Zum Inhalt springen
Wissenseinheit · INT-01

Können wir uns in Deutschland scheiden lassen, wenn wir im Ausland geheiratet haben?

Viele im Ausland verheiratete Paare fürchten, sie müssten sich dort scheiden lassen, wo sie geheiratet haben. Das stimmt nicht. Über das zuständige Gericht entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt, nicht der Trauort.

Zitierfähige Kurzantwort

Ja. Wo Sie geheiratet haben, entscheidet nicht über den Ort der Scheidung — maßgeblich ist, ob die im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt wird und ob ein deutsches Gericht international zuständig ist, was sich regelmäßig über den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute bestimmt. Den Rahmen setzt die Brüssel-IIb-Verordnung. Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe gilt hier ohne gesonderte Nachregistrierung; im Verfahren brauchen Sie die Heiratsurkunde, je nach Herkunftsland mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter Übersetzung. Nach welchem Recht geschieden wird, beantwortet davon getrennt die Rom-III-Verordnung.

Der Ort der Hochzeit ist nicht entscheidend

Eine Eheschließung in Las Vegas, Istanbul oder Nairobi bindet Sie nicht an die dortige Justiz. Für die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte zählt der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute, nicht der Trauort — geregelt in der Brüssel-IIb-Verordnung VO (EU) 2019/1111.

Leben Sie in Frankfurt, wird in Frankfurt geschieden.

Zwei Voraussetzungen — und eine selten greifende Grenze

Zwei Bedingungen müssen zusammenfallen, damit ein deutsches Gericht Ihre Auslandsehe scheiden kann. Anerkannt sein muss die Ehe zunächst: Eine nach dem Recht des Trauorts wirksam geschlossene Verbindung gilt in Deutschland fort, eine nachträgliche Registrierung verlangt niemand Art. 11, 13 EGBGB. Erfüllt sein muss zweitens die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts — fast immer über den gewöhnlichen Aufenthalt, doch nicht jeder Aufenthalt zählt gleich.

Eine dritte Hürde steht selten im Weg, verdient aber einen klaren Namen. Verstößt die Eheschließung gegen tragende Wertungen des deutschen Rechts — etwa bei einer Minderjährigen- oder Mehrehe —, kann ihre Anerkennung ganz oder teilweise entfallen Art. 6 EGBGB.

Reicht ein Wohnsitz in Deutschland?

Nicht in jeder Konstellation.

Wohnt der Antragsgegner gewöhnlich in Deutschland, trägt das die Zuständigkeit oft unmittelbar. Stützen Sie den Antrag dagegen allein auf den eigenen Aufenthalt, greifen Mindestaufenthaltszeiten — ein Jahr, bei deutscher Staatsangehörigkeit sechs Monate. Worauf es ankommt, ist die konkrete Lage: wer wo lebt, seit wann, mit welcher Staatsangehörigkeit.

Steht die internationale Zuständigkeit fest, klärt sich erst danach, welches Familiengericht den Antrag bearbeitet. Diese örtliche Zuständigkeit ordnet § 122 FamFG — vorrangig nach dem Aufenthalt gemeinsamer minderjähriger Kinder, sonst nach dem der Eheleute.

Welche Papiere das Gericht sehen will

An der Heiratsurkunde hängt in der Praxis das meiste. Je nach Herkunftsstaat tritt eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen an die Stelle der älteren Legalisation; für viele Personenstandsurkunden aus der EU entfällt beides. Hinzu kommt fast immer eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.

Eine Pflicht zur Eintragung Ihrer Auslandsehe in ein deutsches Register besteht nicht; eine freiwillige Nachbeurkundung kann sich lohnen, weil danach eine deutsche Eheurkunde ausgestellt wird. Was das Familiengericht im Einzelfall verlangt, lässt sich vorab ordnen — unsere Unterlagen-Mappe nimmt Sie dabei an die Hand.

Welches Gericht — und welches Recht: zwei Fragen

Zuständigkeit und anwendbares Recht fallen im internationalen Fall auseinander. Dass ein Frankfurter Gericht entscheidet, heißt nicht, dass deutsches Scheidungsrecht gilt; welche Rechtsordnung greift, bestimmt die Rom-III-Verordnung VO (EU) 1259/2010 — und sie kann auf das Recht eines anderen Staates verweisen. Genau diese Trennung eröffnet Spielräume, und gelegentlich Fallstricke.

Bringen Sie Ihre Heiratsurkunde mit — wie Forum und Recht zusammenspielen, ordnen wir im Gespräch, vertieft auf der Seite zum internationalen Familienrecht.