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Sorgerecht &
Umgang

Sorgerecht & Umgangsrecht:wer entscheidet, wer das Kind sieht

Rechtsanwältin Mieke Karcher · Stand Juli 2026

Von allem, was bei einer Trennung zur Verhandlung steht, ist dies das Einzige, bei dem es nicht um Geld geht. Entsprechend anders fühlt es sich an, und entsprechend häufig geraten dabei zwei Dinge durcheinander, die rechtlich nichts miteinander zu tun haben.

Das Sorgerecht ist die Entscheidungsmacht: Wer bestimmt über Wohnort, Schule, Gesundheit und die größeren Weichenstellungen im Leben des Kindes (§ 1626 BGB)? Das Umgangsrecht betrifft die gemeinsame Zeit: Wochenenden, Ferien, den gelebten Kontakt (§ 1684 BGB). Die beiden hängen nicht aneinander. Ein Elternteil ohne Sorgerecht hat trotzdem ein Recht auf Umgang, und umgekehrt. Für beide gilt derselbe Maßstab, und es ist nicht die Fairness zwischen den Eltern: Entschieden wird nach dem Kindeswohl.

Die
Sorge

Endet die gemeinsame Sorge mit der Trennung?

Nein. Verheiratete Eltern behalten die gemeinsame Sorge, auch nach der Scheidung; das Verfahren ändert daran von sich aus nichts. Das alleinige Sorgerecht gibt es nur auf Antrag und nur, wenn es dem Kind am besten dient (§ 1671 BGB).

In der Praxis ist die gemeinsame Sorge auch weniger aufwendig, als viele befürchten: Den Alltag regelt ohnehin der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Nur die Fragen von erheblicher Bedeutung entscheiden beide gemeinsam (§ 1687 BGB).

Bei unverheirateten Eltern ist die Ausgangslage anders. Dort hat zunächst die Mutter die alleinige Sorge, bis eine Sorgeerklärung, die Heirat oder das Gericht die gemeinsame Sorge begründet (§ 1626a BGB).

Der
Umgang

Was das Umgangs- recht bedeutet

Das Umgangsrecht ist zuerst ein Recht des Kindes und erst danach eines der Eltern (§ 1684 BGB). Daraus folgt etwas, das oft überrascht: Jeder Elternteil ist zum Umgang nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

Beide Eltern müssen zudem die Bindung des Kindes zum jeweils anderen schützen, statt sie zu untergraben: Das Gesetz nennt das Wohlverhaltensgebot. Einschränken lässt sich der Umgang nur, wenn das Kindeswohl es verlangt; im Extremfall als begleiteter Umgang.

Kein Druckmittel

Umgang und Unterhalt sind zwei getrennte Ansprüche, und keiner ist ein Druckmittel für den anderen. Wer nicht zahlt, verliert den Kontakt zum Kind nicht. Und wer den Kontakt verweigert, spart sich den Unterhalt nicht. Beides steht dem Kind zu, und die Eltern dürfen es nicht gegeneinander verrechnen.

Das
Wechselmodell

Was ist mit dem Wechselmodell?

Beim Wechselmodell teilen sich beide Eltern die Betreuung weitgehend hälftig, und ein Gericht kann es anordnen, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht.

Ein Selbstläufer ist es allerdings nicht. Es setzt kurze Wege voraus, verlässliche Absprachen und Eltern, die trotz der Trennung miteinander reden können. Fehlt das, schadet das Modell mehr, als es nützt; deshalb schätzen wir im Einzelfall lieber ehrlich ein, ob es trägt, als es grundsätzlich zu empfehlen.

Vor
Gericht

Wie das Gericht entscheidet

Maßstab ist allein das Kindeswohl; der Wunsch eines Elternteils spielt für sich genommen keine Rolle.

Bevor es selbst regelt, wirkt das Familiengericht auf eine Einigung der Eltern hin (§ 156 FamFG). Kommt keine zustande, hört das Gericht das Kind persönlich an (§ 159 FamFG) und stellt ihm häufig einen eigenen Verfahrensbeistand zur Seite, im Sprachgebrauch der „Anwalt des Kindes“ (§ 158 FamFG). Auch das Jugendamt berät und wird am Verfahren beteiligt.

Diese Reihenfolge ist kein Zufall: Je weniger das Gericht entscheiden muss, desto tragfähiger bleibt die Regelung im Alltag, denn eine Umgangsregelung funktioniert nur, wenn beide Eltern sie Woche für Woche tatsächlich leben.

