Ratgeber
Unterhalt
Kindesunterhalt: die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen
Fast jede Auseinandersetzung um Kindesunterhalt beginnt mit demselben Missverständnis: Der Betrag, den die Düsseldorfer Tabelle ausweist, ist nicht der Betrag, der am Ende überwiesen wird. Dazwischen liegen vier Rechenschritte.
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Teil unseres Leitfadens Trennung & UnterhaltWas die Tabelle ist und was sie nicht ist
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Sie ist eine Leitlinie, die das OLG Düsseldorf im Einvernehmen mit den übrigen Oberlandesgerichten herausgibt und die bundesweit einheitlich angewandt wird. Verbindlich vorgegeben ist nur der gesetzliche Mindestunterhalt (§ 1612a BGB); die Tabelle baut darauf auf und staffelt nach oben.
Für Verfahren in Frankfurt kommen die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main hinzu. Sie regeln einzelne Punkte abweichend von anderen Oberlandesgerichten, ein Grund, warum eine im Internet gefundene Musterrechnung hier nicht immer aufgeht.
Vor allem aber: Die Tabelle nennt den Bedarf, nicht den Zahlbetrag. Wer den Wert abliest und überweist, zahlt fast immer zu viel oder zu wenig.
Tabellenbetrag ist Bedarf. Zahlbetrag ist, was nach vier Schritten übrig bleibt.
Schritt 1: Das Einkommen bereinigen
Die Einkommensgruppe richtet sich nicht nach dem Netto der Lohnabrechnung, sondern nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Bereinigt wird in beide Richtungen.
Abgezogen werden unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und zusätzliche Altersvorsorge in bestimmten Grenzen. Hinzugerechnet wird, was das Einkommen nicht ausweist, den Lebensstandard aber trägt: Steuererstattungen, Sachbezüge wie ein privat nutzbarer Dienstwagen, Mieteinnahmen und der Wohnvorteil einer selbst bewohnten Immobilie.
Dieser Schritt ist derjenige, über den in der Praxis gestritten wird. Die Tabelle steht fest, das bereinigte Einkommen nicht. Grundlage dafür ist die wechselseitige Auskunftspflicht (§ 1605 BGB); wer ohne geprüfte Zahlen rechnet, rechnet an der Sache vorbei.
Schritt 2: Bedarf ablesen
Aus dem bereinigten Einkommen ergibt sich die Einkommensgruppe, aus dem Alter des Kindes die Altersstufe: bis 5 Jahre, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18. Wo sich beide treffen, steht der Bedarf. Zwei Korrekturen gehören dazu:
- Zahl der Berechtigten. Die Tabelle unterstellt zwei Unterhaltsberechtigte. Sind es mehr, wird herabgestuft; sind es weniger, kann heraufgestuft werden.
- Bedarfskontrollbetrag. Er sorgt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem, was beim Zahlenden bleibt, und dem, was die Berechtigten erhalten. Wird er unterschritten, erfolgt eine Herabstufung.
Schritt 3: Kindergeld anrechnen
Vom Bedarf wird das Kindergeld abgezogen (§ 1612b BGB). Das Gesetz knüpft dabei nicht ans Alter an, sondern an die Betreuung: Zur Hälfte wird es angerechnet, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes erfüllt; in allen übrigen Fällen in voller Höhe.
Praktisch führt das zu der geläufigen Faustregel: Beim minderjährigen Kind im Residenzmodell wird das halbe Kindergeld abgezogen, beim volljährigen Kind, das niemand mehr in diesem Sinne betreut, das volle. Der Gedanke dahinter ist einfach: Das Kindergeld steht wirtschaftlich beiden Eltern zu, auch wenn es nur an einen ausgezahlt wird.
Was nach diesem Abzug bleibt, ist der Zahlbetrag: der Betrag, der tatsächlich überwiesen wird.
Schritt 4: Selbstbehalt und Rangfolge prüfen
Dem Zahlenden bleibt in jedem Fall ein geschützter Selbstbehalt. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern ist er niedriger angesetzt als gegenüber allen anderen Berechtigten; die Anforderungen an Eltern minderjähriger Kinder sind hier bewusst streng (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Reicht das Einkommen nicht für alle Ansprüche, liegt ein Mangelfall vor. Dann greift die gesetzliche Rangfolge des § 1609 BGB: Minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte Volljährige zuerst, danach die betreuenden oder langjährig verheirateten Ehegatten, danach alle übrigen. Der verbleibende Betrag wird unter Gleichrangigen anteilig verteilt.
Volljährige Kinder: die Rollen wechseln
Mit der Volljährigkeit ändert sich die Grundlage. Bis dahin erfüllt der betreuende Elternteil seinen Anteil durch die tägliche Sorge, der andere zahlt Barunterhalt. Ab 18 sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, anteilig nach ihren Einkommen; das Kindergeld wird voll angerechnet, und der Anspruch steht dem Kind selbst zu, nicht mehr dem betreuenden Elternteil.
Eine Ausnahme bilden privilegierte volljährige Kinder: unverheiratet, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebend und in allgemeiner Schulausbildung (§ 1603 Abs. 2 BGB). Sie stehen minderjährigen Kindern gleich, im Rang wie beim strengeren Selbstbehalt.
Was die Tabelle nicht abdeckt
Neben dem laufenden Unterhalt stehen zwei eigene Kategorien. Mehrbedarf ist ein dauerhaft erhöhter, regelmäßiger Bedarf, etwa Kosten für Kita oder Nachhilfe. Sonderbedarf ist ein einmaliger, unvorhersehbarer Posten (§ 1613 Abs. 2 BGB). Beides ist im Tabellenbetrag nicht enthalten und wird gesondert geltend gemacht, in aller Regel anteilig nach den Einkommen beider Eltern.
Auch das Wechselmodell sprengt die Tabellenlogik: Betreuen beide Eltern etwa hälftig, lässt sich der Barunterhalt nicht mehr einem Elternteil allein zuordnen. Dazu Wechselmodell in Frankfurt.
Wie es weitergeht
Kindesunterhalt ist einer von drei Ansprüchen, die nach einer Trennung nebeneinander laufen; das Gesamtbild steht unter Trennung & Unterhalt. Für den Unterhalt zwischen den Eheleuten gelten eigene Regeln; dazu Trennungsunterhalt: wer bekommt wie viel und Nachehelicher Unterhalt.
Und weil jede Berechnung auf Zahlen beruht, die offengelegt werden müssen: Wie weit die Auskunftspflicht reicht, zeigt Auskunft über das Vermögen des Ehepartners.
Die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt werden jährlich zum 1. Januar angepasst, Bedarfssätze, Selbstbehalte und Bedarfskontrollbeträge gleichermaßen. Eine Berechnung aus dem Vorjahr ist deshalb regelmäßig überholt. Für den Einzelfall rechnen wir sie mit Ihnen durch.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.
