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International
Auslandsvermögen im Zugewinnausgleich: welches Güterrecht gilt
Ein Ferienhaus am Mittelmeer, ein Konto im Heimatland, eine Beteiligung im Ausland: Sobald Vermögen über die Grenze reicht, stellt sich vor der eigentlichen Rechnung eine andere Frage: nach welchem Recht wird überhaupt geteilt? Dass die deutsche Zugewinngemeinschaft gilt, ist bei internationalem Bezug keineswegs selbstverständlich.
Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.
Teil unseres Leitfadens Vermögen & ZugewinnausgleichErst das Güterrecht, dann die Rechnung
Im rein deutschen Fall ist klar, dass die Zugewinngemeinschaft gilt. Sobald Vermögen oder die Ehegatten selbst einen Auslandsbezug haben, ist das nicht mehr selbstverständlich. Vor der Frage, wie viel auszugleichen ist, steht die Frage, nach welchem Recht überhaupt geteilt wird. Denn nicht jedes Land kennt den Zugewinnausgleich. Andere Rechtsordnungen arbeiten mit einer Errungenschaftsgemeinschaft oder mit ganz eigenen Modellen.
Diese Vorfrage beantwortet seit 2019 die Europäische Güterrechtsverordnung VO (EU) 2016/1103, die in Deutschland und weiteren teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt. Sie bestimmt einheitlich, welches Güterrecht auf die Ehe anzuwenden ist.
Welches Güterrecht gilt ohne Rechtswahl?
Haben die Ehegatten nichts vereinbart, greift eine gestufte Anknüpfung Art. 26 EuGüVO. Maßgeblich ist zuerst das Recht des Staates, in dem sie nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Fehlt ein solcher, gilt die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei der Heirat, hilfsweise die engste Verbindung.
Wichtig ist die Beständigkeit dieser Anknüpfung. Der einmal bestimmte Güterstand wandert grundsätzlich nicht mit. Ein deutsches Paar, das nach der Hochzeit zunächst in Deutschland lebte, bleibt in der Regel im deutschen Güterrecht, auch wenn es später ins Ausland zieht.
Die Rechtswahl als Hebel
Die Ehegatten müssen es nicht dem Zufall des Wohnorts überlassen. Mit einer Rechtswahl bestimmen sie das anwendbare Güterrecht selbst Art. 22 EuGüVO, und zwar das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit eines von ihnen, vor oder während der Ehe. Die Wahl ist formbedürftig und wird in der Regel notariell beurkundet.
Für binationale und mobile Paare ist sie das wichtigste Gestaltungsmittel überhaupt. Sie schafft Klarheit, bevor der Streit entsteht, und sie ist der einzige Punkt, an dem sich die Anknüpfung überhaupt noch beeinflussen lässt. Alles andere folgt aus Wohnorten, die längst zurückliegen.
Fällt auch Vermögen außerhalb der EU in den Zugewinn?
Steht das anwendbare Recht fest, gilt es für das gesamte Vermögen weltweit Art. 21 EuGüVO. Wo die einzelnen Gegenstände liegen, spielt keine Rolle. Es gilt auch dann, wenn es das Recht eines Nicht-EU-Staates wäre Art. 20 EuGüVO.
Gilt also deutsches Güterrecht, gehen das Ferienhaus am Mittelmeer, das Konto im Heimatland und die ausländische Beteiligung genauso in den Zugewinnausgleich ein wie inländisches Vermögen. Damit bleibt kein Vermögensgegenstand als „steuerfreier Auslandshafen“ außerhalb dieser Rechnung.
Für Ehen vor 2019 gilt das alte Recht weiter
Ein Punkt, an dem viele Darstellungen aufhören und an dem die meisten Fälle anfangen.
Die Güterrechtsverordnung erfasst Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, sowie Fälle, in denen ab diesem Tag eine Rechtswahl getroffen wurde. Für alle älteren Ehen gilt weiter das Kollisionsrecht, das vor ihr galt, und das knüpfte anders an.
Praktisch heißt das: Bei einer Ehe aus dem Jahr 2005 hilft ein Blick in Art. 26 EuGüVO nicht weiter. Die Frage, welches Güterrecht gilt, ist dann nach dem älteren Recht zu beantworten, und die Antwort kann eine andere sein.
Weil die meisten Scheidungen Ehen betreffen, die deutlich vor 2019 geschlossen wurden, ist das derzeit der Regelfall und nicht die Ausnahme. Wer im Netz eine Auskunft zur EuGüVO findet und sie auf seine Ehe von 1998 anwendet, rechnet mit dem falschen Recht.
Was ein fremdes Güterrecht konkret ändert
Dass ein anderes Recht gilt, klingt abstrakt. Drei Beispiele machen den Unterschied greifbar.
