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Meine Scheidung stammt aus dem Ausland: Gilt sie in Deutschland?

Wer im Ausland geschieden wurde, gilt in Deutschland nicht automatisch als geschieden. Ob eine erneute Heirat, das Erbrecht oder die Steuer davon abhängt, entscheidet sich erst durch ein eigenes Anerkennungsverfahren, das über das bloße ausländische Urteil hinausgeht.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Internationales Familienrecht

Zwei Wege, die ohne Antrag auskommen

Nicht jede ausländische Scheidung muss durch ein Verfahren. Stammt das Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, Dänemark ausgenommen, greift die Brüssel-IIb-Verordnung VO (EU) 2019/1111: Die Scheidung gilt hier unmittelbar, ohne gesonderte Anerkennung. Denselben Weg eröffnet der Heimatstaatfall: Hat ein Gericht genau des Staates geschieden, dem beide Eheleute zur Zeit der Entscheidung allein angehörten, entfällt das Verfahren ebenfalls § 107 FamFG.

Alles andere braucht den Feststellungsbescheid

Für Scheidungen aus allen übrigen Staaten, von der Türkei über die USA bis Thailand, verlangt das deutsche Recht eine förmliche Anerkennung, bevor die Scheidung hier Wirkung entfaltet. Bis dahin bleiben Sie im Rechtssinne verheiratet.

Eine neue Ehe wäre nichtig, das Finanzamt führt Sie weiter in der Zusammenveranlagung, im Erbfall gilt der frühere Ehegatte noch als solcher. Den Ausschlag gibt ein Verwaltungsakt, kein zweites Gerichtsurteil.

Was der Bescheid bewirkt

Der Feststellungsbescheid bindet alle deutschen Gerichte und Behörden § 107 Abs. 9 FamFG. Standesamt, Finanzamt, Rentenversicherung und Nachlassgericht müssen ihn hinnehmen und dürfen die Frage nicht ein zweites Mal prüfen.

Genau darin liegt sein Wert. Ohne ihn entscheidet jede Behörde die Vorfrage selbst, und zwar jede für sich. Das führt zu dem Zustand, den Betroffene als absurd empfinden. Das Standesamt hält Sie für verheiratet, während das Finanzamt Sie längst getrennt veranlagt, oder umgekehrt. Der Bescheid beendet diese Uneinheitlichkeit mit einem Blatt Papier.

Die umgekehrte Feststellung gibt es übrigens auch. Wer wissen will, ob eine Scheidung gerade nicht anerkennungsfähig ist, etwa weil er sich auf den Fortbestand der Ehe berufen möchte, kann das im selben Verfahren klären lassen.

Wie stelle ich den Antrag auf Anerkennung?

Über den Antrag entscheidet die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; in Hessen liegt diese Aufgabe beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Leben beide Ehegatten im Ausland und soll in Deutschland geheiratet werden, entscheidet die Justizverwaltung des Landes, in dem die neue Ehe geschlossen werden soll.

Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse hat, regelmäßig einer der geschiedenen Ehegatten. Auch der künftige Ehegatte kann antragsberechtigt sein, wenn die Eheschließung an der offenen Frage hängt.

Vorzulegen sind drei Dinge, und an allen dreien scheitert es in der Praxis regelmäßig.

  • Die vollständige Entscheidung mit Rechtskraftvermerk. Weder der Tenor allein genügt noch der Auszug aus dem Personenstandsregister. Ohne den Vermerk, dass die Entscheidung endgültig ist, prüft die Justizverwaltung nicht weiter.
  • Die Echtheitsbestätigung des Herkunftsstaats, also die Apostille bei den Staaten des Haager Übereinkommens von 1961, sonst die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung. Welcher der beiden Wege gilt, entscheidet der Herkunftsstaat und nicht die Behörde hier.
  • Übersetzungen durch eine in Deutschland beeidigte Person. Eine im Ausland angefertigte Übersetzung wird häufig zurückgewiesen, auch wenn sie inhaltlich einwandfrei ist.

Was das Verfahren kostet und wie lange es dauert

Die Gebühr richtet sich nach Ihrem Einkommen und liegt in einem gestaffelten Rahmen; ein Erlass ist bei geringem Einkommen möglich.

Die Dauer hängt vor allem daran, wie vollständig der Antrag eingeht und ob die Justizverwaltung im Herkunftsstaat nachfragen muss. Rechnen Sie in Monaten.

Wer neu heiraten will, sollte deshalb früh anfangen. Das Standesamt setzt die Anerkennung voraus, und der Termin für die Trauung lässt sich nicht gegen ein laufendes Verwaltungsverfahren durchsetzen.

