Ratgeber
Ehevertrag
Zugewinnausgleich per Ehevertrag ausschließen oder modifizieren
Wer ein Unternehmen, Anteile oder größeres Vermögen hat, will meist eines nicht: dass eine Scheidung die Substanz angreift. Der gesetzliche Zugewinnausgleich wirkt oft wie ein unabänderliches Schicksal, dabei ist er nur der gesetzliche Standard, von dem sich per Ehevertrag abweichen lässt. Wie weit diese Freiheit reicht, hat der BGH 2025 klarer denn je gezogen.
Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.
Teil unseres Leitfadens EhevertragWie lässt sich der Zugewinnausgleich ausschließen?
Der gesetzliche Zugewinn ist der Standard, nicht der Zwang. Durch Ehevertrag lässt er sich abwandeln oder ausschließen § 1408 BGB, vor der Ehe oder mitten in ihr. Zwei Grundformen stehen zur Wahl.
Die Gütertrennung ist die radikale: Sie schaltet den Zugewinnausgleich vollständig ab, klar und einfach, aber in der Praxis oft zu grob geschnitten. Sie kann den wirtschaftlich schwächeren Teil hart treffen und bringt erb- und steuerrechtliche Nachteile mit sich, etwa beim Ehegattenerbrecht und beim steuerfreien Zugewinn im Todesfall.
Der modifizierte Zugewinn ist der feinere Weg. Er behält den Ausgleich im Grundsatz bei und greift nur dort ein, wo es nötig ist: Er nimmt gezielt einzelne Werte aus der Rechnung, etwa das Unternehmen oder die Gesellschaftsanteile, deckelt die Ausgleichsforderung oder regelt vorab die Zahlungsweise mit Raten, Fristen und Sicherheiten. So bleibt der Ausgleich erhalten, wo er gerecht ist, und schützt zugleich die Substanz des Betriebs.
Warum gerade der Zugewinn gut abdingbar ist
Nicht jede Scheidungsfolge lässt sich gleich frei regeln. Die Rechtsprechung ordnet sie nach ihrer Nähe zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts: Betreuungsunterhalt und Versorgungsausgleich stehen dem Kern nahe und sind nur eingeschränkt abdingbar. Der Zugewinnausgleich steht am äußeren Rand dieses Bereichs; er ist am ehesten der freien Gestaltung zugänglich. Deshalb ist er das dankbarste Feld der Vorsorge.
Die Linie des BGH aus 2025
Wie weit diese Freiheit reicht, hat der Bundesgerichtshof jüngst deutlich gemacht BGH, XII ZB 395/24. In einer Unternehmerehe war der Zugewinnausgleich über eine Gütertrennung ausgeschlossen worden; die Ehefrau hatte für die Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und hielt den Vertrag später für sittenwidrig.
Der BGH gab ihr nicht recht: Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht per se sittenwidrig, auch nicht bei klassischer Rollenverteilung und einseitiger Lastenverteilung. Eine objektiv unausgewogene Regelung indiziert noch keine unfaire Aushandlung. Es muss eine subjektive Imparität hinzutreten, also eine unterlegene Verhandlungsposition bei Vertragsschluss, die die eine Seite ausgenutzt hat. Wo diese fehlt, bleibt der Vertrag wirksam.
Wann ist der Ausschluss unwirksam?
Das Familiengericht prüft Eheverträge auf zwei Ebenen. Die Wirksamkeitskontrolle blickt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses § 138 BGB: Führt der Vertrag in einer Gesamtwürdigung, etwa aus Einkommen, Vermögen, Zuschnitt der Ehe und Wirkungen auf Kinder, zu einer so einseitigen Last, dass ihm die Anerkennung zu versagen ist? Erst objektive Einseitigkeit und subjektive Unterlegenheit zusammen kippen den Vertrag.
Die Ausübungskontrolle blickt auf den Zeitpunkt des Scheiterns § 242 BGB: Hat sich die Lebenswirklichkeit so verschoben, etwa durch die Geburt von Kindern und die übernommene Betreuung, dass es treuwidrig wäre, sich heute auf den Vertrag zu berufen? Dann passt das Gericht die Rechtsfolge an, statt den Vertrag ganz zu verwerfen.
Der praktische Rat
Ein Ehevertrag hält, je ausgewogener und transparenter er ist. Beidseitige Beratung, keine Drucksituation kurz vor der Hochzeit, eine erkennbare Kompensation für die schwächere Seite: Das macht ihn belastbar. Wer den Betrieb schützen will, ohne den Partner zu benachteiligen, wählt fast immer den modifizierten Zugewinn statt der reinen Gütertrennung.
Steht dahinter ein Betrieb, eine Praxis oder eine Beteiligung, ist die Vertragsgestaltung nur ein Teil des Bildes; den ganzen Zusammenhang von Bewertung, Liquidität und Diskretion beschreibt Scheidung für Unternehmer und Führungskräfte.
Damit die Verhandlung eine Grundlage hat, lohnt vorher der Blick auf die Größenordnung: Wovon Sie überhaupt abweichen, erklärt unsere Seite zum Zugewinnausgleich, und wie ein Betrieb dabei bewertet würde, steht unter Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich. Geht es Ihnen vor allem darum, eine spätere Zahlung tragbar zu halten, ist womöglich nicht der Ausschluss der richtige Hebel, sondern die Zahlungsweise: Zugewinnausgleich zahlen, ohne den Betrieb zu zerschlagen. Den vollständigen Rahmen eines Ehevertrags, also Güterstand, Versorgung und Unterhalt, behandelt unsere Seite zum Ehevertrag.
Ob Gütertrennung, modifizierter Zugewinn oder eine Kombination der richtige Weg ist, hängt an Ihrem Vermögen und dem Zuschnitt Ihrer Ehe. In der Kanzlei bearbeitet Rechtsanwalt Dietrich Karcher den Güterstand und die Bewertung dessen, was geschützt werden soll; für Versorgungsausgleich, Unterhalt und alles, was Kinder betrifft, ist Rechtsanwältin Mieke Karcher zuständig. Im vertraulichen Erstgespräch entwerfen wir eine Regelung, die schützt und zugleich der Inhaltskontrolle standhält.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.
