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Nach welchem Recht werden wir geschieden?

Dass ein deutsches Gericht die Scheidung ausspricht, heißt nicht, dass deutsches Recht gilt. Welche Rechtsordnung greift, beantwortet eine eigene Verordnung, und in Grenzen dürfen Sie sie sogar selbst wählen.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Internationales Familienrecht

Gericht und Recht sind zweierlei

Dass ein Frankfurter Gericht die Scheidung ausspricht, sagt noch nichts darüber, nach welchem Recht es das tut. Zuständigkeit und anwendbares Recht folgen getrennten Regeln: die eine der Brüssel-IIb-Verordnung, die andere der Rom-III-Verordnung VO (EU) 1259/2010.

Ein deutsches Gericht wendet ohne Weiteres italienisches oder marokkanisches Scheidungsrecht an, wenn die Anknüpfung dorthin führt.

Welches Recht gilt ohne Rechtswahl?

Treffen die Eheleute keine Wahl, arbeitet sich Rom III eine feste Reihenfolge entlang. Maßgeblich ist zunächst das Recht des Staates, in dem beide zum Zeitpunkt der Anrufung gewöhnlich leben. Fehlt ein solcher gemeinsamer Aufenthalt, zählt der letzte gemeinsame, sofern er nicht länger als ein Jahr zurückliegt und einer noch dort wohnt. Danach greift die gemeinsame Staatsangehörigkeit, erst zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts Art. 8 Rom III.

Eigene Rechtswahl: mit engem Rahmen

Statt der starren Leiter dürfen Sie das anwendbare Recht auch vereinbaren, allerdings nicht frei. Zur Wahl stehen vier Rechtsordnungen Art. 5 Rom III: die Ihres gemeinsamen Aufenthalts, die eines früheren gemeinsamen Aufenthalts, die Staatsangehörigkeit eines Ehegatten und das Recht des angerufenen Gerichts.

Eine solche Vereinbarung schafft Planbarkeit, gerade bei binationalen Paaren, die sonst überrascht, welches Recht am Ende greift. Wirksam wird sie in Deutschland nur, wenn sie notariell beurkundet ist.

Zwei Dinge sind dabei wichtig. Die Wahl ist nicht an ein laufendes Verfahren gebunden; sie lässt sich Jahre vorher im Ehevertrag treffen, und dort ist sie am wenigsten von der Stimmung des Augenblicks beeinflusst. Und sie ist in Deutschland auch noch im laufenden Verfahren möglich, dann zu Protokoll des Gerichts.

Was die Rechtswahl nicht kann: Sie erfasst nur die Scheidung. Wer auch Unterhalt und Güterrecht binden will, braucht dafür jeweils eigene Vereinbarungen, die anderen Regeln folgen.

Was der Unterschied im Ergebnis ausmacht

Bis hierhin klingt die Anknüpfung nach Formalie. Sie ist es nicht, weil die Rechtsordnungen an drei Stellen wirklich auseinandergehen.

Die Trennungszeit. Deutsches Recht verlangt im Regelfall das Trennungsjahr § 1566 BGB. Andere Rechtsordnungen kommen mit kürzeren Fristen aus oder kennen gar keine. Wer es eilig hat, für den ist das der greifbarste Unterschied.

Die Schuldfrage. Deutschland hat sie 1977 abgeschafft und fragt nur noch, ob die Ehe gescheitert ist. Eine Reihe von Rechtsordnungen fragt weiterhin nach Verschulden, und einige lassen es bis in den Unterhalt durchschlagen. Für eine Seite kann das der entscheidende Punkt sein.

Die Voraussetzungen überhaupt. Manche Rechtsordnungen verlangen eine vorgeschaltete gerichtliche Trennung, andere lassen die Scheidung erst nach einer Wartezeit zu, die im deutschen Recht keine Entsprechung hat.

Ein deutsches Gericht wendet diese Regeln an, wenn die Leiter dorthin führt. Es prüft dabei nicht, ob das fremde Recht ihm sinnvoll erscheint. Die Grenze liegt erst dort, wo das Ergebnis mit tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre Art. 12 Rom III.

Zwei Fallen an der Anknüpfungsleiter

Die Leiter sieht mechanisch aus, hat aber zwei Stellen, an denen sich Fälle regelmäßig verschieben.

Die erste ist der Zeitpunkt. Maßgeblich ist die Lage bei Anrufung des Gerichts, nicht die während der Ehe. Ein Paar, das zwanzig Jahre in Deutschland lebte und im Trennungsjahr in verschiedene Länder gezogen ist, hat bei Antragstellung keinen gemeinsamen Aufenthalt mehr; die Leiter rutscht dann eine Stufe weiter.

Die zweite ist die Jahresfrist auf der zweiten Stufe. Der letzte gemeinsame Aufenthalt zählt nur, wenn er nicht länger als ein Jahr zurückliegt und einer der beiden noch dort lebt. Wer diesen Zeitraum verstreichen lässt, verliert eine Anknüpfung, die vielleicht die günstigere war.

Beides lässt sich nicht rückwirkend herstellen, aber beides lässt sich einplanen, solange der Antrag noch nicht läuft.

Was regelt Rom III nicht?

Die Verordnung entscheidet allein über die Scheidung selbst, also über das Ob und das Wie der Auflösung. Außen vor bleiben der Name, das eheliche Vermögen, der Unterhalt und alle Fragen der elterlichen Sorge. Dafür gelten eigene Kollisionsregeln. Für das eheliche Vermögen ist das die EU-Güterrechtsverordnung, die eigenständig anknüpft; dazu Auslandsvermögen im Zugewinnausgleich.

Und Rom III gilt universell: Das berufene Recht wird angewandt, auch wenn es das eines Staates ist, der die Verordnung selbst nicht kennt Art. 4 Rom III.

Ein Fall, wie er häufig vorkommt

Sie ist Deutsche, er Spanier, geheiratet wurde in Sevilla. Die ersten acht Ehejahre lebte das Paar in Madrid, seit vier Jahren wohnen beide in Frankfurt. Jetzt trennen sie sich, und beide bleiben zunächst hier.

Zuständig sind deutsche Gerichte, weil beide hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Anwendbar ist deutsches Scheidungsrecht, und zwar über die erste Stufe der Leiter, ebenfalls wegen des gemeinsamen Aufenthalts. Der Trauort Sevilla spielt für beides keine Rolle, die spanische Staatsangehörigkeit auch nicht, weil die Leiter bei der gemeinsamen Staatsangehörigkeit gar nicht erst ankommt.

Zieht er im Trennungsjahr zurück nach Madrid, ändert sich das Bild. Der gemeinsame Aufenthalt entfällt, der letzte gemeinsame liegt in Frankfurt und zählt noch, solange sie dort wohnt und das Jahr nicht verstrichen ist. Danach rutscht die Leiter weiter, und plötzlich steht spanisches Recht im Raum.

Was im Erstgespräch überrascht

Zwei Reaktionen kommen fast immer. Die erste ist Erleichterung darüber, dass der Pass nicht entscheidet; viele rechnen fest damit, nach dem Recht ihres Heimatlandes geschieden zu werden, und empfinden es als Verlust.

Die zweite ist das Gegenteil. Wer aus einer Rechtsordnung mit Schuldprinzip kommt, hört mit sichtbarer Erleichterung, dass das deutsche Recht nicht danach fragt, wer die Trennung verursacht hat. Diese eine Auskunft nimmt in binationalen Fällen mehr Druck aus dem Gespräch als alles andere.

Was dagegen kaum jemand mitbringt, ist die Frage nach der Rechtswahl. Sie steht in keinem Ratgeber vorn, weil sie Vorsorge ist und keine Reaktion, und deshalb wird sie meistens erst gestellt, wenn sie nicht mehr viel nützt.

Was daraus folgt

Weil Zuständigkeit und Recht getrennt bestimmt werden, lohnt es sich, beide Fragen zusammen zu betrachten, bevor ein Antrag läuft. Wo eingereicht wird, behandelt Welches Land ist für die Scheidung zuständig?. Haben Sie mehrere Pässe, kommt Scheidung bei doppelter Staatsangehörigkeit hinzu. Den Zusammenhang aller vier Regelwerke, also Scheidung, Unterhalt, Vermögen und Kinder, zeigt unsere Seite zum Internationalen Familienrecht.

Wollen Sie die Rechtswahl vorsorglich treffen statt im laufenden Verfahren, ist der Ehevertrag der Ort dafür.

Ob eine Rechtswahl sich lohnt, hängt davon ab, welche Rechtsordnung Ihre Lage besser trifft: bei Trennungsfristen, einem etwaigen Schuldprinzip und den Folgesachen. Das lässt sich vorab durchrechnen, solange die Wahl noch offensteht. Beraten wird auf Deutsch, Englisch und Spanisch; das Verfahren führt Rechtsanwältin Mieke Karcher.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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