Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung liegt dann vor, wenn sich die Ehegatten grundsätzlich darüber einig sind, dass sie geschieden werden wollen. Bestenfalls wurde bereits eine Einigung über die Scheidungsfolgesachen, wie Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Aufteilung der Ehewohnung, sowie, soweit vorhanden die Aufteilung von gemeinsamen Immobilien oder Vermögen getroffen.

Was sind die Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung?

Nach § 1566 BGB ist eine einvernehmliche Scheidung immer dann möglich, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Dies bedeutet, dass der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden kann, sobald die Ehegatten mindestens seit 1 Jahr von Tisch und Bett getrennt leben. Die Trennung erfolgt in den meisten Fällen durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung, oder durch die komplette Auflösung der Ehewohnung. Es ist aber auch möglich, dass die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung eine sogenannte Trennung von Tisch und Bett vollziehen. Diese muss so gestaltet sein, dass jeder Ehegatte innerhalb der Ehewohnung eigenständig und unabhängig leben kann. So sollten neben getrennten Schlafzimmern auch die Nutzung der sonstigen Räume räumlich, oder zeitlich getrennt und unabhängig voneinander erfolgen.

Muss über alle Punkte Einigkeit bestehen?

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den Eheleuten Einigkeit über sämtliche Punkte bei Beauftragung eines Anwalts besteht. Dies kann noch im Laufe des Mandats vereinbart werden. Die meisten Mandanten, die uns bezüglich einer einvernehmlichen Scheidung kontaktieren, gehen davon aus, dass sie für die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung gemeinsam einen Anwalt / eine Anwältin beauftragen können. Dies ist rechtlich jedoch nicht möglich. Weiter gehen die meisten Mandanten davon aus, dass sie sich bei Beauftragung eines Anwalts mit einer einvernehmlichen Scheidung bereits über sämtliche Folgesachen geeinigt haben müssen. Dies kann bestenfalls so sein, muss es aber nicht.

Soweit Scheidungsfolgesachen zu regeln sind, wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich etc. setzt die einvernehmliche Scheidung voraus, dass die Eheleute über die Auseinandersetzung dieser Punkte grundsätzlich eine einvernehmliche Lösung anstreben.

Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass hierüber bereits eine abschließende Einigung erzielt ist. Wir beraten Sie und erarbeiten für Sie eine interessengerechte Vereinbarung mit Ihrem Ehegatten/Ihrer Ehegatten, bzw. dessen/deren Anwältin/Anwalt bezüglich der Scheidungsfolgen.

Sind die Eheleute sich über die Scheidungsfolgesachen bereits einig, oder haben ggf. sogar schon eine entsprechende (ggf. notarielle) Vereinbarung getroffen, lässt sich das Scheidungsverfahren oft beschleunigen und gegebenenfalls auch kostengünstiger gestalten. Denn je mehr Streitpunkte im Rahmen der Scheidung geklärt werden müssen, desto teurer wird das Scheidungsverfahren. Sowohl die Rechtsanwaltsgebühren als auch die Gerichtskosten orientieren sich an der Höhe des Streitwertes, also der materiellen Werte über die gestritten wird.

Kann eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt durchgeführt werden?

Soweit Scheidungsfolgesachen streitig im gerichtlichen Verfahren zu klären sind, muss eine Scheidung zwingend mit zwei Anwälten durchgeführt werden, denn eine Scheidung kann nur  dann mit einem Anwalt vorgenommen werden, wenn nur einer der Ehegatten Anträge vor Gericht stellt und der andere Ehegatte lediglich dem Scheidungsantrag zustimmt, also keine eigenen Anträge stellen möchte.

Auch bei einvernehmlichen Scheidungen ist es nicht möglich, dass ein Anwalt beide Ehegatten vertritt. Es ist vielmehr so, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten sein muss und dieser Anwalt auch nur die Interessen des Antragstellers/der Antragstellerin vertritt. Der andere Ehegatte, der dem Antrag lediglich zustimmen möchte und keine eigenen Anträge stellen möchte, muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein, kann aber dann auch nicht anwaltlich beraten werden. Lesen Sie auch unseren Artikel: Scheidung mit einem Anwalt – wie geht das?

Ist die Scheidung mit einem Anwalt kostengünstiger?

Wird eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt durchgeführt, so müssen auch nur die Rechtsanwaltsgebühren für einen Anwalt / eine Anwältin gezahlt werden. Grundsätzlich gilt, dass der Ehegatte, der den Anwalt / die Anwältin beauftragt, auch anfallenden Rechtsanwaltsgebühren zahlen muss. Nicht selten treffen die Ehegatten jedoch eine interne Regelung, nach der beide gemeinsam die Rechtsanwaltsgebühren tragen.

Da für die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung Notargebühren anfallen, ist abzuwägen, ob die Gesamtkosten tatsächlich günstiger sind, als die Beauftragung eines zweiten Anwalts.

Um Kosten für den zweiten Anwalt zu sparen, bevorzugen immer mehr Ehepaare, das Scheidungsverfahren nur mit einem Anwalt durchzuführen. Hierbei sollte aber nicht am falschen Ende gespart werden, denn verzichtet einer der Ehegatten beispielsweise auf ihm zustehenden Unterhalt oder Zugewinnausgleich, kann dies im Ergebnis teurer werden, als die Beratung durch den eigenen Anwalt.

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