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Ratgeber
Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt: wann er endet

„Muss ich jetzt ewig zahlen?“ und „Stehe ich nach zwanzig Jahren Ehe mit nichts da?“ sind dieselbe Frage aus zwei Richtungen. Die Antwort hängt an einem einzigen Begriff, der im Gesetz eher unauffällig steht: dem ehebedingten Nachteil.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Trennung & Unterhalt

Mit der Rechtskraft dreht sich der Maßstab um

Solange die Ehe besteht, trägt der Trennungsunterhalt den wirtschaftlich schwächeren Teil, ohne dass es dafür eines besonderen Grundes bedürfte. Mit der Rechtskraft der Scheidung endet dieser Zustand, und das Gesetz stellt eine andere Regel voran: Jeder sorgt zunächst selbst für sich (§ 1569 BGB).

Nachehelicher Unterhalt ist damit die Ausnahme, nicht die Fortsetzung. Er entsteht nicht automatisch aus dem Trennungsunterhalt, sondern muss eigenständig geltend gemacht werden, und er braucht einen Grund, den das Gesetz benennt.

Der Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung. Was danach kommt, ist ein neuer Anspruch.

Die Gründe, die einen Anspruch tragen

Das Gesetz kennt einen abschließenden Katalog:

  • Kinderbetreuung (§ 1570 BGB), der häufigste Fall.
  • Alter (§ 1571 BGB), wenn eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
  • Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB).
  • Erwerbslosigkeit oder ein nicht auskömmliches Einkommen (§ 1573 BGB).
  • Ausbildung, Fortbildung, Umschulung (§ 1575 BGB), um eine ehebedingte Lücke zu schließen.
  • Billigkeit in besonders gelagerten Fällen (§ 1576 BGB).

Dabei gilt eine Besonderheit, die häufig übersehen wird: Der Grund muss zu einem bestimmten Einsatzzeitpunkt vorliegen, etwa bei Rechtskraft der Scheidung, am Ende der Kinderbetreuung oder nach Abschluss einer Ausbildung. Wer erst Jahre später erkrankt, kann daraus in der Regel keinen Anspruch mehr herleiten.

Beim Betreuungsunterhalt sieht das Gesetz einen Basiszeitraum von drei Jahren nach der Geburt vor (§ 1570 BGB). Er verlängert sich, soweit es der Billigkeit entspricht: kindbezogen, wenn die Betreuung es weiter erfordert, elternbezogen, wenn die in der Ehe gelebte Rollenverteilung nachwirkt.

Wie hoch der Unterhalt ausfällt

Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB). Gerechnet wird wie beim Trennungsunterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz: Die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen wird geteilt, vom Erwerbseinkommen zuvor der Erwerbstätigenbonus abgezogen, nach den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt ein Zehntel. Die Einzelheiten dieser Rechnung stehen in Trennungsunterhalt: wer bekommt wie viel.

Hinzu kommen zwei Posten, die beim Trennungsunterhalt seltener eine Rolle spielen: Vorsorgeunterhalt für Kranken- und Altersvorsorge (§ 1578 Abs. 2, 3 BGB). Wer wegen der Kinderbetreuung keine eigene Vorsorge aufbauen kann, soll sie über den Unterhalt finanzieren können.

Der eigentliche Streitpunkt: die Befristung

Selbst wenn ein Anspruchsgrund vorliegt, ist damit über die Dauer noch nichts gesagt. Das Gericht kann den Unterhalt zeitlich begrenzen oder der Höhe nach herabsetzen, soweit eine unbefristete Zahlung in voller Höhe unbillig wäre (§ 1578b BGB). In der Praxis wird über kaum etwas so intensiv gestritten.

Der Maßstab dafür ist der ehebedingte Nachteil: Steht der berechtigte Teil beruflich schlechter da, als er ohne die gemeinsame Lebensplanung stünde? Wer für die Kinder aus dem Beruf ausgestiegen ist, für den Umzug des anderen die Stelle aufgegeben oder eine Ausbildung abgebrochen hat, trägt einen solchen Nachteil. Wer heute dort steht, wo er ohne die Ehe auch stünde, in aller Regel nicht.

Daraus ergeben sich zwei grobe Linien. Bei einer kurzen Ehe ohne Kinder, in der beide durchgehend gearbeitet haben, endet der Anspruch häufig rasch. Bei einer langen Ehe mit jahrelanger Kinderbetreuung und einem Wiedereinstieg in Teilzeit kann er lange laufen oder unbefristet bleiben. Zwischen diesen Polen entscheidet der Einzelfall, und zwar anhand von Lebensläufen, Gehaltsentwicklungen und Betreuungszeiten, nicht anhand einer Formel.

Neben die Befristung tritt die Herabsetzung: Der Unterhalt kann nach einer Übergangszeit vom Niveau der ehelichen Lebensverhältnisse auf den angemessenen eigenen Bedarf abgesenkt werden.

Wann der Anspruch endet

Drei Wege führen aus der Zahlungspflicht heraus, unabhängig von einer Befristung.

Wiederheirat. Heiratet der berechtigte Teil erneut oder begründet eine Lebenspartnerschaft, erlischt der Anspruch (§ 1586 BGB). Er lebt auch dann nicht wieder auf, wenn die neue Ehe scheitert.

Verwirkung. Bei grober Unbilligkeit kann der Anspruch entfallen, herabgesetzt oder befristet werden (§ 1579 BGB). Der praktisch wichtigste Fall ist die verfestigte neue Lebensgemeinschaft, ein Zusammenleben, das nach außen wie eine Ehe wirkt. Auf eine starre Zeitgrenze kommt es dabei nicht an; entscheidend ist das Gesamtbild.

Vereinbarung. Anders als beim Trennungsunterhalt kann auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet werden (§ 1585c BGB). Geschieht das vor Rechtskraft der Scheidung, ist notarielle Beurkundung erforderlich. Der Ort für solche Regelungen ist der Ehevertrag oder die Scheidungsfolgenvereinbarung; und die Beratung gehört davor, nicht danach.

Wie es weitergeht

Wie sich Trennungs-, Kindes- und nachehelicher Unterhalt zueinander verhalten, ordnet Trennung & Unterhalt. Was für die Kinder gilt und warum deren Anspruch allen anderen vorgeht, steht in Kindesunterhalt: die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen.

Weil der Unterhalt nicht die einzige Rechnung bleibt, die bei einer Scheidung aufgemacht wird, lohnt daneben der Blick auf Vermögen & Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich; gerade dort werden ehebedingte Nachteile oft schon zu einem Teil ausgeglichen.

Wichtiger Hinweis

Ob ein Anspruch besteht und wie lange er läuft, entscheidet sich am Einzelfall: an Ehedauer, Rollenverteilung, Betreuungszeiten und beruflicher Entwicklung. Pauschale Aussagen aus dem Internet tragen hier nicht weit. Wir schätzen Ihren Fall im Erstgespräch ehrlich ein, auch dann, wenn die Antwort nicht die erhoffte ist.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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