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Ratgeber
Trennung

Trennung vor der Scheidung: was rechtlich sofort gilt

Die Scheidung steht erst am Ende eines Weges, an dessen Anfang die Trennung steht. Und schon mit der Trennung greifen eigene Regeln: Sie setzt das Trennungsjahr in Gang, kann Unterhaltsansprüche auslösen und wirkt auf Wohnung, Finanzen und Steuer.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Wie läuft eine Scheidung ab?

Wann Sie rechtlich getrennt leben

„Getrennt“ ist ein rechtlicher Zustand mit klaren Voraussetzungen, unabhängig davon, wie sich die Beteiligten dabei fühlen. Sie leben getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte erkennbar nicht mehr willens ist, sie wiederherzustellen (§ 1567 BGB).

Wichtig ist: Das setzt keinen Auszug voraus. Eine Trennung ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich, die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“. Maßgeblich ist, dass Sie tatsächlich getrennte Lebensbereiche führen. Daran zeigt sich das:

  • Getrennte Schlaf- und Wohnbereiche.
  • Keine gemeinsame Wirtschaftsführung: getrennt einkaufen, getrennt kochen, getrennte Kasse.
  • Keine Versorgungsleistungen mehr füreinander, etwa Waschen oder Kochen für den anderen.

Warum der Trennungszeitpunkt zählt

Mit der Trennung beginnt das Trennungsjahr, und dieses Jahr ist die zentrale Voraussetzung für die Scheidung (§ 1566 BGB). Erst nach Ablauf eines Trennungsjahres vermutet das Gesetz, dass die Ehe gescheitert ist. Wann das Jahr genau beginnt, wie Sie den Trennungszeitpunkt festhalten und ab wann der Scheidungsantrag frühestens möglich ist, ordnen wir ausführlich im Beitrag zum Trennungsjahr ein.

Nicht die Scheidung verändert die Rechtslage zuerst, sondern die Trennung. Sie ist der Tag, ab dem die Uhr läuft.

Unterhalt ab dem Tag der Trennung

Mit der Trennung endet die gemeinsame Haushaltsführung, die wirtschaftliche Verantwortung füreinander besteht aber fort. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte kann ab der Trennung Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB).

Dieser Trennungsunterhalt ist klar vom nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden: Er gilt nur für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch er ausfällt, richtet sich vor allem nach den Einkommensverhältnissen beider Seiten. Eine Berechnung im Einzelfall klärt das verlässlich. Mehr dazu auf unserer Seite zu Trennung & Unterhalt.

Wohnung und Hausrat während der Trennung

Solange Sie noch nicht geschieden sind, gelten für die gemeinsame Wohnung und den Hausrat eigene Trennungsregeln.

Die Nutzung der Ehewohnung kann nach § 1361b BGB geregelt werden. Ein Gericht kann die Wohnung für die Trennungszeit einem Ehegatten allein zuweisen, etwa wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte nötig ist; ein praktisch wichtiger Fall ist der Schutz vor Gewalt.

Die Aufteilung der Haushaltsgegenstände für die Dauer der Trennung richtet sich nach § 1361a BGB. Hier geht es zunächst nur um eine vorläufige, gerechte Verteilung der Gegenstände, nicht um die endgültige Vermögensauseinandersetzung. Wie es mit einer gemeinsamen Immobilie weitergeht, behandeln wir gesondert im Beitrag zur Immobilie bei Trennung.

Steuer und Finanzen rechtzeitig ordnen

Auch finanziell verändert die Trennung einiges, manches sofort, manches mit zeitlichem Vorlauf.

Steuerlich gilt: Für das Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung in der Regel noch möglich. Erst ab dem Jahr, das auf die Trennung folgt, wird ein Wechsel der Steuerklasse erforderlich, weil dann getrennt veranlagt wird. Die konkreten steuerlichen Folgen hängen vom Einzelfall ab; den Überblick über Veranlagung, Steuerklasse und Realsplitting gibt Steuern nach der Trennung.

Praktisch sollten Sie früh den Überblick gewinnen:

  • Gemeinsame Konten und erteilte Vollmachten prüfen.
  • Kontoauszüge und wichtige Unterlagen sichern und kopieren.
  • Im Blick behalten: Gemeinsame Kredite und Verbindlichkeiten bleiben zunächst bestehen, unabhängig davon, wer auszieht: wer wofür haftet.

Eine geordnete Unterlagensammlung erleichtert jeden weiteren Schritt erheblich.

Was mit den Kindern bleibt

Für gemeinsame Kinder ändert die Trennung weniger, als viele befürchten: Das gemeinsame Sorgerecht endet nicht durch die Trennung. Sorge und Umgang bestehen fort.

Was sich ändert, ist der Alltag: wo die Kinder leben, wie der Umgang mit dem anderen Elternteil gestaltet wird. Diese praktischen Fragen lassen sich oft einvernehmlich klären; den rechtlichen Rahmen dafür beschreibt Sorgerecht & Umgangsrecht.

Wie es weitergeht

Die Trennung ist zugleich der Beginn des Trennungsjahres; wann genau es startet und ab wann sich der Scheidungsantrag einreichen lässt, klärt Trennungsjahr: ab wann können Sie die Scheidung einreichen?.

Zeitkritisch ist vor allem der Unterhalt: Rückwirkend gibt es ihn nur ab dem Moment, in dem Sie ihn verlangt oder zur Auskunft aufgefordert haben. Was dabei gilt, steht unter Trennung & Unterhalt. Wohnen Sie gemeinsam in einer Immobilie, kommen Nutzung, Kredit und Wohnvorteil hinzu: Immobilie bei Trennung und Ehewohnung, Immobilie & Hausrat.

Vieles von dem, was im Trennungsjahr zu regeln ist, lässt sich in einem Gespräch sortieren, und wer diese Monate nutzt, hat am Ende keinen Streit, sondern einen fertigen Antrag. Termine finden in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus oder per Video statt, auf Wunsch auf Deutsch, Englisch oder Spanisch.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun