Ehegattenunterhalt bemisst sich nicht nach einer festen Tabelle, sondern nach dem Halbteilungsgrundsatz: Was beide in der Ehe zum gemeinsamen Lebensstandard beigetragen haben, wird geteilt. Wer mehr verdient, gleicht die Hälfte der Differenz aus.
Grundlage
So kommt der Betrag zustande
Ausgangspunkt sind die bereinigten Nettoeinkommen beider Eheleute. Vom Erwerbseinkommen des Pflichtigen wird vorab ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 abgezogen (Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). Die Differenz der Einkommen wird halbiert – das ist der Unterhalt.
Die halbe Differenz – der Höherverdienende zahlt.
Zwei Grenzen zieht das Gesetz. Der Selbstbehalt sichert dem Pflichtigen ein Existenzminimum; darunter fällt der Unterhalt kleiner aus. Und Kindesunterhalt geht vor (§ 1609 BGB): Er wird vom Einkommen des Pflichtigen vorab abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt gebildet wird.
Einordnung
Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt – und die Grenzen
Bis zur rechtskräftigen Scheidung gibt es Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB), danach nur noch nachehelichen Unterhalt – und den nur mit gesetzlichem Grund (§§ 1569 ff. BGB), oft befristet (§ 1578b BGB). Der Rechner bildet den Regelfall ab; Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sowie die konkrete Bedarfsbemessung bei hohen Einkommen sind nicht enthalten. Wie die drei Unterhaltsansprüche zusammenspielen, lesen Sie auf unserer Seite zu Trennung & Unterhalt.
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