Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Eheleute während der Ehe getrennt. Erst bei der Scheidung wird verglichen, wer in der Ehe mehr hinzugewonnen hat – und dieser Zugewinn wird zur Hälfte ausgeglichen.
Grundlage
So entsteht die Ausgleichsforderung
Für jeden Ehegatten bildet der Rechner den Zugewinn: Endvermögen minus Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Ein negativer Zugewinn zählt als null. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Ausgeglichen wird nur der Zuwachs, nicht das Vermögen selbst.
Mit Heirats- und Stichtag rechnet der Rechner das Anfangsvermögen kaufkraftbereinigt hoch (§ 1376 BGB) – so wird die Inflation herausgerechnet. Erbschaften und Schenkungen zählen zum privilegierten Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) und bleiben ausgleichsfrei. Und die Forderung ist gedeckelt: mehr als sein vorhandenes Endvermögen muss der Schuldner nicht zahlen (§ 1378 Abs. 2 BGB).
Einordnung
Was der Rechner nicht kann
Der Rechner ist eine Veranschaulichung. Die Bewertung von Immobilien, Unternehmen oder Lebensversicherungen, Bewertungsstichtage, Auskunfts- und Belegansprüche sowie Sonderfälle bildet er nicht ab. Wie Sie Ihr Anfangs- und Endvermögen sauber belegen und durchsetzen, lesen Sie auf unserer Seite zu Vermögen & Zugewinnausgleich.
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