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Ich bin Doppelstaater: Nach welchem Recht wird geschieden?

Zwei Pässe bedeuten nicht zwangsläufig zwei Rechtsordnungen zur Wahl. Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten zählt die engste Verbindung, ein deutscher Pass verdrängt die anderen meist automatisch. Teilen beide Ehegatten dieselbe zweite Staatsangehörigkeit, öffnet sich dagegen tatsächlich ein Spielraum.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Internationales Familienrecht

Zwei Pässe, zwei mögliche Antworten

Ein zweiter Pass verändert die Ausgangslage, aber nicht immer in die erhoffte Richtung. Deutsches internationales Privatrecht unterscheidet streng danach, welche Staatsangehörigkeiten neben der deutschen stehen und ob der andere Ehegatte dieselbe teilt.

Zwei Fallgruppen führen zu zwei völlig unterschiedlichen Antworten.

Wofür die Staatsangehörigkeit überhaupt gebraucht wird

Bevor es um die Auswahl zwischen zwei Pässen geht, lohnt der Blick darauf, wo sie im Verfahren überhaupt auftaucht. Sie ist nämlich seltener entscheidend, als die meisten annehmen.

Für die Zuständigkeit ist sie einer von mehreren gleichrangigen Anknüpfungspunkten. Der gewöhnliche Aufenthalt beider Eheleute genügt bereits, und wo er vorliegt, kommt es auf Pässe gar nicht mehr an.

Für das anwendbare Scheidungsrecht steht sie auf der dritten Stufe der Leiter, hinter dem gemeinsamen und dem letzten gemeinsamen Aufenthalt. Sie wird also erst wichtig, wenn beide Aufenthaltsstufen ausfallen.

Für das Güterrecht zählt sie nur, wenn nach der Eheschließung nie ein gemeinsamer Aufenthalt bestand.

Daraus folgt eine praktische Faustregel. Leben beide Eheleute hier, ist die Frage nach den Pässen meistens akademisch. Interessant wird sie, sobald die Aufenthalte auseinanderfallen, und genau dann wird sie schwierig.

Nur ausländische Pässe: die engste Verbindung entscheidet

Besitzt jemand mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, ohne die deutsche, wählt das Gesetz nicht willkürlich zwischen ihnen. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit, mit der die Person am engsten verbunden ist Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Gemessen wird das üblicherweise am gewöhnlichen Aufenthalt und am bisherigen Lebensverlauf.

Eine Staatsangehörigkeit, die nur auf dem Papier besteht, tritt dabei zurück. Wer mit italienischem und argentinischem Pass seit zwanzig Jahren in Frankfurt lebt, wird nach diesem Maßstab regelmäßig als Italiener oder Italienerin behandelt, sofern die Verbindung nach Italien überwiegt.

Ein deutscher Pass verdrängt die anderen, fast immer

Anders liegt der Fall, sobald die deutsche Staatsangehörigkeit hinzukommt. Kraft Gesetzes geht sie den übrigen automatisch vor, unabhängig von der tatsächlichen Nähe zum jeweils anderen Staat Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

Wer seit der Geburt in Kanada lebt und nie in Deutschland war, aber über einen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bleibt für das deutsche Kollisionsrecht trotzdem Deutscher. Diese pauschale Regel gerät an eine Grenze, sobald die zweite Staatsangehörigkeit die eines anderen EU-Mitgliedstaats ist. Nach überwiegender Auffassung verstößt der automatische Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit dann gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot Art. 18 AEUV. Es zählt dann wieder die engste Verbindung.

Eine endgültige höchstrichterliche Klärung für jede Fallkonstellation steht noch aus. Praktisch heißt das: Bei einer deutsch-französischen oder deutsch-spanischen Doppelstaatsangehörigkeit ist die Antwort weniger sicher, als der Gesetzeswortlaut vermuten lässt, und sie lohnt die Prüfung im Einzelfall.

Wenn beide Ehegatten dieselbe zweite Staatsangehörigkeit teilen

Ein dritter Fall betrifft nicht die einzelne Person, sondern das Paar. Besitzen beide Ehegatten gemeinsam eine zweite Staatsangehörigkeit, kann diese für die gerichtliche Zuständigkeit zählen, ganz unabhängig davon, ob sie die engste Verbindung ist.