Womit wir
Sie unterstützen

Sie bleiben Eltern desselben Kindes

Bei Kindern zeigt sich am deutlichsten, warum der Schwerpunkt dieser Kanzlei auf einvernehmlichen Lösungen liegt: Eine ausgehandelte Regelung trägt weiter als jeder Beschluss, weil beide Eltern sie mitgeschrieben haben. Und sie muss weiter tragen, denn anders als bei Vermögensfragen sind Sie einander nach dem Verfahren nicht los.

Rechtsanwältin Mieke Karcher

Bearbeitet die Kindschaftssachen. Seit 2010 zugelassen, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

Was in keiner Akte steht

Sie ist selbst Mutter von zwei Kindern und kennt damit die Seite der Sache, die in keiner Akte steht: dass hinter jeder Umgangsregelung ein Alltag steht, der zwischen Schule, Arbeit und zwei Haushalten funktionieren muss.

Zwei Rechte, ein Maßstab

Häufig nimmt schon die saubere Trennung von Sorge und Umgang dem Konflikt die Schärfe, weil sich zeigt, dass um zwei verschiedene Dinge gestritten wurde.

Konkret
heißt das

Was wir für Sie übernehmen

Wir trennen zuerst Sorge und Umgang sauber voneinander und schätzen Ihre Lage ein. Bei Sorgerechtsfragen prüfen wir, ob ein Antrag nach § 1671 BGB überhaupt Aussicht hat. Für den Umgang entwickeln wir Regelungen samt Ferienplan, die im Alltag wirklich funktionieren, und halten sie auf Wunsch in einer Elternvereinbarung fest, damit spätere Streitpunkte gar nicht erst entstehen.

Ob ein Wechselmodell für Ihr Kind trägt, schätzen wir ehrlich ein. Und wenn es doch ins Verfahren geht, vertreten wir Sie bei Anhörung, Verfahrensbeistand und Jugendamt.

Das Gespräch führen Sie in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus oder per Video, auf Wunsch auf Deutsch, Englisch oder Spanisch. Auf eine schriftliche Anfrage antworten wir meist innerhalb eines Werktags.

Wie das Verfahren
abläuft

Von der Klärung bis zum Beschluss

Am Anfang steht die Klärung: Sorge und Umgang trennen, Ziele und Spielräume sortieren. Dann versucht das Gericht die Einigung der Eltern, oft mithilfe eines Elternplans (§ 156 FamFG).

Erst wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet das Familiengericht auf Antrag. Davor wird das Kind angehört, und Verfahrensbeistand wie Jugendamt kommen hinzu (§§ 158, 159 FamFG). Am Ende steht eine Einigung oder ein Beschluss; Maßstab bleibt in beiden Fällen allein das Wohl des Kindes.

So läuft es im Regelfall; im Einzelfall kann es davon abweichen (Stand 2026).

Häufige
Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird

Darf ich mit dem Kind in eine andere Stadt ziehen?

Bei gemeinsamer Sorge nicht im Alleingang. Der Wohnort des Kindes gehört zu den Fragen von erheblicher Bedeutung, über die beide Eltern gemeinsam entscheiden (§ 1687 BGB). Sind sie sich nicht einig, kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen; Maßstab ist auch dann das Kindeswohl, nicht der berufliche oder private Wunsch der Eltern.

Brauche ich für eine Reise mit dem Kind die Zustimmung des anderen?

Das hängt von Ziel und Dauer ab, und bei Reisen ins Ausland ist die Antwort häufiger ja, als viele annehmen. Was in eine Reisevollmacht gehört und welche Ausweispapiere das Kind braucht, behandeln wir ausführlich im Beitrag Reisevollmacht fürs Kind.

Muss mein Kind vor Gericht aussagen?

Aussagen im Sinne einer Zeugenvernehmung nicht. Das Gericht verschafft sich einen persönlichen Eindruck und hört das Kind an (§ 159 FamFG); wie das abläuft, richtet sich nach Alter und Entwicklungsstand. Es geht dabei nicht darum, dass sich das Kind für einen Elternteil entscheiden soll; ein Verfahrensbeistand ist gerade dazu da, es aus dieser Rolle herauszuhalten (§ 158 FamFG).

Quellen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz.

Kontakt

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