Die Errungenschaftsgemeinschaft, wie sie etwa das spanische Recht als gesetzlichen Güterstand kennt, teilt nicht den Wertzuwachs, sondern ordnet das während der Ehe Erworbene beiden gemeinsam zu. Das ist kein Zahlungsanspruch, sondern gemeinsames Eigentum, und es wird auseinandergesetzt statt ausgeglichen.
Die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand, wie sie andere Rechtsordnungen vorsehen, führt dazu, dass am Ende der Ehe schlicht nichts auszugleichen ist. Wer während der Ehe die Kinder betreut hat, steht dann ohne güterrechtlichen Anspruch da.
Der Zeitpunkt der Bewertung unterscheidet sich ebenfalls. Das deutsche Recht rechnet auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags § 1384 BGB. Andere Rechtsordnungen stellen auf die Trennung ab oder auf die Rechtskraft, und bei schwankenden Werten macht das einen erheblichen Unterschied.
Der Unterschied liegt also nicht in der Höhe einer Quote, sondern in der Bauweise. Deshalb lässt sich ein fremdes Güterrecht auch nicht überschlägig in deutsche Größen umrechnen.
Die eigentliche Hürde: Bewertung und Durchsetzung
Das Recht ist damit geklärt. Die Praxis beginnt erst. Der Auskunftsanspruch reicht auch über Auslandsvermögen § 1379 BGB. Nur ist etwas anderes, ihn zu haben, als ihn durchzusetzen. Belege aus dem Ausland zu beschaffen, dortige Immobilien und Beteiligungen zu bewerten und einen deutschen Titel jenseits der Grenze zu vollstrecken, kostet Aufwand und braucht die Zusammenarbeit mit Kollegen vor Ort. Teurer wird beim grenzüberschreitenden Fall deshalb die Vorbereitung, weniger die Rechnung selbst.
Vier Dinge kosten dabei erfahrungsgemäß die meiste Zeit: die beglaubigte Beschaffung von Grundbuch- oder Registerauszügen, ein Wertgutachten nach den Maßstäben des Belegenheitsstaats, die Umrechnung fremder Währungen auf den Stichtag und die Frage, ob ein deutscher Titel dort überhaupt vollstreckt werden kann.
Wer damit erst nach Zustellung des Scheidungsantrags beginnt, verliert Monate. Die Beschaffung lässt sich vorziehen, und zwar unabhängig davon, ob am Ende gestritten oder verhandelt wird.
Steht eine Immobilie im Ausland im Mittelpunkt, gelten für ihre Bewertung dieselben Regeln wie im Inland; dazu Die Immobilie im Zugewinnausgleich. Geht es um einen Betrieb, führt der Weg über die Unternehmensbewertung. Den Rahmen der Rechnung insgesamt erklärt unsere Seite zum Zugewinnausgleich. Die übrigen Fragen mit Auslandsbezug, also Zuständigkeit, anwendbares Scheidungsrecht und Anerkennung, behandelt Internationales Familienrecht.
Woran solche Fälle im Erstgespräch hängen
Fast nie an der Rechtsfrage. Wer mit Auslandsvermögen kommt, hat meistens eine klare Vorstellung davon, was ihm gehört, und eine sehr unklare davon, was davon belegbar ist.
Die zweite wiederkehrende Beobachtung betrifft die andere Seite. Vermögen, das im Ausland liegt, gilt vielen als schwerer greifbar, und manche verlassen sich darauf. Der Auskunftsanspruch reicht trotzdem dorthin, und wer Vermögen unerklärt verschwinden lässt, muss damit rechnen, dass es seinem Endvermögen zugerechnet wird, als läge es noch da.
Wer eine Immobilie im Ausland hat, sollte deshalb vor dem ersten Termin drei Dinge zusammensuchen: den Erwerbsnachweis mit Datum und Preis, den aktuellen Registerauszug und die Unterlagen zu jeder Belastung. Damit steht die Hälfte der Arbeit, bevor sie beauftragt ist.
Ob deutsches oder ausländisches Güterrecht gilt und wie sich Auslandsvermögen sichern lässt, entscheidet sich früh, oft schon mit einer Rechtswahl. In der Kanzlei kommt dabei zusammen, was solche Fälle brauchen: Rechtsanwalt Dietrich Karcher bearbeitet die Vermögensseite und hat jahrelang von einem Kanzleisitz in Granada aus gearbeitet; beraten wird auf Deutsch, Englisch und Spanisch. Im vertraulichen Erstgespräch ordnen wir Ihre internationale Vermögenslage, bevor sie zum Streitpunkt wird.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.
