Welches Gericht ist für meine Scheidung zuständig ?

Für die Ermittlung des zuständigen Gerichts für eine Scheidung ist sowohl die sachliche Zuständigkeit als auch die örtliche Zuständigkeit zu ermitteln. Die sachliche Zuständigkeit ist recht schnell klar, für Scheidungssachen ist das Familiengericht zuständig.

Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, also die Frage, welches Familiengericht in welcher Stadt zuständig ist, kann unter Umständen schwieriger werden, denn hierfür gibt es verschiedene Kriterien, die zur Ermittlung des örtlich zuständigen Gerichts herangezogen werden müssen. Für diese Kriterien gibt es eine Rangordnung, das heißt, dass nicht willkürlich einer der Kriterien herausgesucht werden kann, denn die Rangfolge ist zwingend einzuhalten.

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Eheleute gemeinsame, minderjährige Kinder haben. Ist diese Frage mit „Ja“ zu beantworten, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen oder mit einem Teil der gemeinschaftlichen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 Nr. 1 oder Nr. 2 FamFG).

Haben die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder, so ist für die Ehescheidung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, vorausgesetzt, einer der Ehegatten hat bei Eintritt der Rechtshängigkeit nach wie vor in diesem Gerichtsbezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt. (§ 122 Nr. 3 FamFG).

Wohnt keiner der Ehegatten mehr in dem Gerichtsbezirk, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen, gewöhnlichen Aufenthalt hatten, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 122 Nr. 4 FamFG).

Hat der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb Deutschlands, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragssteller wohnt.

Haben beide Ehegatten keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort mehr in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für die Ehescheidung das Amtsgericht in Berlin Schöneberg zuständig (§ 122 Nr. 6 FamFG).

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit kann dann entscheidend sein, wenn die Ehegatten inzwischen mehrere hundert Kilometer voneinander getrennt oder sogar im Ausland leben, denn: Zum Scheidungstermin müssen grundsätzlich sowohl die beauftragte Rechtsanwältin/der beauftragte Rechtsanwalt als auch beide Parteien persönlich vor Gericht erscheinen.

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