Ratgeber
Unterhalt
Trennungsunterhalt: wer bekommt wie viel, und ab wann?
Aus einem Haushalt werden zwei, das Einkommen bleibt dasselbe. Die Frage, wer wem etwas schuldet, stellt sich deshalb meist in der ersten Woche und wird fast immer zu spät gestellt.
Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.
Teil unseres Leitfadens Trennung & UnterhaltEin Anspruch mit klarem Anfang und klarem Ende
Trennungsunterhalt ist der Unterhalt zwischen Eheleuten, die getrennt leben, aber noch verheiratet sind. Er beginnt mit der Trennung und endet mit der Rechtskraft der Scheidung (§ 1361 BGB). Was danach kommt, ist ein anderer Anspruch mit anderen Voraussetzungen.
Diese Trennschärfe ist wichtiger, als sie klingt. Der Trennungsunterhalt geht nicht automatisch in nachehelichen Unterhalt über. Wer nach der Scheidung weiter Unterhalt möchte, muss ihn eigenständig geltend machen und braucht dafür einen gesetzlichen Grund.
Zwei Voraussetzungen trägt der Anspruch: Bedürftigkeit auf der einen Seite, Leistungsfähigkeit auf der anderen. Fehlt eine davon, gibt es keinen Unterhalt, egal wie die Rechnung sonst aussähe.
Der Anspruch entsteht mit der Trennung. Geld gibt es erst ab dem Verlangen.
Der teuerste Fehler: zu spät fragen
Das Gesetz kennt an dieser Stelle keine Nachsicht. Rückwirkend gibt es Unterhalt erst ab dem Moment, in dem Sie ihn verlangt oder den anderen zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert haben (§ 1613 BGB). Für die Zeit davor besteht in aller Regel kein Anspruch, auch dann nicht, wenn der Bedarf offensichtlich bestand.
In der Praxis läuft es oft andersherum. Gewartet wird, bis die eigene Lage geklärt ist, bis die Zahlen der Gegenseite vorliegen, bis der Streit sich beruhigt hat. Jeder dieser Monate ist verloren. Den Zeitpunkt sichern drei Dinge:
- Die schriftliche Aufforderung, Unterhalt zu zahlen, auch ohne Betrag.
- Die Aufforderung, Auskunft über das Einkommen zu erteilen (§ 1605 BGB).
- Der bei Gericht eingereichte Antrag.
Entscheidend ist der Nachweis, wann es geschehen ist. Deshalb schriftlich und nicht am Telefon.
Der Punkt daran: Das Auskunftsverlangen sichert den Zeitpunkt, bevor feststeht, wie hoch der Anspruch am Ende ausfällt. Sie müssen also nicht wissen, was der andere verdient, um den Zeitraum zu wahren. Sie müssen nur fragen.
Wie sich die Höhe bildet
Ehegattenunterhalt folgt keiner Tabelle, sondern dem Halbteilungsgrundsatz: Was beide zum ehelichen Lebensstandard beigetragen haben, wird zwischen ihnen geteilt.
Ausgangspunkt sind die bereinigten Nettoeinkommen beider Seiten. Vom Erwerbseinkommen wird vorab ein Erwerbstätigenbonus abgezogen, nach den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt ein Zehntel. Die verbleibende Differenz wird halbiert; der Höherverdienende zahlt.
„Bereinigt“ heißt dabei nicht „netto laut Lohnabrechnung“. Abgezogen werden unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und zusätzliche Altersvorsorge. Hinzugerechnet wird umgekehrt, was nicht auf dem Konto erscheint, aber den Lebensstandard trägt, vor allem der Wohnvorteil, wenn einer mietfrei in der gemeinsamen Immobilie wohnt.
Zwei Grenzen zieht das Gesetz. Dem Zahlenden bleibt ein geschützter Selbstbehalt; darunter fällt der Unterhalt kleiner aus oder ganz weg. Und der Kindesunterhalt geht vor (§ 1609 BGB): Er wird vom Einkommen abgezogen, bevor überhaupt Ehegattenunterhalt gebildet wird.
Wie der Kindesunterhalt vorab ermittelt wird, zeigt Kindesunterhalt: die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen.
Muss der andere überhaupt zahlen, wenn ich arbeite?
Häufig ja, nur weniger. Ein eigenes Einkommen schließt den Anspruch nicht aus, es verringert die Differenz, aus der der Unterhalt gebildet wird. Erst wenn beide etwa gleich viel verdienen, bleibt rechnerisch nichts übrig.
Umgekehrt gilt: Wer nicht arbeitet, muss das im Trennungsjahr nicht sofort ändern. Die Pflicht, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wächst mit der Dauer der Trennung und richtet sich nach Ehedauer, Rollenverteilung und Kinderbetreuung. Sie ist im ersten Jahr am geringsten und am Tag der Rechtskraft am größten.
Was sich vereinbaren lässt und was nicht
Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden: Über die Verweisungskette der §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3 BGB gilt § 1614 BGB entsprechend. Eine Vereinbarung, die ihn für die kommenden Monate ausschließt, ist unwirksam, auch wenn beide sie unterschrieben haben.
Regeln lässt sich trotzdem einiges: die Höhe, die Zahlungsweise, die Verrechnung mit laufenden Kosten wie Miete oder Kreditraten. Solche Absprachen gehören schriftlich festgehalten, weil sonst später nicht mehr feststellbar ist, worauf welche Zahlung geleistet wurde. Der passende Rahmen dafür ist die Scheidungsfolgenvereinbarung.
Wie es weitergeht
Trennungsunterhalt ist einer von drei getrennten Ansprüchen; das Gesamtbild samt Kindesunterhalt steht unter Trennung & Unterhalt. Was mit der Rechtskraft der Scheidung geschieht und unter welchen Voraussetzungen danach weitergezahlt wird, klärt Nachehelicher Unterhalt: wann er endet.
Weil die Berechnung nur so gut ist wie die Zahlen, auf denen sie beruht, lohnt daneben ein Blick auf den Auskunftsanspruch. Und was mit der Trennung sonst noch sofort gilt, von der Wohnung bis zur Steuerklasse, steht unter Trennung vor der Scheidung.
Quoten, Selbstbehalte und Bonussätze folgen den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt und ändern sich jährlich. Eine Berechnung, die vor einem Jahr richtig war, kann heute überholt sein. In einem persönlichen Gespräch rechnen wir Ihren Fall auf dem aktuellen Stand durch.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.
