Scheidungsfolgenvereinbarung
Unterhalt, Vermögen, Rentenanrechte, Wohnung und die Regelungen für die Kinder lassen sich in einem einzigen Vertrag festhalten. Was Sie so regeln, muss ein Richter nicht mehr entscheiden.
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Der Inhalt
Was hineingehört
Geschlossen wird eine solche Vereinbarung meist in der Trennungsphase oder vor der rechtskräftigen Scheidung. Sie ist ein Werkzeug der Ordnung, kein Eingeständnis, dass es Streit gibt; gerade die einvernehmliche Scheidung lebt davon.
Regeln lässt sich praktisch alles, was die Scheidung an Folgen mit sich bringt. Dazu gehören Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt, die Aufteilung von Vermögen und Zugewinn und der Versorgungsausgleich, dazu Ehewohnung, Immobilie und Hausrat sowie Absprachen über Sorge und Umgang.
Der Wert einer guten Vereinbarung liegt darin, dass sie diese Punkte zusammendenkt, statt sie nacheinander abzuarbeiten. Wer den Versorgungsausgleich gegen die Immobilie tauscht, muss beide Seiten bewerten können. Sonst wird ein Tausch vereinbart, dessen Verhältnis niemand geprüft hat.
Die Form
Welche Klausel welche Form braucht
Hier scheitern Vereinbarungen in der Praxis. Eine Vereinbarung ist nur so gut wie ihre schwächste Klausel. Fehlt die vorgeschriebene Form, ist sie nichtig (§ 125 BGB), und eine Heilung kennt das Familienrecht an dieser Stelle nicht.
- Nachehelicher Unterhalt, notariell zwingend (§ 1585c BGB)
- Versorgungsausgleich, notariell zwingend (§ 7 VersAusglG)
- Zugewinn und Vermögen, notariell zwingend (§ 1378 Abs. 3 BGB)
- Übertragung einer Immobilie, notariell zwingend (§ 311b BGB)
- Trennungsunterhalt, formfrei, ein Titel ist trotzdem zu empfehlen
- Kindesunterhalt, formfrei, aber kein Verzicht zulasten des Kindes
- Sorge und Umgang, für das Gericht nicht bindend
Vier Punkte sind privatschriftlich wertlos
Unterhalt nach der Scheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinn und die Übertragung einer Immobilie sind vor der Rechtskraft nur notariell wirksam. An die Stelle des Notars tritt allein ein gerichtlich protokollierter Vergleich (§ 127a BGB).
Sorge und Umgang
Wenn Kinder da sind
Auf den Unterhalt des Kindes können Eltern nicht zu dessen Lasten verzichten. Der Anspruch gehört dem Kind und nicht ihnen. Mit dem Umgang lässt er sich auch nicht verrechnen: Wer nicht zahlt, verliert den Kontakt zum Kind nicht, und wer den Kontakt verweigert, spart sich den Unterhalt nicht.
Die gemeinsame Sorge endet mit der Scheidung nicht. Die alleinige Sorge gibt es nur auf Antrag und gegen den Willen des anderen Elternteils nur, wenn sie dem Kind am besten dient (§ 1671 BGB). Den Alltag regelt der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Gemeinsam entscheiden beide nur die Fragen von erheblicher Bedeutung, etwa Wohnort und Schule (§ 1687 BGB).
Beide Eltern müssen die Bindung des Kindes zum jeweils anderen schützen, statt sie zu untergraben; das Gesetz nennt das Wohlverhaltensgebot (§ 1684 Abs. 2 BGB). Eingeschränkt wird der Umgang nur, wenn das Kindeswohl es verlangt, etwa als begleiteter Umgang.
Absprachen über Sorge und Umgang binden das Gericht ohnehin nicht. Sie sind eine wichtige Grundlage, ersetzen aber die Prüfung am Kindeswohl nicht. Wer sie trotzdem aufschreibt, hat etwas gewonnen: Zwei Eltern, die sich vorher geeinigt haben, tragen die Regelung im Alltag länger mit als eine, die ihnen jemand gesetzt hat.
Wenn sich die Eltern nicht einigen
Das Familiengericht wirkt zuerst auf eine Einigung hin (§ 156 FamFG). Es hört das Kind persönlich an (§ 159 FamFG), bestellt ihm oft einen Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) und beteiligt das Jugendamt. Als Zeuge vernommen wird das Kind nicht, und es soll sich auch nicht für einen Elternteil entscheiden.
Die Grenzen
Wo die Vertragsfreiheit endet
Nicht alles, worauf sich zwei Menschen einigen, hält vor Gericht. Selbst eine wirksam beurkundete Vereinbarung prüft das Gericht auf zwei Ebenen: auf Sittenwidrigkeit beim Abschluss (§ 138 BGB) und auf Treuwidrigkeit, wenn sich eine Seite später darauf beruft (§ 242 BGB).
Praktisch heißt das, dass ein einseitiger Totalverzicht kippen kann, besonders beim Betreuungsunterhalt und beim Versorgungsausgleich, weil beide nah am Schutzkern liegen. Der Zugewinn bleibt am freiesten verhandelbar.
Der Weg dorthin
Wie die Vereinbarung entsteht
Am Anfang steht die Bestandsaufnahme. Was ist überhaupt zu regeln, Unterhalt, Vermögen, Renten, Wohnung, Kinder? Danach wird verhandelt und abgewogen, wobei die Punkte als Paket gedacht werden und Tauschgeschäfte fair austariert sein wollen.
Vor der Unterschrift prüfen wir für jede Klausel die Form, damit keine von ihnen nichtig ist. Es folgt die Beurkundung beim Notar oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich. Am Ende steht ein Titel, aus dem sich ohne neues Verfahren vollstrecken lässt.
Der Aufwand liegt dabei bewusst am Anfang. Eine Vereinbarung, die von vornherein trägt, muss später nicht repariert werden, und eine falsche Form oder ein unwirksamer Verzicht reißt am Ende das ganze Paket wieder auf. Wo eine tragfähige Einigung nicht möglich ist, sagen wir das, statt eine Vereinbarung zu bauen, die später kippt.
Ändern sich später die Verhältnisse, können Sie die Vereinbarung gemeinsam jederzeit anpassen. Vor der Rechtskraft der Scheidung braucht eine Änderung zu Unterhalt, Zugewinn oder Versorgungsausgleich wieder den Notar oder das gerichtliche Protokoll. Einseitig geht das nur, wo das Gesetz eine Abänderung vorsieht, beim Unterhalt etwa nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Anpassungsklauseln gehören deshalb schon in den ersten Entwurf.
Rechtsstand Juli 2026. Die Paragrafen stehen im BGB, im FamFG und im Versorgungsausgleichsgesetz.
Scheidungsformular
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Zum Nachlesen
Was in eine Vereinbarung gehört
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Der erste Schritt
Ein Termin ist keine Entscheidung
Sobald Immobilien oder Betriebsvermögen im Paket stecken, übernimmt Rechtsanwalt Dietrich Karcher die Bewertungsseite. Bei Tauschgeschäften ist genau das der Unterschied: Ob ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich die Übernahme des Hauses aufwiegt, ist keine Frage des Verhandlungsgeschicks, sondern eine Rechenfrage.
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