brauchen wir einige Unterlagen. Nicht alles muss zum Erstgespräch vorliegen; was in Ihrem Fall zählt, sagen wir Ihnen genau.
- Heiratsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
- Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
- Einkommensnachweise beider Eheleute
- Rentenverlauf für den Versorgungsausgleich
- Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung, falls vorhanden
- Angaben zu Vermögen, Immobilien und Schulden
Haben Sie im Ausland geheiratet, braucht die Heiratsurkunde je nach Staat eine Apostille oder die Legalisation und dazu eine beglaubigte Übersetzung. Beides kostet Wochen, in einzelnen Staaten Monate. Angestoßen gehört es früh im Trennungsjahr, weil es sonst den Antrag aufhält.
Die Angaben sammeln, wann es Ihnen passt
Rund neunzig Felder, die meisten davon Ja-Nein-Fragen, und dahinter genau der Katalog des § 133 FamFG. Ausfüllen können Sie den Bogen zu Hause und in mehreren Anläufen; der Zwischenstand bleibt auf Ihrem Gerät, bis Sie absenden. Was fehlt oder unklar bleibt, klären wir danach im Gespräch.
Oft
übersehen
Der Alltag und die Zeit danach
Mit dem Verfahren ändert sich auch der ganze Alltag. Was wird aus Mietvertrag, Nebenkosten, Versicherungen? Braucht ein Kind einen Schulwechsel? Wann melden Sie die Trennung bei Behörden und Arbeitgeber? Diese Fragen behalten wir mit Ihnen im Blick.
Wenn die Scheidung rechtskräftig ist
Den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk bewahren Sie gut auf. Er ist Ihr Nachweis. Ihren früheren Namen können Sie auf Wunsch beim Standesamt wieder annehmen.
Die Steuerklasse ändert sich verpflichtend ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr Ihrer Trennung folgt. Getrennt Lebende werden in Steuerklasse I geführt, mit Kind im eigenen Haushalt kommt Steuerklasse II in Betracht. Im Kalenderjahr der Trennung selbst bleibt die Zusammenveranlagung noch möglich.
Ihr früherer Ehepartner erbt nicht mehr automatisch, sobald das Scheidungsverfahren läuft und seine Voraussetzungen vorliegen, § 1933 BGB. Testament und Begünstigungen gehören jetzt auf den Prüfstand. Gemeinsame Konten, Versicherungen und Verträge sollten getrennt oder aktualisiert werden.
Ein Gesetzentwurf von 2026 soll vergessene oder verschwiegene Rentenanrechte künftig auch nach Abschluss des Verfahrens ausgleichbar machen. In Kraft ist er noch nicht.
Häufige Fragen
Vier Fragen, die im Termin immer kommen
Was passiert, wenn wir uns im Trennungsjahr versöhnen?
Ein kürzeres Zusammenleben, das der Versöhnung dient, unterbricht das Trennungsjahr nicht, § 1567 Abs. 2 BGB. Die Frist läuft weiter, auch wenn der Versuch scheitert. Wo die Grenze zwischen einem Versuch und einer wiederaufgenommenen Ehe verläuft, entscheidet der Einzelfall; ein Wochenende zusammen ist unschädlich, ein halbes Jahr nicht mehr.
Wann genau bin ich geschieden?
Mit der Rechtskraft, nicht mit dem Beschluss. Verzichten beide Seiten im Termin auf Rechtsmittel, tritt sie sofort ein; sonst einen Monat nach Zustellung des Beschlusses, § 63 FamFG. Bis dahin sind Sie verheiratet, mit allen steuerlichen und erbrechtlichen Folgen.
Bekommen wir eine Scheidungsurkunde?
Eine Scheidungsurkunde kennt das deutsche Recht nicht. Ihr Nachweis ist die Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit dem Rechtskraftvermerk; sie geben Sie bei Behörden, Banken und Versicherungen vor. Das Standesamt vermerkt die Scheidung zusätzlich im Eheregister.
Wir waren nur drei Jahre verheiratet. Läuft der Versorgungsausgleich trotzdem?
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur statt, wenn einer von Ihnen ihn beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG. Ohne diesen Antrag entfällt der langwierigste Teil des Verfahrens, und die Scheidung wird deutlich schneller. Gerechnet wird die Ehezeit vom Monat der Hochzeit bis zum Ende des Monats vor der Zustellung.
Vertiefen
Jeden Schritt im Detail nachlesen
Quellen
Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz.
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Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun
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