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Ratgeber
Trennung

Noch unentschieden: was ein Erstgespräch auslöst und was nicht

„Ich weiß noch nicht, ob ich das wirklich will.“ Mit diesem Satz fängt ein großer Teil der Gespräche an, die wir führen. Er ist ein guter Anfang, denn beraten lassen können Sie sich lange, bevor Sie entschieden sind. Was Sie dabei auslösen und was nicht, lässt sich genau sagen.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Wie läuft eine Scheidung ab?

Ein Gespräch ist noch keine Entscheidung

Ein Beratungsgespräch löst rechtlich nichts aus. Es setzt kein in Gang, es stellt keinen Antrag bei Gericht, und Ihr Ehepartner erfährt davon nichts. Ein Mandat entsteht erst, wenn Sie es erteilen, ein Verfahren erst mit dem Antrag.

Die Verschwiegenheit gilt trotzdem ab dem ersten Satz. Sie hängt nicht davon ab, ob aus dem Termin ein Mandat wird § 43a Abs. 2 BRAO. Wer sich beraten lässt und danach ein halbes Jahr nichts weiter tut, hinterlässt nirgends eine Spur: keine Akte bei Gericht, keine Mitteilung ans Finanzamt, keinen Eintrag im Melderegister.

Die häufigste Frage im Erstgespräch ist die, ob der Ehepartner von dem Termin erfährt. Er erfährt es nicht. Ein Schreiben an die Gegenseite geht erst hinaus, wenn Sie uns dazu beauftragen, und bis dahin bleibt das Gespräch eine Sache zwischen Ihnen und uns.

Auch die Kosten wachsen nicht mit Ihren Fragen. Was das erste Gespräch kostet, vereinbaren wir mit Ihnen, bevor Sie kommen § 34 Abs. 1 RVG. Der Betrag steht damit fest und wächst weder mit der Länge des Gesprächs noch mit der Schwierigkeit Ihres Falls.

Eine Wirkung hat das Gespräch doch

Nach einem Erstgespräch dürfen wir in derselben Sache die Gegenseite nicht mehr beraten. Das Verbot, im widerstreitenden Interesse tätig zu werden, greift schon mit der ersten Auskunft § 43a Abs. 4 BRAO. Wer bei uns war, hat die Kanzlei für den anderen Ehegatten gesperrt.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist das mehr als eine Formalie. Dort wird nur eine Anwältin gebraucht, und wer zuerst da war, hat sie. Für den anderen bleibt die Wahl, sich auf eigene Kosten woanders beraten zu lassen oder im Verfahren ohne Vertretung zu bleiben. Haben Sie beide schon darüber gesprochen, gemeinsam zu einer Kanzlei zu gehen, sagen Sie uns das im ersten Telefonat. Dann klären wir vorher, wer von Ihnen das Mandat erteilt und was das für den anderen bedeutet.

Was die Uhr wirklich in Gang setzt

Das Trennungsjahr beginnt mit der tatsächlichen Trennung, also dann, wenn die häusliche Gemeinschaft endet und wenigstens einer von Ihnen beiden sie nicht wiederherstellen will § 1567 BGB. Kein Amt hält diesen Tag fest, und keine Anwältin setzt ihn.

Ein Auszug ist dafür nicht nötig. Getrennt leben lässt sich auch in derselben Wohnung, solange Sie getrennt wirtschaften, getrennt schlafen und nichts mehr füreinander erledigen. Die zweite Frage im Erstgespräch ist deshalb fast immer die nach dem Auszug, weil viele glauben, wer zuerst geht, verliere die Wohnung. Für das Trennungsjahr stimmt das nicht, und für die Wohnung selbst kommt es auf andere Dinge an, etwa auf den Mietvertrag und darauf, wer die Kinder betreut. Was sonst noch sofort greift, steht in Trennung vor der Scheidung: was rechtlich sofort gilt.

Solange Sie überlegen, läuft also keine Frist gegen Sie. Wer im März zum Erstgespräch kommt und im September auszieht, hat sein Trennungsjahr im September begonnen.

Was sich später zurücknehmen lässt

Fast alles am Anfang ist umkehrbar. Ein Versöhnungsversuch unterbricht die Fristen des Trennungsjahres nicht, solange daraus kein dauerhaftes Zusammenleben wird § 1567 Abs. 2 BGB. Sie können ein halbes Jahr getrennt leben, wieder zusammenziehen und stehen bei einer erneuten Trennung nicht schlechter da.

