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Im Ausland geheiratet: Scheidung in Deutschland möglich?

Viele im Ausland verheiratete Paare fürchten, sie müssten sich dort scheiden lassen, wo sie geheiratet haben. Das stimmt nicht. Über das zuständige Gericht entscheidet allein der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute; der Ort der Trauung spielt dabei keine Rolle.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Internationales Familienrecht

Der Ort der Hochzeit ist nicht entscheidend

Eine Eheschließung in Las Vegas, Istanbul oder Nairobi bindet Sie nicht an die dortige Justiz. Für die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte zählt allein der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute VO (EU) 2019/1111. Der Ort der Eheschließung bleibt außen vor.

Das ist die Antwort auf die Frage, mit der die meisten kommen, und sie fällt kürzer aus, als sie erwarten. Kein Rückweg ins Land der Trauung, keine Zustimmung der dortigen Behörden, kein zweites Verfahren dort.

Leben Sie in Frankfurt, wird in Frankfurt geschieden. Umgekehrt gilt dasselbe: Eine Trauung im Frankfurter Standesamt bindet niemanden an ein deutsches Gericht, wenn beide längst anderswo leben.

Zwei Voraussetzungen und eine selten greifende Grenze

Zwei Bedingungen müssen zusammenfallen, damit ein deutsches Gericht Ihre Auslandsehe scheiden kann. Anerkannt sein muss die Ehe zunächst. Eine nach dem Recht des Trauorts wirksam geschlossene Verbindung gilt in Deutschland fort, und eine nachträgliche Registrierung verlangt niemand Art. 11, 13 EGBGB. Erfüllt sein muss zweitens die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, fast immer über den gewöhnlichen Aufenthalt. Dabei zählt nicht jeder Aufenthalt gleich.

Eine dritte Hürde steht selten im Weg, verdient aber einen klaren Namen. Verstößt die Eheschließung gegen tragende Wertungen des deutschen Rechts, etwa bei einer Minderjährigen- oder Mehrehe, kann ihre Anerkennung ganz oder teilweise entfallen Art. 6 EGBGB.

Reicht ein Wohnsitz in Deutschland?

Nicht in jeder Konstellation.

Wohnt der Antragsgegner gewöhnlich in Deutschland, trägt das die Zuständigkeit oft unmittelbar. Stützen Sie den Antrag dagegen allein auf den eigenen Aufenthalt, greifen Mindestaufenthaltszeiten: ein Jahr, bei deutscher Staatsangehörigkeit sechs Monate. Worauf es ankommt, ist die konkrete Lage: wer wo lebt, seit wann, mit welcher Staatsangehörigkeit.

Steht die internationale Zuständigkeit fest, klärt sich erst danach, welches Familiengericht den Antrag bearbeitet. Diese örtliche Zuständigkeit ordnet § 122 FamFG. Vorrang hat der Aufenthalt gemeinsamer minderjähriger Kinder, sonst zählt der der Eheleute.

Diese zweite Stufe wird oft übersehen und entscheidet trotzdem darüber, ob Sie nach Frankfurt fahren oder quer durch die Republik. Leben die Kinder bei einem Elternteil in Hamburg, verhandelt Hamburg, auch wenn beide Eheleute die Scheidung in Frankfurt betreiben wollten.

Wenn die Ehe hier nie registriert wurde

Der häufigste Satz im Erstgespräch lautet: „Unsere Ehe steht in Deutschland ja nirgends.“ Das stimmt meistens und ändert nichts.

Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe gilt hier, ohne dass sie in ein deutsches Register eingetragen sein müsste. Es gibt keine Frist, keine Anzeigepflicht und keinen Nachteil daraus, dass sie nie nachbeurkundet wurde. Das Familiengericht prüft die Ehe anhand der ausländischen Urkunde. Ein deutscher Eintrag spielt dabei keine Rolle.

Die freiwillige Nachbeurkundung beim Standesamt hat trotzdem einen praktischen Wert. Danach existiert eine deutsche Eheurkunde, und damit entfällt für jede spätere Behörde die Übersetzungs- und Apostillenfrage. Wer absehbar mehrere Vorgänge hat, etwa Namensänderung, Rente und Erbfall, spart sich damit dieselbe Beschaffung dreimal.

Für die Scheidung selbst ist sie kein Vorteil. Wer nur geschieden werden will, braucht sie nicht.

