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Ratgeber
Vermögen

Zugewinnausgleich zahlen, ohne den Betrieb zu zerschlagen

Ein Betrieb kann viel wert und trotzdem knapp bei Kasse sein. Diese Spannung wird bei der Scheidung gefährlich, weil der Ausgleich in Geld fällig ist, während der Wert im Unternehmen gebunden bleibt. Das Gesetz kennt für genau diese Lage eigene Werkzeuge; sie wirken aber nur, wenn sie rechtzeitig eingesetzt werden.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Vermögen & Zugewinnausgleich

Warum ausgeglichen wird, was nicht liquide ist

Der Zugewinnausgleich rechnet mit Werten, nicht mit Kontoständen. Ein Betrieb kann mit einer siebenstelligen Summe in die Bilanz eingehen und trotzdem kaum freie Mittel haben, weil der Wert in Anlagen, Aufträgen und Kundenbeziehungen steckt. Die Ausgleichsforderung aber ist Geld § 1378 BGB, fällig in einer Summe mit Rechtskraft der Scheidung. Die eigentliche Gefahr für ein Unternehmen liegt in dieser Lücke zwischen gebundenem Wert und geschuldeter Zahlung, weniger in der Bewertung selbst.

Wird diese Lücke erst spät bemerkt, bleiben meist nur teure Auswege: Liquidität aus dem Betrieb ziehen, Kredite aufnehmen, Anteile verkaufen. In den meisten Fällen lässt sich das vermeiden, wenn die Weichen früh gestellt werden.

Die Kappungsgrenze

Die erste Schranke steckt im Gesetz selbst: Die Ausgleichsforderung ist durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist § 1378 Abs. 2 BGB. Sie schulden nie mehr, als real da ist. Seit der Reform 2009 ist der maßgebliche Stichtag die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags § 1384 BGB, vorgezogen, damit niemand zwischen Antrag und Rechtskraft Vermögen beiseiteschafft, um die Grenze künstlich zu drücken.

Wie funktioniert die Stundung nach § 1382 BGB?

Der zentrale Hebel ist die Stundung. Auf Antrag des Schuldners kann das Familiengericht die Ausgleichsforderung stunden, wenn die sofortige Zahlung „zur Unzeit“ käme oder den Schuldner sonst unbillig hart träfe, und zwar unter Abwägung mit den Interessen des Gläubigers § 1382 BGB. Für einen inhabergeführten Betrieb ist das der Normalfall des schützenswerten Interesses: Die Forderung in einer Summe würde die Substanz angreifen.

Die Stundung ist kein Erlass. Die gestundete Summe wird verzinst § 1382 Abs. 2 BGB, und der Gläubiger kann Sicherheit verlangen § 1382 Abs. 3 BGB. Der Antrag wird im laufenden Ausgleichsverfahren gestellt. Richtig aufgesetzt, verwandelt die Stundung eine existenzbedrohende Einmalzahlung in eine tragbare, planbare Last.

Übertragung statt Zahlung: die Ausnahme

Spiegelbildlich kennt das Gesetz einen Hebel für die Gegenseite: Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände anordnen, wenn eine reine Geldzahlung grob unbillig wäre und dem Schuldner zumutbar ist § 1383 BGB. Das bleibt eine seltene Ausnahme, die sich auf abgrenzbare Einzelgegenstände beschränkt und der Gegenseite keine Kontrolle über das Unternehmen verschafft. Für die Führung des Betriebs bleibt es dabei, dass Sie Geld zahlen und die Firma behalten.

Wie kann ich vorbeugen?

Der beste Zeitpunkt, die Liquiditätsfalle zu entschärfen, liegt vor dem Streit. Ein Ehevertrag mit modifiziertem Zugewinn kann den Betrieb aus dem Ausgleich herausnehmen oder die Zahlungsmodalitäten von vornherein regeln: Raten, Fristen, Sicherheiten. Wie weit das reicht und wo die Inhaltskontrolle Grenzen setzt, steht unter Zugewinnausgleich per Ehevertrag ausschließen oder modifizieren.

Wo ein solcher Vertrag fehlt, entscheidet die saubere Nutzung von Kappungsgrenze und Stundung. Beides setzt allerdings eine belastbare Zahl voraus, und die entsteht erst aus der Bewertung: Wie ein Unternehmen im Zugewinnausgleich bewertet wird. Kennen Sie das Vermögen der Gegenseite nicht, führt der Weg zuvor über den Auskunftsanspruch; den Rahmen erklärt unsere Seite zum Zugewinnausgleich.

Liquidität ist dabei selten das einzige Thema. Was in einer Unternehmerscheidung sonst noch zusammenkommt, also variable Vergütung im Unterhalt, betriebliche Altersvorsorge im Versorgungsausgleich und Diskretion gegenüber Mitgesellschaftern, steht auf Scheidung für Unternehmer und Führungskräfte.

Ob Kappungsgrenze, Stundung oder eine vertragliche Lösung der richtige Weg ist, hängt an den Zahlen Ihres Falls. Diese Mandate bearbeitet Rechtsanwalt Dietrich Karcher: über 30 Jahre Zivilrecht, dazu Jahre im Immobilien- und Finanzierungsbereich, unter anderem als Abteilungsleiter Immobilien bei einer Landesbank. Ob eine Zahlung tragbar ist, beurteilt er deshalb nicht nur rechtlich. Im vertraulichen Erstgespräch sortieren wir, wie sich der Ausgleich tragen lässt, ohne die Substanz anzugreifen.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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