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Vermögen

Geerbtes Elternhaus: Wie aus 500.000 Euro am Ende 30.000 wurden

„Die Hälfte des Hauses steht mir zu“: Mit dieser festen Überzeugung saß die Gegenseite am Tisch. Geerbt hatte das Elternhaus jedoch nur unsere Mandantschaft, und am Ende floss lediglich ein Bruchteil der Wertsteigerung der Immobilie in die Rechnung ein. Der Fall zeigt, wie weit die verbreitete Vorstellung vom „halben Haus“ an der Rechtslage vorbeigeht.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Vermögen & Zugewinnausgleich

Der Fall zeigt exemplarisch, wie hartnäckig sich ein Missverständnis hält, und wie viel Geld an ihm hängt.

Die Ausgangslage

Unsere Mandantschaft hatte einige Jahre nach der Heirat das Elternhaus geerbt, ein freistehendes Haus in einer Region mit anziehendem Immobilienmarkt. Zum Zeitpunkt des Erbfalls war es rund 410.000 Euro wert. Als die Ehe Jahre später scheiterte, lag der Verkehrswert bei etwa 500.000 Euro. Belastungen bestanden nicht mehr.

Die Gegenseite rechnete schlicht: halbes Haus, also ein Anspruch von 250.000 Euro. Diese Zahl stand von Anfang an im Raum und prägte die gesamte Haltung im Verfahren.

Der Streitpunkt

Die Frage war nicht, wem das Haus gehört (das war unstreitig), sondern mit welchem Wert es überhaupt in den Zugewinnausgleich eingeht. Die Gegenseite behandelte die Immobilie wie gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen. Tatsächlich handelt es sich aber um eine Erbschaft, und die zählt zum privilegierten Anfangsvermögen § 1374 Abs. 2 BGB: Der Wert, den das Haus beim Erbfall hatte, wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und bleibt damit außen vor.

Ausgleichspflichtig ist allein, was das Haus während der Ehe an Wert hinzugewonnen hat. Und selbst dieser Zuwachs wird nicht voll geteilt, denn der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung über die halbe Differenz der beiderseitigen Zugewinne § 1378 BGB.

Wie die Rechnung aufging

Vom Endwert von 500.000 Euro wird der Anfangswert in seiner indexierten Form abgezogen. Damit reine Geldentwertung nicht fälschlich als Zugewinn erscheint, wird der Erbfall-Wert mit dem Verbraucherpreisindex auf den Stichtag hochgerechnet § 1376 BGB. Aus den 410.000 Euro wurden so rund 470.000 Euro in heutiger Kaufkraft.

Es verblieb ein ehezeitlicher Wertzuwachs des Hauses von etwa 30.000 Euro, nicht 500.000, nicht 250.000. Und weil ausgeglichen wird, was die Differenz der beiden Zugewinne hälftig ergibt, wirkte sich die Immobilie am Ende mit einem Betrag im niedrigen fünfstelligen Bereich auf die Ausgleichsforderung aus. Aus der eingangs geforderten Viertelmillion war ein Bruchteil geworden.

Unsere Einordnung

Entscheidend waren zwei saubere Bewertungen und die Indexierung dazwischen; ein rhetorischer Kniff war dafür nicht nötig. Sobald die Zahlen belegt auf dem Tisch lagen, war die Forderung nach dem „halben Haus“ nicht mehr haltbar. Gekippt wäre der Fall dort, wo während der Ehe kräftig in die Immobilie investiert worden wäre; dann hätte die Gegenseite über den erhöhten Endwert doch stärker partizipiert. Genau deshalb prüfen wir in solchen Konstellationen früh die Belege zu Modernisierungen und Eigenleistungen.

In seiner Struktur ähnelt der Fall vielen anderen, seine Zahlen dagegen sind ungewöhnlich hoch. Die Lehre trägt weit über ihn hinaus: Beim geerbten Vermögen zählt die Differenz zweier Stichtage, der bloße Besitz spielt dabei keine Rolle.

Steht in Ihrer Auseinandersetzung eine geerbte oder mitgebrachte Immobilie im Raum, entscheidet die richtige Bewertung über erhebliche Beträge. Im vertraulichen Erstgespräch ordnen wir, welcher Ansatz in Ihrem Fall trägt.

Mieke Karcher
Mieke Karcher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht

Seit 2010 zugelassen, über fünfzehn Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Ansprechpartnerin für neue Mandate der Kanzlei Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt-Gallus.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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