Der Europäische Gerichtshof hat genau diese Konstellation entschieden EuGH, C-168/08, Hadadi. Ein ungarisch-französisches Ehepaar konnte sich auf beide Staatsangehörigkeiten berufen und wahlweise vor ungarischen oder französischen Gerichten klagen. Die Zuständigkeit nach Brüssel IIb knüpft an die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten an, ohne eine Effektivitätsprüfung zu verlangen Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2019/1111.

Ob sich dieselbe Großzügigkeit auf das anwendbare Recht nach Rom III überträgt, wird in der Fachliteratur diskutiert und ist noch nicht abschließend geklärt Art. 8 Buchst. c Rom-III-VO.

Für Paare mit geteilter zweiter Staatsangehörigkeit lohnt der genaue Blick trotzdem. Zwischen zwei Foren wählen zu können, entscheidet über Dauer und Kosten und am Ende auch über Unterhalt und Vermögen.

Der eine handfeste Vorteil des deutschen Passes

Neben all der Dogmatik gibt es einen Punkt, der sich unmittelbar in Wochen ausdrückt.

Wer den Antrag allein auf den eigenen gewöhnlichen Aufenthalt stützt, muss dafür grundsätzlich ein Jahr in diesem Staat gelebt haben. Für deutsche Staatsangehörige, die nach Deutschland zurückkehren, verkürzt sich diese Frist auf sechs Monate Art. 3 VO (EU) 2019/1111.

Für jemanden, der nach Jahren im Ausland zurückkommt und die Scheidung hier betreiben will, ist das der greifbarste Unterschied, den ein zweiter Pass macht. Er verschiebt den frühestmöglichen Antrag um ein halbes Jahr.

Welcher Zeitpunkt zählt

Staatsangehörigkeiten ändern sich. Sie werden während der Ehe erworben, gelegentlich auch aufgegeben, und dann stellt sich die Frage, welcher Stand maßgeblich ist.

Die Antwort fällt je nach Regelwerk unterschiedlich aus. Für die Zuständigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts an. Das Güterrecht dagegen knüpft an die Verhältnisse bei der Eheschließung an und friert sie damit ein.

Wer also nach zehn Ehejahren eingebürgert wurde, hat damit unter Umständen die Zuständigkeit verändert, am Güterrechtsstatut aber nichts. Diese Ungleichzeitigkeit ist eine der häufigsten Fehlerquellen in binationalen Fällen.

Was Sie mitbringen sollten

Im Erstgespräch zeigt sich fast immer dasselbe Muster: Die Pässe sind bekannt, die Erwerbsgründe nicht. Dabei hängt an ihnen die halbe Prüfung.

Hilfreich ist deshalb, zu jeder Staatsangehörigkeit drei Dinge sagen zu können: seit wann sie besteht, wodurch sie erworben wurde, also durch Geburt, Abstammung, Einbürgerung oder Eheschließung, und ob sie noch besteht. Manche Staaten lassen eine frühere Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer neuen automatisch entfallen, und wer davon nichts weiß, rechnet mit einem Pass, den es rechtlich nicht mehr gibt.

Dazu die Aufenthaltszeiten, möglichst mit Jahreszahlen. Sie entscheiden in den meisten Fällen mehr als die Pässe selbst.

Was das für Ihren Fall bedeutet

Wie viele Pässe im Spiel sind, sagt allein noch nichts darüber, welches Recht am Ende greift. Die Staatsangehörigkeit ist nur eine von mehreren Anknüpfungen, und sie steht in der Prüfungsreihenfolge meist hinter dem gewöhnlichen Aufenthalt.

Deshalb gehören zwei weitere Fragen dazu. Wo lässt sich einreichen, und was folgt daraus? Das behandeln Welches Land ist für die Scheidung zuständig? und Welches Recht gilt bei der Scheidung?.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kommt Im Ausland geheiratet: Scheidung in Deutschland? hinzu. Den Überblick über alle vier Regelwerke gibt unsere Seite zum Internationalen Familienrecht.

Bringen Sie alle Staatsangehörigkeiten und deren Erwerbsgründe zum Gespräch mit; daraus ordnen wir Personalstatut, Zuständigkeit und anwendbares Recht für Ihren Fall. Beraten wird auf Deutsch, Englisch und Spanisch; bei Vermögen jenseits der Grenze kommt Rechtsanwalt Dietrich Karcher hinzu, der jahrelang von einem Kanzleisitz in Granada aus gearbeitet hat.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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