Ratgeber
Steuern
Steuern nach der Trennung: Steuerklasse, Veranlagung, Realsplitting
Steuerlich ist die Trennung eine Stichtagsfrage, und der Stichtag ist der 31. Dezember. Wer ihn kennt, spart im Trennungsjahr oft einen vierstelligen Betrag. Wer ihn übersieht, merkt es erst ein Jahr später am Bescheid.
Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.
Teil unseres Leitfadens Wie läuft eine Scheidung ab?Der Stichtag ist der 31. Dezember, nicht der Auszug
Das Steuerrecht denkt in Kalenderjahren. Für die Zusammenveranlagung genügt deshalb, dass die Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres vorlagen (§ 26 EStG); ein einziger gemeinsamer Tag reicht.
Wer sich im Februar trennt, kann für dieses gesamte Jahr noch gemeinsam veranlagt werden. Erst im folgenden Jahr greift die Einzelveranlagung. Das ist regelmäßig die letzte Gelegenheit für den Splittingvorteil, und je weiter die Einkommen auseinanderliegen, desto deutlicher fällt er aus.
Ein gemeinsamer Tag im Januar rettet die Zusammenveranlagung für das ganze Jahr.
Ein Nebeneffekt, der in der Praxis eine Rolle spielt: Ein ernsthafter, gescheiterter Versöhnungsversuch kann den Zeitraum erneut eröffnen. Er unterbricht das Trennungsjahr im Familienrecht zwar nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB), kann steuerlich aber wirken; dazu Trennungsjahr: ab wann können Sie die Scheidung einreichen?.
Muss der andere mitmachen?
Häufig ja. Aus der ehelichen Solidarität folgt die Pflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerlast des anderen sinkt und der Zustimmende selbst keinen Nachteil erleidet. Entsteht ihm ein Nachteil, muss dieser ausgeglichen werden; dann besteht die Pflicht trotzdem.
Verweigert jemand die Zustimmung grundlos, lässt sie sich gerichtlich durchsetzen. In der Praxis ist die bessere Reihenfolge allerdings, die Aufteilung von Erstattung, Nachzahlung und Nachteilsausgleich vorab schriftlich festzuhalten. Danach fällt die Zustimmung leichter.
Ab dem Folgejahr: Steuerklasse und Veranlagung
Mit dem 1. Januar nach der Trennung ändert sich die Lage:
- Veranlagung: Einzelveranlagung statt Zusammenveranlagung; der Splittingvorteil entfällt.
- Steuerklasse: Die Kombinationen III/V und IV/IV stehen nicht mehr zu; es gilt Klasse I. Die Änderung ist mitzuteilen, sie geschieht nicht von selbst.
- Klasse II: Wer ein Kind allein betreut, das in seinem Haushalt gemeldet ist, kann in Klasse II wechseln und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nutzen (§ 24b EStG).
Der Wechsel wirkt sich unmittelbar auf das Nettoeinkommen aus, und damit auf jede Unterhaltsberechnung, die darauf aufbaut. Wer im Januar in Klasse I rutscht, hat weniger netto, und das verschiebt die Rechnung nach Trennungsunterhalt für beide Seiten.
Das Realsplitting: der wichtigste Hebel
Gezahlter Ehegattenunterhalt lässt sich als Sonderausgabe abziehen, bis zu 13.805 Euro im Jahr, erhöht um die für den anderen übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Das nennt sich begrenztes Realsplitting und gilt für Trennungsunterhalt ebenso wie für nachehelichen Unterhalt.
Der Mechanismus hat zwei Seiten. Der Zahlende spart Steuern. Der Empfänger muss denselben Betrag als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG), und kann dadurch nicht nur Steuern zahlen, sondern auch Nachteile bei Sozialleistungen, Beiträgen oder Zuschüssen erleiden. Deshalb funktioniert das Verfahren nur zusammen:
- Der Empfänger stimmt zu, und zwar auf der Anlage U.
- Die Zustimmung gilt fortlaufend, bis sie widerrufen wird; der Widerruf wirkt erst für das folgende Jahr.
- Der Zahlende schuldet den Nachteilsausgleich: Er muss dem Empfänger dessen steuerliche Mehrbelastung erstatten.
- Der Empfänger ist verpflichtet zuzustimmen, sobald der Ausgleich zugesagt ist.
Unter dem Strich bleibt fast immer ein Vorteil übrig, weil der Zahlende meist im höheren Steuersatz liegt. Nachrechnen lohnt sich trotzdem im Einzelfall, und die Zusage des Nachteilsausgleichs gehört schriftlich festgehalten, am besten in der Scheidungsfolgenvereinbarung.
Stimmt der Empfänger nicht zu, bleibt ersatzweise der Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG). Er ist der Höhe nach deutlich enger, verlangt aber keine Zustimmung.
Kinder: Kindergeld, Freibeträge, Betreuungskosten
Das Kindergeld wird an einen Elternteil ausgezahlt, steht wirtschaftlich aber beiden zu; daher die hälftige Anrechnung beim Kindesunterhalt, siehe Kindesunterhalt: die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen.
Die Kinderfreibeträge stehen beiden Eltern je zur Hälfte zu. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich der Anteil des anderen auf sich übertragen, etwa wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kinderbetreuungskosten kann grundsätzlich derjenige geltend machen, zu dessen Haushalt das Kind gehört und der sie getragen hat.
Wie es weitergeht
Was mit der Trennung sonst noch sofort gilt, von der Wohnung bis zu den Konten, steht unter Trennung vor der Scheidung. Weil die Steuerklasse das Nettoeinkommen und damit jede Unterhaltsrechnung verschiebt, gehört sie zur Bestandsaufnahme unter Trennung & Unterhalt.
Und wer Erstattungen, Nachzahlungen und den Nachteilsausgleich verbindlich regeln will, findet den Rahmen dafür in der Scheidungsfolgenvereinbarung.
Dieser Beitrag ordnet die familienrechtlichen Folgen der steuerlichen Weichenstellungen. Eine Steuerberatung ist er nicht und darf er nicht sein; die konkrete Berechnung Ihrer Belastung gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung oder des Lohnsteuerhilfevereins. Wir sorgen dafür, dass Zustimmung und Nachteilsausgleich rechtlich sauber geregelt sind.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.
