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Ratgeber
Vermögen

Wie wird ein Unternehmen im Zugewinnausgleich bewertet?

Bei einer Scheidung wird der Wertzuwachs des Betriebs ausgeglichen, der Betrieb selbst bleibt unangetastet. Wie hoch dieser Zuwachs ausfällt, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Was war das Unternehmen zu Beginn der Ehe wert, und was am Ende? Die Antwort liegt selten auf der Hand, weshalb sich um diese Frage in der Praxis regelmäßig Streit entzündet.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Vermögen & Zugewinnausgleich

Zwei Stichtage, nicht einer

Der Zugewinn ist eine Differenz: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Für ein Unternehmen heißt das, es wird zweimal bewertet: einmal zum Zeitpunkt der Eheschließung § 1374 BGB und einmal zum Zeitpunkt, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird § 1384 BGB. Ausgeglichen wird nur, was in dieser Zeit an Wert hinzugekommen ist.

Das Anfangsvermögen bleibt dabei nicht auf seinem nominalen Betrag stehen. Damit nicht bloße Geldentwertung als Zugewinn erscheint, wird der eingebrachte Wert mit dem Lebenshaltungskostenindex auf den Endstichtag hochgerechnet. Erst die Differenz der beiden so ermittelten Werte ist der Zugewinn, der zur Hälfte auszugleichen ist. Wer einen bereits werthaltigen Betrieb in die Ehe mitbringt, gibt damit nur den ehezeitlichen Zuwachs ab; die ursprüngliche Substanz bleibt unangetastet.

Welche Bewertungsmethode wählt das Gericht?

Für einen fortgeführten Betrieb ist die modifizierte Ertragswertmethode der Regelfall: Bewertet wird vor allem, was das Unternehmen künftig nachhaltig erwirtschaften kann, über den reinen Bestand an Maschinen und Vermögenswerten hinaus. Der Substanzwert, der Wert bei gedachter Auflösung, bildet die Untergrenze, die nicht unterschritten wird § 1376 BGB.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Formel gibt es nicht. Die Methode wählt das Tatgericht, meist gestützt auf ein Sachverständigengutachten nach den Grundsätzen des Standards IDW S1. Maßstab bleibt in jedem Fall der wirkliche Wert, der objektivierte Verkehrswert, unabhängig von einem steuerlichen Buchwert oder dem Preis, den sich eine Seite wünscht. Unsere Aufgabe liegt in der familienrechtlichen Weichenstellung: dem passenden Stichtag, den zutreffenden Ansätzen und den Grenzen dessen, was das Gutachten tragen kann. Die eigentliche Rechenarbeit übernimmt der Sachverständige.

Der kalkulatorische Unternehmerlohn

Gerade bei inhabergeführten Betrieben und bei Praxen von Freiberuflern wie Ärztin, Anwalt oder Steuerberater beruht ein erheblicher Teil des Ertrags auf der Person selbst. Dieser Anteil ist kein übertragbarer Firmenwert. Deshalb wird ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abgezogen: der Betrag, den eine angestellte Kraft für dieselbe Leistung verdiente. Was übrig bleibt, ist der Wert, der auch ohne Sie fortbestünde, und nur dieser gehört in den Zugewinn. Ohne diesen Abzug würde Ihre eigene Arbeitskraft doppelt erfasst: einmal beim Unterhalt und ein zweites Mal als Vermögenswert.

Latente Steuern

Ein Unternehmenswert ist ein Wert vor Steuern. Würde der Betrieb tatsächlich veräußert, entstünde ein Veräußerungsgewinn und darauf Ertragsteuer. Diese latente Steuerlast wird als wertbildender Faktor abgezogen, und zwar auch dann, wenn ein Verkauf gar nicht geplant ist. Der Grund ist schlicht: Der ausgewiesene Wert ist nur „auf dem Papier“ ungeschmälert; real ließe er sich nur um die Steuer gemindert realisieren. Diesen Abzug zu übersehen, ist einer der teuersten Fehler in der Auseinandersetzung um einen Betrieb.

Vom Wert zur Zahlung

Steht der Wert, folgt die eigentliche Belastungsprobe: Der Ausgleich ist eine Geldforderung § 1378 BGB, die Hälfte der Differenz beider Zugewinne, fällig in einer Summe. Wie sich diese Hälfte aus Anfangs- und Endvermögen beider Seiten ergibt, können Sie mit dem Zugewinnausgleich-Rechner überschlägig nachvollziehen. Der Wert steckt jedoch im Betrieb gebunden und steht nicht als Geld auf dem Konto bereit.

Wie sich diese Lücke ohne Substanzverlust überbrücken lässt, ist die nächste Frage: Das Gesetz kennt dafür die Stundung und die Ratenzahlung; dazu Zugewinnausgleich zahlen, ohne den Betrieb zu zerschlagen. Wie Bewertung, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Diskretion in einer Unternehmerscheidung zusammenspielen, bündelt Scheidung für Unternehmer und Führungskräfte. Wer noch Zeit hat, setzt früher an und nimmt den Betrieb vorsorglich aus dem Ausgleich heraus: Zugewinnausgleich per Ehevertrag ausschließen oder modifizieren. Und um überhaupt an belastbare Zahlen zu kommen, hilft der Auskunftsanspruch. Den Rahmen dazu erklärt unsere Seite zum Zugewinnausgleich.

Eine Bewertung ist Sachverständigenarbeit; die familienrechtliche Weichenstellung ist unsere. Diese Mandate bearbeitet Rechtsanwalt Dietrich Karcher, der über 30 Jahre Zivilrecht mitbringt und Jahre außerhalb der Anwaltschaft im Immobilien- und Finanzierungsbereich gearbeitet hat; ein Gutachten liest er deshalb auch von der Seite dessen, der die Summe später aufbringen muss. Im vertraulichen Erstgespräch ordnen wir, welche Stichtage, Ansätze und Abzüge in Ihrem Fall tragen, bevor ein Gutachten in Auftrag geht.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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