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Scheidung

Einvernehmliche Scheidung – Voraussetzungen, Ablauf und warum oft ein Anwalt genügt

Rechtsanwältin Mieke Karcher Mieke Karcher Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht Veröffentlicht ca. 7 Min. Lesezeit

Eine einvernehmliche Scheidung ist kein Sondertyp der Scheidung, sondern der schnellste und günstigste Weg durch dasselbe Verfahren. Entscheidend ist nicht, ob die Trennung leichtfällt, sondern ob Sie sich über die wesentlichen Folgen einig sind. Dieser Beitrag zeigt die Voraussetzungen, den Ablauf und die Frage, die fast alle Mandanten zuerst stellen: Reicht ein Anwalt für uns beide?

Was „einvernehmlich” rechtlich wirklich bedeutet

Einvernehmlich heißt nicht, dass die Trennung ohne Schmerz verläuft. Es heißt, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen und sich über die wesentlichen Folgen einig sind oder einig werden können.

Das Gesetz kennt keinen eigenen Verfahrenstyp „einvernehmliche Scheidung”. Es gibt nur die Scheidung – und das Gesetz erleichtert sie, wenn beide an einem Strang ziehen. Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe schlicht vermutet, sofern beide geschieden werden wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das Gericht muss dann keine Gründe mehr prüfen.

Einvernehmlich bedeutet: Sie entscheiden über die Folgen, nicht das Gericht. Das macht das Verfahren schnell, ruhig und günstig.

Die Voraussetzungen im Überblick

Damit das Familiengericht eine einvernehmliche Scheidung aussprechen kann, müssen einige Punkte stimmen.

Auf einen Blick

  • Das Trennungsjahr ist abgelaufen (§ 1566 Abs. 1 BGB).
  • Beide Ehegatten wollen die Scheidung.
  • Der Versorgungsausgleich ist geklärt oder läuft von Amts wegen mit.
  • Über Folgesachen wie Unterhalt, Vermögen und Kinder besteht Einigkeit – oder sie werden separat geregelt.

Das Trennungsjahr ist die wichtigste Hürde. Es beginnt mit der räumlichen oder häuslichen Trennung – auch innerhalb derselben Wohnung, wenn Sie getrennte Lebensbereiche führen. Erst danach greift die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist.

Ein Anwalt für beide – wie ist das möglich?

Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Den Scheidungsantrag kann nur stellen, wer anwaltlich vertreten ist.

Sind Sie sich einig, genügt jedoch ein Anwalt für die antragstellende Seite. Der andere Ehegatte muss dem Antrag nur zustimmen – und dafür braucht er keinen eigenen Anwalt. Das spart die Gebühren für eine zweite Vertretung vollständig.

Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Ein Anwalt vertritt immer nur eine Partei. Er kann nicht beide zugleich beraten. In der Praxis funktioniert das problemlos, solange tatsächlich Einigkeit besteht und keine Seite eigene Anträge gegen die andere stellen will.

Wichtiger Hinweis

Bestehen Unsicherheiten über Unterhalt, Vermögen oder Sorgerecht, kann sich auch die zustimmende Seite anwaltlich beraten lassen. Das erhöht zwar die Kosten, schafft aber Klarheit – gerade bei größeren Vermögenswerten oder komplexen Familienverhältnissen.

So läuft das Verfahren ab

Der Weg von der Trennung bis zum rechtskräftigen Beschluss folgt festen Schritten:

  1. Trennungsjahr – die räumliche und wirtschaftliche Trennung von mindestens zwölf Monaten.
  2. Antrag – Ihr Anwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein.
  3. Versorgungsausgleich – das Gericht holt die Auskünfte der Rentenversicherungsträger ein; dieser Schritt bestimmt häufig die Dauer.
  4. Scheidungstermin – ein kurzer Termin, bei dem beide Ehegatten persönlich anwesend sein müssen.
  5. Rechtskraft – verzichten beide auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.

Folgesachen wie Unterhalt oder Vermögensaufteilung lassen sich entweder im Verbund mit der Scheidung regeln (§ 137 FamFG) oder vorab durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Je mehr Sie außergerichtlich klären, desto schlanker bleibt das eigentliche Verfahren.

Wann sich der einvernehmliche Weg besonders lohnt

Einigkeit zahlt sich doppelt aus: Sie hält die Kosten niedrig und verkürzt das Verfahren spürbar. Jeder Streitpunkt, den das Gericht entscheiden muss, erhöht den Verfahrenswert – und damit die Gebühren.

Auch emotional ist der Unterschied groß. Ein Verfahren, das auf gemeinsamen Lösungen beruht, belastet weniger und schafft eine tragfähige Grundlage für die Zeit danach – besonders, wenn gemeinsame Kinder im Spiel sind.

Fazit: Einigkeit ist der größte Hebel

Die einvernehmliche Scheidung folgt denselben gesetzlichen Regeln wie jede andere – sie nutzt sie nur klüger. Wer das Trennungsjahr eingehalten hat und sich über die Folgen einig ist, kommt mit einem Anwalt, einem schlanken Verfahren und planbaren Kosten zum Ziel.

Je mehr Sie vorab klären – Unterhalt, Vermögen, Wohnung, Kinder – desto weniger muss das Gericht entscheiden. Genau das macht das Verfahren ruhig, schnell und günstig.

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Häufige Fragen

Brauchen wir bei einer einvernehmlichen Scheidung wirklich nur einen Anwalt?
Den Scheidungsantrag kann nur eine anwaltlich vertretene Person stellen (Anwaltszwang). Sind Sie sich einig, genügt ein Anwalt für die antragstellende Seite; der andere Ehegatte stimmt dem Antrag lediglich zu und braucht dafür keinen eigenen Anwalt. Wer eigene Anträge stellen oder unabhängig beraten sein möchte, kann sich aber jederzeit selbst vertreten lassen.
Müssen wir das Trennungsjahr wirklich abwarten?
In aller Regel ja. Das Gesetz vermutet das Scheitern der Ehe erst nach einem Jahr Trennung, wenn beide die Scheidung wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Nur in seltenen Härtefällen ist eine Scheidung vorher möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Können wir auch getrennt in derselben Wohnung leben?
Ja. Eine Trennung „von Tisch und Bett" ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Sie getrennte Lebensbereiche führen – keine gemeinsame Haushaltsführung, getrennte Finanzen, keine Versorgungsgemeinschaft.
Was passiert mit dem Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich – die Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte – wird bei der Scheidung von Amts wegen mitgeregelt. Er gehört zum Verfahren dazu und lässt sich nur durch eine notarielle Vereinbarung ausschließen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte amtlich über gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Rechtsanwältin Mieke Karcher

Über die Autorin

Rechtsanwältin Mieke Karcher

Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht, seit 2010 zugelassen – über 15 Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin für neue Anfragen und vertritt Sie bei einvernehmlichen und streitigen Scheidungen, immer mit Blick auf das Wohl Ihrer Familie und Ihrer Kinder.

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