Die Ehe, die hier nicht anerkannt wird

Die Ausnahme des Art. 6 EGBGB klingt theoretisch, hat aber zwei praktisch bedeutsame Fälle.

Die Minderjährigenehe. Wurde ein Ehegatte bei der Eheschließung sehr jung verheiratet, kann die Ehe nach deutschem Recht unwirksam oder aufhebbar sein. Die Rechtslage ist hier über die Jahre mehrfach geändert worden und hängt am Alter bei der Eheschließung und am Zeitpunkt.

Die Mehrehe. Eine zweite Ehe, die im Herkunftsstaat wirksam geschlossen wurde, wird hier nicht als Ehe behandelt. Das heißt nicht, dass sie folgenlos bliebe: Für Unterhalt und für die Kinder kann sie sehr wohl Wirkungen haben.

In beiden Fällen lautet die Frage, was überhaupt aufzulösen ist. Das gehört vor den Antrag geklärt, weil ein Scheidungsantrag über eine Ehe, die hier keine ist, ins Leere geht.

Welche Papiere braucht das Gericht?

An der Heiratsurkunde hängt in der Praxis das meiste. Je nach Herkunftsstaat tritt eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen an die Stelle der älteren Legalisation; für viele Personenstandsurkunden aus der EU entfällt beides. Hinzu kommt fast immer eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.

Was das Familiengericht im Einzelfall verlangt, lässt sich vorab ordnen. Unser Scheidungsformular listet die nötigen Papiere auf und nimmt Sie dabei an die Hand.

Die Beschaffung ist der Posten, der Verfahren wirklich verzögert. Eine Apostille aus einem Staat mit funktionierender Verwaltung ist eine Sache von Wochen. Wo das nicht so ist, oder wo die Urkunde erst neu ausgestellt werden muss, weil das Original verloren ging, vergehen Monate. Beides läuft parallel zum Trennungsjahr, wenn es früh genug angestoßen wird, und beides blockiert den Antrag, wenn nicht.

Ein zweiter Punkt, der regelmäßig übersehen wird: Übersetzungen sollten von einer in Deutschland beeidigten Person stammen. Eine im Ausland angefertigte Übersetzung ist inhaltlich oft einwandfrei und wird hier trotzdem zurückgewiesen.

Welches Gericht und welches Recht: zwei Fragen

Zuständigkeit und anwendbares Recht fallen im internationalen Fall auseinander. Dass ein Frankfurter Gericht entscheidet, heißt nicht, dass deutsches Scheidungsrecht gilt; welche Rechtsordnung greift, bestimmt die Rom-III-Verordnung VO (EU) 1259/2010, und sie kann auf das Recht eines anderen Staates verweisen. Genau diese Trennung eröffnet Spielräume, und gelegentlich Fallstricke; ausführlich dazu Welches Recht gilt bei der Scheidung?.

Kommen mehrere Länder als Scheidungsort infrage, lohnt zusätzlich der Blick auf Welches Land ist zuständig?; bei mehreren Pässen auf Scheidung bei doppelter Staatsangehörigkeit. Und wurde bereits im Ausland geschieden, klärt Ausländische Scheidung anerkennen lassen, was in Deutschland noch nötig ist.

Was der Trauort doch beeinflusst

Für die Zuständigkeit spielt er keine Rolle, für zwei andere Fragen schon.

Das Güterrecht knüpft an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung an. Der Trauort selbst zählt dafür nicht, steht aber oft am Anfang derselben Kette. Wer in Istanbul geheiratet hat und die ersten Jahre dort lebte, unterliegt bis heute türkischem Güterrecht, auch wenn beide längst in Frankfurt wohnen. Dazu Auslandsvermögen im Zugewinnausgleich.

Und die Beweisfrage. Wo geheiratet wurde, entscheidet darüber, wie schwer die Urkunde zu beschaffen ist, und damit über den Zeitplan. Das ist keine Rechtsfrage, aber im Verfahren spürbarer als manche.

Bringen Sie Ihre Heiratsurkunde zum Gespräch mit: An ihr hängt in der Praxis das meiste, und Apostille oder Übersetzung brauchen Vorlauf. Wie Forum und Recht in Ihrem Fall zusammenspielen, ordnen wir vorab; beraten wird auf Deutsch, Englisch und Spanisch. Den Gesamtzusammenhang gibt unsere Seite zum internationalen Familienrecht.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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