Ratgeber
Namensrecht
Der Name nach der Scheidung: behalten, ablegen, kombinieren
„Muss ich meinen Namen jetzt zurückgeben?“ ist eine der Fragen, die im Erstgespräch fast beiläufig kommen und den Betroffenen doch näher gehen als manche Vermögensfrage. Die beruhigende Antwort: Sie müssen gar nichts. Und wenn Sie etwas ändern wollen, haben Sie dafür keine Frist.
Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.
Teil unseres Leitfadens Wie läuft eine Scheidung ab?Ohne Ihr Zutun ändert sich nichts
Mit der Rechtskraft der Scheidung passiert namensrechtlich zunächst: nichts. Der Ehename bleibt der Name beider, auch desjenigen, der ihn durch die Heirat angenommen hat.
Das ist keine Übergangslösung, sondern der gesetzliche Normalfall (§ 1355 Abs. 5 BGB). Der frühere Ehegatte kann die Weiterführung nicht untersagen, und zwar unabhängig davon, wie lange die Ehe gedauert hat oder wie das Verfahren verlaufen ist. Auch eine neue Ehe des Namensgebers ändert daran nichts.
Sie behalten den Namen, solange Sie nichts anderes erklären. Und Sie haben unbegrenzt Zeit dafür.
Die vier Varianten
Wer etwas ändern möchte, hat die Wahl:
- Ehenamen behalten, ohne Erklärung und ohne Antrag.
- Geburtsnamen wieder annehmen, den Namen aus Ihrer Geburtsurkunde.
- Den zuvor geführten Namen wieder annehmen, relevant, wenn Sie vor dieser Ehe schon einmal verheiratet waren.
- Kombinieren, also dem Ehenamen den eigenen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen, klassisch als Begleitname.
Seit der Namensrechtsreform, die am 1. Mai 2025 in Kraft getreten ist, kommt eine weitere Möglichkeit hinzu: Eheleute können echte Doppelnamen aus beiden Nachnamen bilden, mit oder ohne Bindestrich. Wer einen solchen Doppelnamen führt, hat nach der Scheidung entsprechend mehr Gestaltungsspielraum.
Es gibt keine Frist, und das ist bewusst so
Anders als bei vielen anderen Folgen der Scheidung läuft hier keine Uhr. Die Erklärung ist Wochen, Monate oder Jahre nach der Rechtskraft noch möglich.
Das entlastet, denn die Entscheidung ist selten nur eine Formalie. Manche wollen den Namen der Kinder weiter teilen. Manche haben beruflich unter diesem Namen etwas aufgebaut. Andere möchten möglichst schnell einen Schlussstrich. Alle drei Haltungen sind zulässig, und keine davon muss im Monat der Scheidung feststehen.
Wie die Erklärung abgegeben wird
Zuständig ist das Standesamt. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder zur Niederschrift des Standesamts abgegeben werden; vorzulegen ist der rechtskräftige Scheidungsbeschluss. Haben Sie in Frankfurt geheiratet, liegt Ihr Eheregister beim Standesamt Frankfurt am Main; die Erklärung selbst können Sie in der Regel bei Ihrem Wohnsitzstandesamt abgeben, das sie weiterleitet.
Sinnvoll ist, die Änderung mit den übrigen Umschreibungen zu bündeln: Ausweis und Pass, Meldeamt, Bank und Kreditverträge, Versicherungen, Arbeitgeber, Krankenkasse, Rentenversicherung, Kfz-Papiere und, falls vorhanden, das Grundbuch. Läuft das auseinander, entstehen genau die Reibungen, die Sie mit der Namensänderung eigentlich hinter sich lassen wollten.
Was für die Kinder gilt
Der Familienname eines Kindes ändert sich nicht automatisch mit der Namensänderung eines Elternteils. Er bleibt zunächst, wie er ist, auch wenn das Kind dann anders heißt als der Elternteil, bei dem es lebt.
Die Reform von 2025 hat diesen Punkt entschärft: Kinder können sich einer scheidungsbedingten Namensänderung des Elternteils, in dessen Haushalt sie bleiben, nun leichter anschließen und dabei auch einen Doppelnamen erhalten. Volljährige Kinder entscheiden selbst; bei minderjährigen wirkt der sorgeberechtigte Elternteil mit, und ab einem gewissen Alter ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
Davon zu unterscheiden ist die Einbenennung (§ 1617e BGB): Sie betrifft den Fall, dass ein Kind den Namen einer neuen Ehe des betreuenden Elternteils erhalten soll. Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils oder steht diesem die Sorge mit zu, braucht es dessen Einwilligung; das Familiengericht kann sie ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Das ist der praktisch konfliktträchtigere Weg, und einer, bei dem sich anwaltlicher Rat lohnt, bevor Erwartungen entstehen.
Wie es weitergeht
Was am Ende des Verfahrens sonst noch geschieht und ab wann die Scheidung rechtskräftig ist, beschreibt Wie läuft eine Scheidung ab?; was Sie im Termin selbst erwartet, Scheidungstermin: der Ablauf vor Gericht.
Betrifft die Namensfrage auch Fragen der Sorge oder des Aufenthalts der Kinder, gehört sie in den größeren Zusammenhang von Sorgerecht & Umgang.
Zuständigkeit, Nachweise und Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Standesamt und können sich ändern. Verbindlich ist die Auskunft des für Sie zuständigen Standesamts. Bei binationalen Ehen kann zusätzlich ausländisches Namensrecht zu beachten sein; dazu beraten wir gesondert.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.
