Was ist der Unterschied zwischen einer einvernehmlichen Scheidung und einer Online Scheidung?

Die meisten Mandanten haben die Vorstellung, dass es sich bei einer Online Scheidung immer automatisch um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Das kann so sein, muss es aber nicht.
Einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmen wird. Zwischen den Ehegatten bestehen keine, oder nur geringfügige Streitpunkte über Scheidungsfolgesachen. Beide Ehegatte streben, nicht zuletzt im Interesse der Kinder, eine friedliche Auseinandersetzung an. Bei einer einvernehmlichen Scheidung haben sich die Ehegatten entweder bereits über Fragen wie Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Aufteilung von Vermögen, Immobilien, etc. geeinigt, oder sie streben eine Einigung an und benötigen zur Umsetzung der angestrebten Einigung anwaltliche Hilfe. Eine einvernehmliche Scheidung kann, wenn der Antragsgegner im Verfahren keine eigenen Anträge stellen möchte, mit nur einem Anwalt durchgeführt werden. Dabei muss den Ehegatten jedoch bewusst sein, dass der Anwalt/die Anwältin immer nur einen Ehegatten vertreten kann. Soweit Scheidungsfolgen geregelt werden sollen, kann unter Umständen auch eine notarielle Vereinbarung über die Scheidungsfolgensachen sinnvoll sein, um im Verfahren keinen zweiten Anwalt hinzuziehen zu müssen.
Online Scheidung bedeutet hingegen lediglich, dass die Korrespondenz zwischen Mandant/Mandantin und Anwalt/Anwältin vornehmlich digital, also online erfolgt. Inzwischen kann jede Form einer Scheidung, egal ob einvernehmliche Scheidung oder streitige Scheidung als sogenannte Online Scheidung durchgeführt werden. Unsere Kanzlei bietet sowohl die Form der Online Scheidung als auch Scheidungen mit persönlichen Gesprächsterminen an. Egal, welcher Scheidungs-Typ Sie sind, wir richten uns gerne nach Ihren Bedürfnissen. Auch bei einer Online Scheidung besteht bei uns immer die Möglichkeit, bei Bedarf persönliche Gesprächstermine zu vereinbaren. Selbstverständlich fallen hierfür keine weiteren Rechtsanwaltsgebühren an.