Was kostet eine Scheidung ?

Eine pauschale Frage, für die es leider weder eine pauschale noch eine konkrete Antwort geben kann, denn die Berechnung der Kosten im Rahmen einer Scheidung hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab, die letztlich erst im Gerichtsverfahren durch die Richterin, bzw. den Richter konkret bestimmt werden. Im Vorfeld kann lediglich eine voraussichtliche Kostenberechnung erfolgen.

Die im Internet kursierenden Scheidungskostenrechner können daher nur genau dies: eine Berechnung der voraussichtlichen Gebühren vornehmen.

Für die Kostenanalyse ist zunächst zwischen den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltsgebühren zu unterscheiden. Gerichtskosten sind diejenigen Kosten, die an das Familiengericht für die Durchführung des Scheidungsverfahrens zu zahlen sind. Die Kosten für Familiensachen bestimmen sich nach dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG).

Die Rechtsanwaltsgebühren sind die Gebühren, die an den durch den jeweiligen Ehegatten beauftragten Rechtsanwalt für seine Tätigkeit (außergerichtliche und gerichtliche Vertretung) zu zahlen sind. Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich üblicherweise nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Werden beide Ehegatten jeweils anwaltlich vertreten, so müssen Rechtsanwaltsgebühren für zwei Anwälte gezahlt werden.

Sowohl für die Ermittlung der Gerichts Kosten nach FamGKG als auch der Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ist es entscheidend, welche Familiensachen im Rahmen Ihrer Scheidung geregelt werden und wieviel Vermögen vorhanden ist. Denn dies bestimmt den Verfahrenswert und aus dem Verfahrenswert wiederum lassen sich die Kosten der Gerichtskasse sowie die Rechtsanwaltsgebühren berechnen.

Für die Scheidung an sich ist auf das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute abzustellen. Diese mit dem Faktor 3 multipliziert bestimmt den Verfahrenswert, woraus die Kosten berechnet werden.

Faktoren, die z. B. für die Bestimmung des Verfahrenswertes weiterhin maßgeblich sind:

  • Ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen? Wie viele Anrechte sind auszugleichen?
  • Ist Vermögen vorhanden?
  • Wird über die Ehewohnung und/oder Haushaltsgegenstände gestritten?
  • Wird über Unterhaltssachen gestritten?
  • Wird über Güterrechtssachen gestritten?
  • Wird über sonstiges Vermögen gestritten (z. B. Immobilien etc.) ?
  • etc.

Für jeden Streitpunkt ist ein bestimmter Mindestbetrag bzw. Faktor anzusetzen, aus dem sich der für diesen Punkt ergebende Verfahrenswert berechnet. Ohne ins Detail der für Laien doch komplizierten Berechnung gehen zu wollen, lässt sich schnell erkennen: Je mehr Themen streitig sind bzw. über je mehr Themen eine Auseinandersetzung/Einigung mit dem Ehepartner getroffen werden muss, desto teurer wird die Scheidung. Es empfiehlt sich daher, nicht nur aus Kostengründen, eine möglichst gütliche Einigung anzustreben und sich mit dem Ehepartner/der Ehepartnerin bereits im Vorfeld der Scheidung über möglichst viele Punkte zu einigen.

Es kann unter Umständen sinnvoll sein, eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen und diese dann im Gerichtsverfahren vorzulegen.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgesachen im gerichtlichen Verfahren protokollieren zu lassen. Hierfür ist es aber zwingend erforderlich, dass beide Seiten anwaltlich vertreten sind. Was wiederum die Folge hat, dass zwei Rechtsanwälte beauftragt und bezahlt werden müssen.

Es gibt  verschiedene Möglichkeiten die Kosten einer Scheidung zu optimieren. Allerdings sollte auch darauf geachtet werden, dass die wirtschaftliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung langfristige Auswirkungen z. B. auf Renten und sonstige Altersversorgungen haben kann. In jedem Einzelfall sollte individuell abgewogen werden, welches Vorgehen geeignet ist.

Sprechen Sie uns gerne an! Wir bearbeiten Ihre Scheidung für Sie so unkompliziert, effektiv und kostengünstig wie möglich.

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