Die vier Gründe, an denen die Anerkennung scheitert

Geprüft wird nicht, ob das ausländische Gericht richtig entschieden hat. Geprüft werden vier Hindernisse § 109 FamFG, und nur sie.

Die Zuständigkeit. War der entscheidende Staat aus deutscher Sicht überhaupt zuständig? Ein Gericht, zu dem weder Aufenthalt noch Staatsangehörigkeit einen Bezug herstellten, trägt die Entscheidung nicht.

Das rechtliche Gehör. Wurde der andere Ehegatte so rechtzeitig und in einer Weise beteiligt, dass er sich verteidigen konnte? Eine Zustellung, die ihn nie erreicht hat, ist der häufigste Angriffspunkt.

Die Unvereinbarkeit mit einer anderen Entscheidung. Liegt bereits eine deutsche oder eine hier anerkannte Entscheidung in derselben Sache vor, geht diese vor.

Der ordre public. Führt das Ergebnis zu etwas, das mit tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, bleibt die Anerkennung aus. Der Schulfall ist die einseitige Verstoßung ohne jede Beteiligung der Frau.

Wichtig an dieser Liste ist, was nicht darin steht. Dass ein anderes Land kürzere Trennungsfristen kennt, nach Schuld fragt oder den Unterhalt anders bemisst, ist kein Hindernis. Fremdes Recht bleibt fremdes Recht, und es wird hier nicht auf deutsche Maßstäbe umgerechnet.

Die Privatscheidung ist ein eigener Fall

Nicht überall spricht ein Gericht die Scheidung aus. In einer Reihe von Rechtsordnungen genügt eine einseitige Erklärung, die eine Behörde oder ein religiöses Gericht nur noch registriert, etwa der talaq.

Für diese Fälle gilt die Rom-III-Verordnung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht: Sie erfasst nur Scheidungen, an denen ein Gericht oder eine Behörde konstitutiv mitwirkt.

Praktisch laufen solche Scheidungen über das deutsche Kollisionsrecht. Im Anerkennungsverfahren werden sie strenger angesehen, vor allem am Maßstab des rechtlichen Gehörs. Wer einen solchen Fall hat, klärt die Anerkennung besser hier, bevor er Entscheidungen daran hängt. Die Registrierung im Herkunftsstaat trägt dafür nicht.

Was die Anerkennung nicht mitbringt

Der Bescheid stellt fest, dass die Ehe geschieden ist. Mehr sagt er nicht, und daran hängen drei Folgefragen, die niemand von selbst erledigt.

Der Versorgungsausgleich. Kaum ein anderes Land kennt ihn, und ein ausländisches Gericht teilt Ihre Rentenanwartschaften nicht. Verloren ist er deshalb nicht. Greift deutsches Recht, kann ein deutsches Familiengericht in einem eigenen Verfahren darüber entscheiden. Dazu unsere Seite zum Versorgungsausgleich. Die Frist läuft nicht, aber die Beweislage wird mit den Jahren schlechter.

Das Vermögen. Schweigt die ausländische Entscheidung zum Güterrecht, ist die Frage offen und nicht erledigt; welches Güterrecht überhaupt gilt, klärt Auslandsvermögen im Zugewinnausgleich.

Der Name. Ob Sie den Ehenamen ablegen können und in welcher Form, richtet sich nach deutschem Namensrecht und wird beim Standesamt erklärt, nicht im Anerkennungsverfahren; siehe Ehename nach der Scheidung.

Woran es im Erstgespräch fast immer hängt

Die Rechtsfrage ist selten das Problem. Verzögert wird ein Verfahren von Unterlagen. Ein Urteil ohne Rechtskraftvermerk, eine Apostille, die im Herkunftsstaat gar nicht vorgesehen ist, eine Übersetzung, die dort angefertigt wurde und hier nicht zählt.

Wer die Papiere vor Jahren bekommen und seither nicht angesehen hat, sollte sie vor dem Termin herausholen. Die Beschaffung einer fehlenden Bestätigung aus dem Ausland dauert oft länger als das Anerkennungsverfahren selbst.

Steht die Scheidung dagegen noch bevor, ist die vorgelagerte Frage, wo überhaupt eingereicht wird: Welches Land ist zuständig? und Welches Recht gilt?. Den Gesamtzusammenhang gibt Internationales Familienrecht.

Ob eine bestimmte Scheidung die Hürde nimmt, lässt sich vorab einschätzen; bringen Sie das Urteil mit Rechtskraftvermerk und die Übersetzung zum Gespräch mit. In Hessen entscheidet über den Antrag das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Beraten wird auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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