Kurz gesagt
Der Scheidungsantrag nennt beide Ehegatten, die Heirat, die Trennung und Ihre minderjährigen Kinder. Er sagt, ob Sie sich über Kinder, Unterhalt, Wohnung und Hausrat geeinigt haben. Dazu kommen Heiratsurkunde und Geburtsurkunden. Ihr Einkommen braucht das Gericht für den Verfahrenswert.
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Was muss im Scheidungsantrag stehen?
Im Scheidungsantrag stehen die Ehegatten, der Antrag auf Scheidung und seine Begründung, dazu drei Angaben, die das Gesetz für jede Scheidung verlangt § 133 Abs. 1 FamFG. Für den Rest gelten die Regeln der Klageschrift § 124 FamFG.
Die drei Pflichtangaben sind:
- Namen und Geburtsdaten Ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder und wo sie leben,
- ob Sie Sorge, Umgang und Kindesunterhalt, den Unterhalt zwischen Ihnen sowie Ehewohnung und Hausrat geregelt haben,
- ob zwischen Ihnen anderswo schon ein Familienverfahren läuft.
Einreichen kann den Antrag nur eine Anwältin oder ein Anwalt § 114 Abs. 1 FamFG. Ist die Scheidung einvernehmlich, genügt das für die Seite, die den Antrag stellt. Mehr dazu unter Scheidung ohne Anwalt: oder reicht einer für beide?
Welche Angaben zu Ihnen und zur Heirat gebraucht werden
Für beide Ehegatten braucht das Gericht Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten und Anschriften. Die Anschrift der anderen Seite ist wichtig, weil das Gericht ihr den Antrag zustellt. Die Staatsangehörigkeiten zeigen, ob ein Auslandsbezug zu prüfen ist.
Zur Heirat gehören Tag und Ort der Eheschließung, das Standesamt und die Nummer des Heiratseintrags. Diese Angaben stehen in der Heiratsurkunde. Die letzte gemeinsame Anschrift hilft bei der Frage, welches Familiengericht zuständig ist.
Was das Gericht zur Trennung wissen will
Das Gericht will wissen, seit wann Sie getrennt leben und ob die andere Seite der Scheidung zustimmt. Leben Sie seit einem Jahr getrennt und stimmt die andere Seite zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet § 1566 Abs. 1 BGB. Weitere Gründe brauchen Sie dann nicht darzulegen.
Nennen Sie deshalb den Tag der Trennung und, falls Sie noch in derselben Wohnung leben, wie Sie dort getrennt leben. Stimmt die andere Seite nicht zu, beschreibt der Antrag, warum die Ehe gescheitert ist § 1565 Abs. 1 BGB. Wann das Jahr um ist, steht unter Trennungsjahr: ab wann können Sie die Scheidung einreichen?
Was der Antrag über Ihre Kinder sagt
Der Antrag nennt Ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort. Er sagt außerdem, ob Sie sich über Sorge, Umgang und Unterhalt verständigt haben. Was Sie im Einzelnen vereinbart haben, gehört nicht hinein.
Über Sorge und Umgang entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren nur, wenn einer von Ihnen das beantragt § 137 Abs. 3 FamFG. Sind minderjährige Kinder da, teilt das Gericht dem Jugendamt mit, dass ein Scheidungsverfahren läuft § 17 Abs. 3 SGB VIII. Das Jugendamt bietet Ihnen dann Beratung an. Annehmen müssen Sie sie nicht.
Scheidungsformular
Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln
Mit dem Formular tragen Sie zusammen, was das Gericht verlangt. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.
- Etwa eine halbe Stunde, jederzeit unterbrechen
- Das Formular bleibt auf Ihrem Gerät, bis Sie es senden
- Lücken klären wir im Termin
Was Sie über Unterhalt, Wohnung und Hausrat angeben
Auch hier fragt das Gesetz nur, ob Sie sich geeinigt haben, nicht wie. Wichtig ist das für die Folgesachen. Den Versorgungsausgleich führt das Gericht in der Regel von sich aus mit durch. Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat und Zugewinn entscheidet es im selben Verfahren nur, wenn einer von Ihnen das spätestens zwei Wochen vor dem Termin beantragt § 137 Abs. 2 FamFG.
Haben Sie schon eine notarielle Vereinbarung geschlossen, nennen Sie Datum, Notar und Nummer der Urkundenrolle. Dann weiß das Gericht, dass diese Fragen geregelt sind.
Welche Unterlagen dazugehören
Dem Antrag sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden Ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder beiliegen § 133 Abs. 2 FamFG. Eine ausländische Urkunde reichen Sie mit Übersetzung ein.
Außerdem braucht das Gericht Ihr Nettoeinkommen. Nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten aus drei Monaten richtet sich der Verfahrenswert, und nach ihm die Gebühren § 43 FamGKG. Halten Sie dafür Ihre letzten Gehaltsabrechnungen bereit. Wie sich die Kosten daraus berechnen, steht unter Kosten.
Für den Versorgungsausgleich helfen Ihre Rentenversicherungsnummer und eine Liste Ihrer Versorgungen, etwa Betriebsrente, Riester-Vertrag oder Beamtenversorgung. Den ausführlichen Fragebogen schickt Ihnen das Gericht später § 220 FamFG. Worauf es dabei ankommt, steht unter Fragebogen V10 zum Versorgungsausgleich: worauf es ankommt.
Was nach dem Einreichen passiert
Nach dem Einreichen fordert das Gericht den Gerichtskostenvorschuss an, und erst wenn er bezahlt ist, stellt es den Antrag der anderen Seite zu § 14 Abs. 1 FamGKG. Mit der Zustellung steht der Stichtag für Zugewinn und Versorgungsausgleich fest.
Danach holt das Gericht die Auskünfte der Rentenversicherung und der übrigen Versorgungsträger ein. Das dauert meist am längsten. Wie viel Zeit Sie insgesamt einplanen sollten, steht unter Wie lange dauert eine Scheidung?
Der nächste Schritt
Die Angaben für den Antrag können Sie online in unserem Scheidungsformular sammeln, in Ruhe und mit Pausen. Fehlt etwas, klären wir es im Erstgespräch. Wie die Scheidung online abläuft, beschreibt unsere Seite zur Online-Scheidung.
Das Erstgespräch kostet bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, höchstens 226,10 Euro. Übernehmen wir das Mandat, entfällt der Betrag.
Bringen Sie zum vertraulichen Erstgespräch die Heiratsurkunde, Ihre letzte Gehaltsabrechnung und, wenn vorhanden, die Nachricht oder den Brief mit, mit dem einer von Ihnen die Trennung erklärt hat. Mit dem ausgefüllten Formular sehen wir schon vorher, was noch fehlt.
Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.
Wollen Sie die Angaben schon sammeln?
60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Sie schildern Ihre Lage, wir sagen Ihnen, was ansteht. Danach müssen Sie uns nicht beauftragen.
Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen
- Antragsschrift
- Unterlagen für die Scheidung
- Online-Scheidung

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil
