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Vermögen

Schulden bei der Scheidung: wer haftet für den gemeinsamen Kredit?

„Hafte ich für seine Schulden?“ ist meist mit Nein zu beantworten, und trotzdem sitzen viele nach der Trennung in einem Kreditvertrag fest, aus dem sie nicht herauskommen. Der Unterschied liegt in einer einzigen Unterschrift.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Vermögen & Zugewinnausgleich

Die Grundregel: Es zählt die Unterschrift

Die Ehe begründet keine Haftungsgemeinschaft. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen beider Eheleute getrennt, und mit ihnen die Schulden. Wer einen Vertrag allein unterschrieben hat, haftet allein; der andere haftet nicht, auch nicht anteilig, auch nicht nach zwanzig Ehejahren.

Das ist die Regel, die in Beratungsgesprächen am häufigsten für Erleichterung sorgt. Sie hat genau eine praktisch bedeutsame Ausnahme.

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB): Was ein Ehegatte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie besorgt, verpflichtet auch den anderen. Gemeint sind Alltagsgeschäfte im Rahmen der Lebensverhältnisse, nicht die Anschaffung eines Autos oder ein Ratenkredit. Und diese Wirkung endet, sobald die Eheleute getrennt leben (§ 1357 Abs. 3 BGB).

Nicht die Ehe verpflichtet, sondern der Vertrag.

Wenn beide unterschrieben haben

Der praktisch wichtigste Fall ist der gemeinsame Immobilienkredit. Haben beide unterschrieben, sind sie Gesamtschuldner (§ 421 BGB): Die Bank kann die gesamte Leistung von jedem Einzelnen verlangen. Sie darf sich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt, und sie ist an keine Absprache gebunden, die Sie untereinander getroffen haben.

Das ist der Punkt, an dem viele Trennungsvereinbarungen scheitern: „Er übernimmt den Kredit“ regelt das Verhältnis zwischen Ihnen beiden; gegenüber der Bank ändert es nichts. Zahlt er nicht, klingelt sie bei Ihnen.

Der Ausgleich untereinander

Wer mehr als seinen Anteil zahlt, kann vom anderen Ausgleich verlangen (§ 426 BGB). Im Grundsatz gilt dabei die hälftige Verteilung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Während intakter Ehe nehmen die Gerichte häufig eine solche abweichende Bestimmung an: Solange gemeinsam gewirtschaftet wird, ist der Kredit Teil des gemeinsamen Lebens, und ein Ausgleich findet nicht statt. Mit der Trennung fällt diese Grundlage weg, ab dann greift im Regelfall der hälftige Ausgleich.

Überlagert wird das häufig vom Unterhaltsrecht. Wer nach der Trennung allein in der finanzierten Immobilie wohnen bleibt und die Raten zahlt, hat einen Wohnvorteil, der in die Unterhaltsrechnung eingeht; die Zins- und Tilgungsleistungen werden dort zum Teil bereits berücksichtigt. Ein zusätzlicher voller Ausgleich nach § 426 BGB käme dann einer doppelten Anrechnung gleich. Wie der Wohnvorteil wirkt, zeigt Immobilie bei Trennung.

Raus aus dem Kreditvertrag, nur mit der Bank

Es gibt keinen Anspruch darauf, aus einem gemeinsamen Darlehen entlassen zu werden. Eine Schuldhaftentlassung setzt die Zustimmung der Bank voraus, und die prüft schlicht, ob der verbleibende Schuldner den Kredit allein tragen kann. Fällt die Prüfung negativ aus, bleibt es bei der gemeinsamen Haftung, unabhängig davon, was im Scheidungsverfahren vereinbart wurde. Was in der Praxis funktioniert:

  • Umschuldung auf den übernehmenden Partner allein, sofern dessen Bonität trägt.
  • Ablösung aus dem Zugewinnausgleich oder aus dem Erlös anderer Vermögenswerte.
  • Verkauf des finanzierten Objekts und Tilgung aus dem Erlös; häufig der einzige saubere Schnitt.
  • Freistellungsvereinbarung im Innenverhältnis: Sie ersetzt die Haftungsentlassung nicht, sichert aber den Ausgleichsanspruch ab.

Daneben gehören zwei Aufräumarbeiten in die erste Woche nach der Trennung: gemeinsame Konten und eingeräumte Dispositionskredite klären und wechselseitige Kontovollmachten widerrufen. Beides verhindert, dass neue gemeinsame Verbindlichkeiten entstehen.

Schulden im Zugewinnausgleich

Im Zugewinnausgleich werden Verbindlichkeiten bei beiden Vermögensständen abgezogen, beim Anfangs- wie beim Endvermögen. Beide dürfen dabei negativ sein (§ 1374 Abs. 3 BGB).

Daraus folgt eine Konsequenz, die viele überrascht: Wer mit Schulden in die Ehe geht und sie während der Ehe abträgt, erzielt dadurch einen Zugewinn: Sein Vermögen ist von minus auf null gestiegen. Das kann eine Ausgleichspflicht auslösen, obwohl unter dem Strich nie Vermögen vorhanden war.

Umgekehrt gilt: Für die Schulden des anderen müssen Sie im Zugewinn nicht einstehen. Die Ausgleichsforderung ist auf den beim Schuldner tatsächlich vorhandenen Überschuss begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB). Die Systematik dahinter erklärt Vermögen & Zugewinnausgleich.

Mithaftung und Bürgschaft

Ein eigener Fall ist die Mithaftung ohne eigenes Interesse: Ein Ehegatte unterschreibt für den Betriebskredit des anderen mit, obwohl er selbst weder Einkommen noch Vermögen hat, aus dem er die Summe je bedienen könnte. Die Rechtsprechung hält solche Verträge bei krasser finanzieller Überforderung und emotionaler Verbundenheit für sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB).

Das ist kein Automatismus, sondern eine Einzelfallprüfung; lohnend ist sie fast immer, wenn eine solche Konstellation vorliegt.

Wie es weitergeht

Wie Vermögen und Schulden zum Stichtag erfasst und gegengerechnet werden, steht unter Vermögen & Zugewinnausgleich; welche Auskünfte Sie dafür verlangen können, zeigt Auskunft über das Vermögen des Ehepartners.

Hängt an den Schulden eine Immobilie, führt der Weg über Die Immobilie im Zugewinnausgleich. Und wie sich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf den Unterhalt auswirken, ordnet Trennung & Unterhalt.

Wichtiger Hinweis

Ob eine Absprache zur Kreditübernahme trägt, entscheidet sich an der Bank, nicht am Verhandlungstisch. Lassen Sie eine Freistellungs- oder Übernahmeregelung deshalb prüfen, bevor sie unterschrieben wird, und klären Sie parallel mit dem Kreditinstitut, ob eine Haftungsentlassung überhaupt in Betracht kommt.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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