Was eine Scheidung kostet – und wie Sie die Summe vorab berechnen
Inhalt
- Der Verfahrenswert bestimmt die Höhe – nicht der Aufwand
- Anwaltskosten und Gerichtskosten sind zwei getrennte Posten
- Warum eine einvernehmliche Scheidung deutlich günstiger ist
- Wenn das Einkommen niedrig ist: Verfahrenskostenhilfe
- So gehen Sie die Kostenfrage am besten an
- Fazit
- Häufige Fragen
- Quellen
Die Kosten einer Scheidung lassen sich vorab kalkulieren – sie folgen festen gesetzlichen Regeln, nicht dem Zufall. Zwei Größen bestimmen fast alles: der Verfahrenswert und die Frage, ob Sie sich einig sind. Dieser Artikel zeigt, wie sich die Summe zusammensetzt und an welcher Stelle Sie sparen.
Der Verfahrenswert bestimmt die Höhe – nicht der Aufwand
Anwalts- und Gerichtsgebühren richten sich nicht nach Arbeitsstunden. Sie hängen am sogenannten Verfahrenswert. Je höher dieser Wert, desto höher die Gebühren.
Den Verfahrenswert für die Scheidung selbst bemisst das Gericht am Einkommen beider Ehegatten. Üblich ist das dreifache gemeinsame Nettomonatseinkommen. Vermögen kann den Wert zusätzlich erhöhen (§ 43 FamGKG).
Ein Rechenbeispiel: Verdienen beide zusammen 4.000 € netto im Monat, liegt der Verfahrenswert bei rund 12.000 €. Daraus ergeben sich die festen Gebührensätze – für beide Seiten nachvollziehbar.
Gemeinsame Kinder senken den Wert leicht, weil das Gericht je Kind einen Abschlag berücksichtigt. Streit über Unterhalt oder Vermögen erhöht ihn dagegen deutlich.
Anwaltskosten und Gerichtskosten sind zwei getrennte Posten
Bei jeder Scheidung fallen zwei Arten von Kosten an. Die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gerichtskosten folgen dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).
Beide Posten leiten sich aus demselben Verfahrenswert ab. Sie sind bundesweit gleich – unabhängig davon, ob Sie in Frankfurt oder anderswo wohnen, und unabhängig davon, ob die Beratung in der Kanzlei oder online läuft.
Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. Den Scheidungsantrag kann nur eine anwaltlich vertretene Person stellen. Bei Einigkeit genügt dafür ein Anwalt für die antragstellende Seite.
Je einiger sich die Ehegatten sind, desto schlanker bleibt das Verfahren – und desto niedriger fallen die Kosten aus.
Auf einen Blick
- Anwaltsgebühren (RVG) und Gerichtskosten (FamGKG) – beide aus dem Verfahrenswert.
- Verfahrenswert = ca. 3× gemeinsames Nettomonatseinkommen, ggf. plus Vermögen.
- Einvernehmlich + ein Anwalt = die günstigste Variante.
Warum eine einvernehmliche Scheidung deutlich günstiger ist
Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt für beide. Das spart die Gebühren für einen zweiten Anwalt vollständig.
Hinzu kommt: Jeder zusätzliche Streitpunkt – Unterhalt, Immobilie, Zugewinn – erhöht den Verfahrenswert. Mit dem Wert steigen die Gebühren. Wer sich vorab einigt, hält das Verfahren klein.
Der Versorgungsausgleich läuft in fast jedem Fall automatisch mit. Er erhöht den Verfahrenswert moderat, lässt sich aber nicht umgehen.
Wenn das Einkommen niedrig ist: Verfahrenskostenhilfe
Niemand muss aus Kostengründen in einer Ehe bleiben. Bei geringem Einkommen übernimmt der Staat die Verfahrenskosten ganz oder teilweise – die Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).
Für das erste anwaltliche Gespräch gibt es zusätzlich die Beratungshilfe. Den Berechtigungsschein stellt das Amtsgericht aus. Wir prüfen mit Ihnen, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Wichtiger Hinweis
Die genannten Beträge sind Orientierungswerte. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von Einkommen, Vermögen und den zu regelnden Folgesachen. Eine unverbindliche Vorabeinschätzung erhalten Sie von uns auf Wunsch kostenfrei.
So gehen Sie die Kostenfrage am besten an
Stellen Sie früh die wichtigsten Zahlen zusammen: Nettoeinkommen beider Seiten und einen groben Überblick über das Vermögen. Damit lässt sich der Verfahrenswert schätzen.
Klären Sie dann, worüber Sie sich einig sind. Jeder Punkt, den Sie vorab regeln, senkt die Kosten und verkürzt das Verfahren.
Fazit: Scheidungskosten sind planbar
Die Kosten einer Scheidung entstehen nicht zufällig: Sie ergeben sich aus dem Verfahrenswert und festen gesetzlichen Gebühren nach RVG und FamGKG. Wer Einkommen und Vermögen früh zusammenstellt, kann die Summe vorab gut einschätzen.
Den größten Hebel haben Sie selbst in der Hand: Je einvernehmlicher die Scheidung, desto schlanker das Verfahren und desto niedriger die Kosten. Und bei geringem Einkommen sichert die Verfahrenskostenhilfe den Zugang zum Recht.
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten einer Scheidung?
Kostet eine Online-Scheidung weniger?
Kann ich Scheidungskosten von der Steuer absetzen?
Gibt es einen Mindestverfahrenswert?
Was passiert bei geringem Einkommen?
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), § 43 – Verfahrenswert
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG), § 76 – Verfahrenskostenhilfe
- Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 114 ff. – Prozesskostenhilfe
Gesetzestexte amtlich über gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Über die Autorin
Rechtsanwältin Mieke Karcher
Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht, seit 2010 zugelassen – über 15 Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin für neue Anfragen und vertritt Sie bei einvernehmlichen und streitigen Scheidungen, immer mit Blick auf das Wohl Ihrer Familie und Ihrer Kinder.