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Zwei Länder kämen infrage: wo sollten wir die Scheidung einreichen?

Lebt ein Paar grenzüberschreitend, kommen häufig mehrere Länder gleichrangig als Scheidungsort in Betracht. Welches Gericht am Ende entscheidet, hängt oft an Tagen. Und diese Wahl kostet oder spart bares Geld.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Internationales Familienrecht

Mehrere Länder, gleiches Recht auf Ihren Fall

Anders als im rein deutschen Verfahren gibt es im europäischen Scheidungsrecht selten nur einen zuständigen Ort. Art. 3 der Brüssel-IIb-Verordnung VO (EU) 2019/1111 öffnet gleich mehrere Gerichtsstände. Zuständig ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt beider Eheleute, ebenso das am letzten gemeinsamen, solange einer von beiden noch dort lebt. Dazu kommen der Aufenthalt des Antragsgegners und, bei einem gemeinsamen Antrag, der Aufenthalt eines von beiden. Zuletzt zählt der eigene Aufenthalt der antragstellenden Person, nach einem Jahr und bei deutscher Staatsangehörigkeit schon nach sechs Monaten.

Keiner dieser Gerichtsstände geht dem anderen vor. Es gibt keine Rangfolge, aus der sich das „richtige“ Land ableiten ließe, und das ist der Kern der Sache.

Was „gewöhnlicher Aufenthalt“ wirklich bedeutet

Fast alle Gerichtsstände hängen am gewöhnlichen Aufenthalt, und der ist etwas anderes als die Meldeadresse. Gemeint ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, also wo jemand arbeitet, wohnt, seine Kinder zur Schule schickt und sozial verankert ist.

Daraus folgt zweierlei. Eine Ummeldung allein verschiebt nichts, und ein Umzug ins Ausland verschiebt den Aufenthalt auch dann, wenn die deutsche Meldeadresse bestehen bleibt. Wer im Ausland lebt und dort arbeitet, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, unabhängig davon, was das Melderegister sagt.

Nicht zuständigkeitsbegründend sind dagegen der Ort der Hochzeit und der Pass allein. Wer in Italien geheiratet hat und in Frankfurt lebt, wird von einem deutschen Gericht geschieden.

Das Windhundprinzip entscheidet

Stehen zwei Länder gleichrangig offen, zählt die Zeit. Das zuerst angerufene Gericht behält die Sache; ruft die andere Seite später ein zweites Gericht an, setzt dieses aus und gibt am Ende ab Art. 20 VO (EU) 2019/1111. Ein Vorsprung von Tagen kann darüber bestimmen, ob in Frankfurt oder in Madrid geschieden wird.

Entscheidend ist dabei, wann ein Gericht als angerufen gilt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Eingang des Antrags bei Gericht, vorausgesetzt, die antragstellende Seite versäumt danach nicht, was für die Zustellung zu tun ist. Wer den Antrag einreicht und die Zustellung dann schleifen lässt, verliert den Vorsprung wieder.

Vorschnell ist der Wettlauf trotzdem selten die beste Idee. Erst die Folgen im Blick, dann der Antrag.

Warum beeinflusst das zuständige Land die Kosten?

Das zuständige Gericht bringt nicht automatisch sein eigenes Recht mit. Welches Scheidungsrecht greift, beantwortet gesondert die Rom-III-Verordnung VO (EU) 1259/2010, und je nach Forum können unterschiedliche Rechtsordnungen zum Zug kommen; ausführlich dazu Welches Recht gilt bei der Scheidung?.

Noch deutlicher wirkt der Ort bei den Folgesachen. Unterhalt richtet sich nach der EU-Unterhaltsverordnung, das eheliche Vermögen nach der Güterrechtsverordnung, und beide knüpfen wieder eigenständig an. Ein Land kann den nachehelichen Unterhalt großzügig bemessen, ein anderes ihn früh auslaufen lassen. Dieselbe Ehe, zwei sehr verschiedene Ergebnisse.

Der Versorgungsausgleich hängt am deutschen Forum

Ein Posten wird bei dieser Rechnung fast immer vergessen, und er ist häufig der größte: die Rentenanwartschaften.

Den Versorgungsausgleich kennt kaum eine andere Rechtsordnung. Ein spanisches oder italienisches Gericht teilt Ihre deutschen Anwartschaften nicht, weil sein Recht dafür kein Institut vorsieht. Wer im Ausland geschieden wird, steht danach mit einer Scheidung da, in der die Altersvorsorge schlicht nicht vorkommt.