Selbst der Scheidungsantrag ist noch keine endgültige Festlegung. Zurücknehmen lässt er sich, solange der Beschluss nicht rechtskräftig ist § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 269 ZPO. Zustimmen muss der andere nur, wenn er im Termin einen eigenen Antrag gestellt oder zur Sache verhandelt hat. Die bloße Zustimmung zur Scheidung genügt dafür nicht, und wer ihr ohne eigenen Anwalt zustimmt, kann die Rücknahme ohnehin nicht aufhalten.

Der Punkt, an dem Warten Geld kostet

Beim Unterhalt ist Zögern teuer. Rückwirkend gibt es ihn erst ab dem Monat, in dem Sie ihn verlangt oder zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen aufgefordert haben § 1613 Abs. 1 BGB. Zwischen Ehegatten gilt das über die Verweisung in § 1361 Abs. 4 BGB. Für die Monate davor bleibt es bei null, auch wenn der Anspruch der Höhe nach längst bestanden hätte.

Nachdenken ist fast überall kostenlos. Die Ausnahme ist der Unterhalt, den es rückwirkend nur ab dem Verlangen gibt.

Zwei weitere Stichtage hängen an der Zustellung des Scheidungsantrags und liegen damit ohnehin am Ende des Weges. Für den wird das Vermögen auf den Tag der Zustellung berechnet § 1384 BGB, und die Ehezeit für den endet am letzten Tag des Monats davor § 3 Abs. 1 VersAusglG. Wer noch überlegt, schiebt beide Stichtage nach hinten. Ob Ihnen das nützt oder schadet, hängt daran, wessen Vermögen und wessen Rentenanwartschaften in dieser Zeit wachsen.

Was Sie auch ohne Entscheidung mitnehmen

Ein Erstgespräch endet mit vier Auskünften, von denen keine eine Entscheidung voraussetzt.

  • Ob Ihre Lage einvernehmlich zu lösen ist oder ob Sie mit einem streitigen Verfahren rechnen müssen. Daran hängt fast alles Weitere, von der Dauer bis zu den Kosten.
  • Eine überschlägige Zahl für den Unterhalt, in der Richtung, in die er fließen würde. Wer selbst rechnen möchte, kommt mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner auf eine Hausnummer.
  • Ein Zeitraum. Das Trennungsjahr und das Verfahren laufen nacheinander, und für das Verfahren selbst sind vier bis sechs Monate der Normalfall, nachzulesen unter Wie lange dauert eine Scheidung?.
  • Die Unterlagen, die Ihnen fehlen. Beim Versorgungsausgleich ist die Rentenauskunft der längste Einzelposten, und sie lässt sich anfordern, lange bevor etwas entschieden ist.

Wenn wir die Falschen sind

Manchmal ist die ehrliche Auskunft, dass Sie uns gerade nicht brauchen. Wer wissen will, ob die Ehe zu retten ist, kommt mit einer Paar- oder Familienberatung weiter als mit einer Anwältin; wir beraten zum Recht und nicht zur Beziehung.

Steht die Trennung fest und ist nur der Weg offen, ist die Mediation eine Möglichkeit, die ohne Festlegung vor Gericht auskommt: Mediation bei Trennung und Scheidung beschreibt, wofür sie taugt und wo sie an ihre Grenzen kommt.

Was Sie jetzt tun können

Halten Sie den Tag fest, an dem Sie sich getrennt haben, falls es dazu kommt. Ein Eintrag im Kalender oder eine eindeutige Nachricht an den Ehepartner genügt, und Sie ersparen sich später den Streit darüber, wann das Jahr begonnen hat.

Verschaffen Sie sich einen Überblick über Einkommen, Konten und Verbindlichkeiten, solange Sie beide noch miteinander reden. Auskunft lässt sich später auch erzwingen, das dauert aber und kostet.

Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben. Eine Vereinbarung über Unterhalt, Vermögen oder die Wohnung ist keine Formsache, und was am Küchentisch vernünftig klingt, wirkt Jahre.

Wenn Sie danach immer noch unentschieden sind, ist auch das ein Ergebnis. Wir schildern Ihnen, was Ihre Lage rechtlich bedeutet, was sie kostet und wie lange sie dauert; entscheiden müssen Sie danach nicht. Termine finden in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus statt oder per Video, und der Weg dorthin steht unter Kontakt. Wie es weitergeht, wenn die Entscheidung gefallen ist, beschreibt unser Leitfaden Wie läuft eine Scheidung ab?.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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