Kosten
Was kosteteine Scheidung?
Über die Höhe entscheidet kein Stundenzettel, sondern eine einzige Rechengröße: der Verfahrenswert. Er wird vom Familiengericht festgesetzt und ergibt sich vor allem aus dem gemeinsamen Nettoeinkommen. Gerichts- und Anwaltskosten lesen sich anschließend aus festen Tabellen ab.
Der
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Ihre persönliche Schätzung
Eine erste Größenordnung aus Ihren Eingaben: Verfahrenswert, Gerichts- und Anwaltskosten nach den amtlichen Gebührentabellen. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser, es werden keine Daten übertragen.
Hinweis: Ohne Angabe eines Nettoeinkommens wird der gesetzliche Mindest-Verfahrenswert angesetzt. Die angezeigten Beträge entsprechen damit dem Mindesthonorar für eine Scheidung.
- Verfahrenswert3.000,00 €
- Gerichtskosten (2,0-Gebühr)251,00 €
- Anwaltskosten (1 Anwalt, inkl. USt)724,41 €
- Voraussichtliche Gesamtkosten (Scheidung)975,41 €
- Kinder berücksichtigt (Einkommensminderung)
- Hinweis: Gerichtskosten i. d. R. hälftig (§ 150 FamFG)
Annahmen: OLG Frankfurt (Hessen). Die OLG-Werte (Kinder, Vermögen) sind Ermessensentscheidungen einzelner Senate (§ 43 FamGKG) und können im Einzelfall abweichen.
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Amtliche Tabellen
Werte nach RVG und FamGKG, bundesweit gültig.
Grundlage
Wie der Verfahrenswert entsteht
Ausgangspunkt ist das dreifache gemeinsame monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute, § 43 FamGKG. Verhandelbar ist dieser Wert nicht.
Beispielrechnung · beide Eheleute je 3.000 € netto
Maßgeblich für die Rentenanrechte ist die Ehezeit. Gerechnet wird vom Monat der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs. 1 VersAusglG.
Eine Grenze zieht das Gesetz in jedem Fall: Unter den gesetzlichen Mindestwert geht das Gericht nicht, nach oben ist der Wert der Ehesache gedeckelt, § 43 FamGKG.
Was der Verfahrenswert konkret kostet
Beide Kostenarten lesen sich aus festen, bundesweit geltenden Tabellen ab. Die Gerichtsgebühr für die Scheidung beträgt das Zweifache der Wertgebühr aus der FamGKG-Tabelle (Nr. 1110 KV FamGKG); Umsatzsteuer fällt auf Gerichtskosten nicht an.
Die Anwaltsgebühr folgt demselben Prinzip nach der RVG-Tabelle. Üblich sind eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3100, 3104 VV RVG), dazu eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Umsatzsteuer (Nr. 7002, 7008 VV RVG). Beauftragt jede Seite eine eigene Vertretung, fallen die Anwaltsgebühren zweimal an.
Den Verfahrenswert setzt allein das Gericht fest. Jede Schätzung, auch unsere, ist Orientierung, keine Zusage.
Wenn das
Geld knapp ist
Verfahrenskostenhilfe
Niemand bleibt aus Kostengründen verheiratet. Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten, ganz oder gegen zinslose Raten, § 76 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Gestellt wird der Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht.
Sparen
Wie Sie Ihre Kosten senken
Den größten Hebel halten Sie selbst in der Hand: Einigkeit. Jeder Punkt, den Sie vorab klären, etwa Unterhalt, Vermögen oder Sorgerecht, fällt als Streitgegenstand weg und drückt den Verfahrenswert.
Oft genügt sogar eine einzige anwaltliche Vertretung. Sind sich beide einig, reicht es, wenn ein Ehepartner den Antrag stellt und der andere zustimmt. Die zweite Anwaltsgebühr entfällt damit nahezu vollständig, denn der Anwaltszwang trifft nur die antragstellende Seite, § 114 Abs. 1 FamFG. Vertreten wird dann allein, wer den Auftrag erteilt; ein Punkt, den gerade die wirtschaftlich schwächere Seite kennen sollte.
Vorsorge beim Notar erspart später den teuren Weg übers Gericht. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann Unterhalt, Zugewinn und Hausrat vorab verbindlich regeln. Was außerhalb des Scheidungsverbunds bleibt, erhöht den Verfahrenswert dann nicht, § 137 FamFG.
Nicht jedes Einkommen rechnet sich gleich. Bei Selbstständigen legt das Gericht in der Regel einen Mehrjahresdurchschnitt zugrunde, bei Beamten zählt die Versorgung statt einer gesetzlichen Rente. Berufsständische Versorgungswerke laufen im Versorgungsausgleich gesondert, sehr kleine Anrechte bleiben unter einer Bagatellgrenze außen vor, § 18 VersAusglG.
Ist eine Online-Scheidung günstiger? Bei den Gebühren nicht. Die gesetzlichen Sätze nach RVG und FamGKG gelten bundesweit, gleich ob Sie in der Kanzlei am Tisch sitzen oder alles per Video und E-Mail läuft. Gespart werden Wege, Zeit und Nerven, nicht die Gebühr.
Häufige
Fragen
Was uns zu den Kosten gefragt wird
Können wir uns die Kosten teilen?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt, dessen Gebühren beide Seiten anteilig tragen können. Eine feste Pflicht zur hälftigen Teilung kennt das Gesetz nicht. Die Aufteilung regeln die Eheleute unter sich. Die Gerichtskosten werden bei der einvernehmlichen Scheidung regelmäßig gegeneinander aufgehoben, also geteilt, § 150 FamFG.
Was, wenn ich mir die Scheidung nicht leisten kann?
Verfahrenskostenhilfe prüfen lassen, und zwar früh. Bei geringem Einkommen und Vermögen trägt die Staatskasse die Kosten ganz oder gegen zinslose Raten, § 76 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Ob die Voraussetzungen vorliegen, klären wir im Erstgespräch.
Wovon hängen die Kosten am stärksten ab?
Vom Verfahrenswert. Getragen wird er vor allem vom gemeinsamen Nettoeinkommen und von der Zahl der offenen Streitpunkte. Je mehr Sie vorab klären, desto kleiner bleibt die Rechnung.
Was kostet eine Scheidung mit Immobilie in Frankfurt?
Sobald die Aufteilung der Immobilie streitig wird, fließt ihr Verkehrswert in den Verfahrenswert ein und hebt die Gebühren spürbar. Bleibt die Immobilie unstrittig oder regeln Sie sie notariell vorab, bleibt ihr Wert außen vor.
Können wir schon vor der Scheidung etwas regeln?
Ja, je früher desto besser. Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung oder eine außergerichtliche Einigung nimmt dem späteren Verfahren die teuersten Konflikte. Was vorher steht, muss das Gericht nicht mehr bewerten.
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Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun
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