Verloren ist er dadurch nicht. Greift deutsches Recht, lässt sich der Versorgungsausgleich hier in einem eigenen Verfahren nachholen, und wie das läuft, steht unter Versorgungsausgleich. Nur passiert das nicht von allein, es kostet ein zweites Verfahren, und die Auskünfte der Versorgungsträger sind Jahre später schwerer zusammenzubekommen.

Bei langen Ehen mit ungleichen Erwerbsbiografien kann dieser eine Punkt schwerer wiegen als alle Unterhaltsunterschiede zusammen. Er spricht dann für das deutsche Forum, auch wenn ein anderes Land beim Unterhalt großzügiger wäre.

Außerhalb der EU gilt eine andere Landkarte

Die Brüssel-IIb-Verordnung greift nur zwischen den Mitgliedstaaten, Dänemark ausgenommen. Steht ein Drittstaat im Raum, etwa die Schweiz, die Türkei oder die USA, entscheidet das deutsche Recht über die eigene Zuständigkeit, und dafür hält § 98 FamFG eine Auffangregel bereit.

Praktisch heißt das zweierlei. Erstens gibt es dann keinen europäischen Mechanismus, der doppelte Verfahren verhindert; zwei Staaten können parallel entscheiden. Zweitens stellt sich am Ende die Frage, ob die ausländische Entscheidung hier überhaupt gilt, und das ist ein eigenes Verfahren: Meine Scheidung stammt aus dem Ausland.

Was Mandanten meist falsch annehmen

Zwei Annahmen kommen im Erstgespräch immer wieder. Die erste: Wer den Antrag stellt, habe dadurch einen Vorteil im Ergebnis. Das stimmt nicht. Die Antragstellung entscheidet über das Forum und nicht über den Ausgang.

Die zweite ist folgenreicher. Viele glauben, sie müssten sich zwischen den Ländern entscheiden wie zwischen zwei Anbietern, und nehmen an, dass sich das später korrigieren lässt. Tatsächlich ist die Wahl mit dem Eingang des Antrags getroffen und praktisch nicht mehr zurückzuholen. Deshalb liegt die Arbeit in den Tagen davor.

Für die Kinder gilt eine eigene Landkarte

Sorge und Umgang folgen nicht dem Forum der Scheidung. Sie knüpfen an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an, und zwar unabhängig davon, wo die Ehe geschieden wird.

Das trennt die beiden Fragen sauber, hat aber eine unangenehme Kehrseite. Wer mit dem Kind ins Ausland zieht, verschiebt nach einiger Zeit auch die Zuständigkeit für alles, was das Kind betrifft.

Wer eine Trennung mit Umzug plant, sollte die Kinderfragen deshalb vor dem Umzug klären, nicht danach.

Vor dem ersten Schritt rechnen

Welches Forum das günstigere ist, hängt am Einzelfall, also an Einkommen, Vermögen, Aufenthaltszeiten und daran, welche Ansprüche im Raum stehen. Verglichen werden dabei vier Größen. Das anwendbare Scheidungsrecht mit seinen Trennungsfristen. Die Bemessung und die Dauer des nachehelichen Unterhalts. Das Güterrecht mit seiner Behandlung von Immobilien und Betriebsvermögen. Und die Frage, ob der Versorgungsausgleich mitläuft oder nachgeholt werden muss. Diese Frage gehört vor den ersten Schriftsatz. Der Wettlauf um das Forum lässt sich später nicht rückgängig machen, während ein paar Tage Vorbereitung fast immer verfügbar sind.

Haben Sie mehrere Pässe, kommt eine weitere Ebene hinzu: Scheidung bei doppelter Staatsangehörigkeit. Und wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, klärt Im Ausland geheiratet: Scheidung in Deutschland?, was das für Zuständigkeit und Unterlagen bedeutet.

Welches Forum in Ihrem Fall das günstigere ist, lässt sich vorab durchrechnen; meist genügen dafür wenige Tage. Das Verfahren führt Rechtsanwältin Mieke Karcher; bei Vermögen jenseits der Grenze kommt Rechtsanwalt Dietrich Karcher hinzu, der jahrelang von einem Kanzleisitz in Granada aus gearbeitet hat. Beraten wird auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun