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Rechner · Familienrecht · Frankfurt am Main

Ehegattenunterhalt-Rechner
Den Unterhalt in Sekunden schätzen.

Wer zahlt wem wie viel Ehegattenunterhalt? Tragen Sie das bereinigte Nettoeinkommen beider Eheleute ein – der Rechner bildet den Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz (Erwerbstätigenbonus 1/10, OLG Frankfurt), berücksichtigt den Selbstbehalt und auf Wunsch den Kindesunterhalt. Für Trennungs- und nachehelichen Unterhalt. Ganz ohne Datenübertragung.

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Ehegattenunterhalt-Rechner

Ehegattenunterhalt schätzen

Tragen Sie das bereinigte Nettoeinkommen beider Eheleute ein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser.

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser – es wird nichts übertragen.

€ / Monat
€ / Monat

Nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und berücksichtigungsfähigen Positionen.

Kindesunterhalt berücksichtigen (Vorwegabzug)
€ / Monat

Voraussichtlicher Ehegattenunterhalt € / Monat
Halbe Differenz (Bedarf)
Verbleibend beim Pflichtigen

Bitte das Einkommen beider Eheleute eingeben.

Unverbindliche Schätzung nach dem Halbteilungsgrundsatz mit Erwerbstätigenbonus 1/10 (Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) läuft bis zur rechtskräftigen Scheidung; nachehelicher Unterhalt setzt einen gesetzlichen Grund voraus (§§ 1569 ff. BGB) und kann befristet oder herabgesetzt werden (§ 1578b BGB). Nicht abgebildet sind u. a. Wohnvorteil und Kapitaleinkünfte, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sowie die konkrete Bedarfsbemessung bei hohen Einkommen. Die Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung – lassen Sie genau rechnen.

Ehegattenunterhalt bemisst sich nicht nach einer festen Tabelle, sondern nach dem Halbteilungsgrundsatz: Was beide in der Ehe zum gemeinsamen Lebensstandard beigetragen haben, wird geteilt. Wer mehr verdient, gleicht die Hälfte der Differenz aus.

Grundlage

So kommt der Betrag zustande

Ausgangspunkt sind die bereinigten Nettoeinkommen beider Eheleute. Vom Erwerbseinkommen des Pflichtigen wird vorab ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 abgezogen (Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). Die Differenz der Einkommen wird halbiert – das ist der Unterhalt.

Die halbe Differenz – der Höherverdienende zahlt.

Zwei Grenzen zieht das Gesetz. Der Selbstbehalt sichert dem Pflichtigen ein Existenzminimum; darunter fällt der Unterhalt kleiner aus. Und Kindesunterhalt geht vor (§ 1609 BGB): Er wird vom Einkommen des Pflichtigen vorab abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt gebildet wird.

Einordnung

Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt – und die Grenzen

Bis zur rechtskräftigen Scheidung gibt es Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB), danach nur noch nachehelichen Unterhalt – und den nur mit gesetzlichem Grund (§§ 1569 ff. BGB), oft befristet (§ 1578b BGB). Der Rechner bildet den Regelfall ab; Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sowie die konkrete Bedarfsbemessung bei hohen Einkommen sind nicht enthalten. Wie die drei Unterhaltsansprüche zusammenspielen, lesen Sie auf unserer Seite zu Trennung & Unterhalt.

Wir rechnen Ihren Fall genau durch – und prüfen Befristung, Anrechnung und ehebedingte Nachteile. Nehmen Sie Kontakt auf.

Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen

Wie berechnet der Ehegattenunterhalt-Rechner den Unterhalt?

Nach dem Halbteilungsgrundsatz: Der Rechner bildet die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Eheleute und teilt sie – der Höherverdienende zahlt die Hälfte. Auf das Erwerbseinkommen des Pflichtigen wird vorab ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 abgezogen (Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). Der Selbstbehalt des Pflichtigen begrenzt den Betrag.

Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt?

Trennungsunterhalt läuft vom Auszug bis zur rechtskräftigen Scheidung (§ 1361 BGB) und wird großzügig gewährt. Nachehelicher Unterhalt setzt erst danach ein – und nur, wenn ein gesetzlicher Grund ihn trägt (§§ 1569 ff. BGB, etwa Betreuung, Alter, Krankheit, Aufstockung). Er kann befristet oder herabgesetzt werden (§ 1578b BGB). Die Rechnung ist in beiden Fällen dieselbe.

Was bedeutet der Erwerbstätigenbonus?

Wer arbeitet, darf von seinem Erwerbseinkommen vorab einen Teil behalten, bevor der Unterhalt gebildet wird – nach den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt 1/10. Das schafft einen Anreiz zu arbeiten und wirkt sich zugunsten des erwerbstätigen Pflichtigen aus.

Wird Kindesunterhalt berücksichtigt?

Optional. Tragen Sie den Kindesunterhalt (Zahlbetrag) ein, zieht ihn der Rechner vorab vom Einkommen des Pflichtigen ab, bevor der Ehegattenunterhalt gebildet wird – minderjährige Kinder gehen vor (§ 1609 BGB). Den Kindesunterhalt selbst schätzen Sie mit unserem Unterhaltsrechner.

Ist das Ergebnis rechtlich verbindlich?

Nein, es ist eine erste Orientierung. Nicht abgebildet sind u. a. Wohnvorteil und Kapitaleinkünfte, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sowie die konkrete Bedarfsbemessung bei hohen Einkommen. Für eine belastbare Berechnung sollten Sie die Zahlen anwaltlich prüfen lassen.

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