Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man dann, wenn sich beide Ehegatten grundsätzlich darüber einig sind, sich scheiden lassen zu wollen. Meist sind sich die Eheleute auch schon darüber einig, wie die Scheidungsfolgesachen zu regeln sind. Z.B. darüber, wer in der Ehewohnung / dem Haus bleibt, ob und ggf. auch, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, wie der Versorgungsausgleich zu regeln ist, und ggf. vorhandenes Vermögen aufzuteilen ist. Bestenfalls haben die Eheleute bereits eine Einigung über die Scheidungsfolgesachen getroffen. Zu den Scheidungsfolgesachen zählen z.B. Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Aufteilung der Ehewohnung, sowie, soweit vorhanden die Aufteilung von gemeinsamen Immobilien oder Vermögen getroffen.

Dies muss nicht schon alles geregelt sein, kann es aber. Wichtig ist bei einer einvernehmlichen Scheidung jedoch, dass grundsätzlich Einigkeit zwischen den Eheleuten besteht.

Ob für die Scheidung nur ein Ehegatten einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragt und der andere nur zustimmt, oder ob beide Eheleute jeweils anwaltlich vertreten sind, ist für die Frage der einvernehmlichen Scheidung hingegen egal. Auch dann, wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind, kann und sollte eine einvernehmliche Scheidung angestrebt werden.

Was sind die Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung?

Nach § 1566 BGB ist eine einvernehmliche Scheidung immer dann möglich, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Der Antrag auf Scheidung kann also dann gestellt werden kann, wenn die Ehegatten mindestens seit 1 Jahr getrennt leben. Die Trennung erfolgt in den meisten Fällen durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Es ist aber auch möglich, dass die Eheleute ihre Ehewohnung komplett auflösen. Alternativ kann auch innerhalb der Ehewohnung eine sogenannte Trennung von Tisch und Bett vollzogen werden. Diese muss so gestaltet sein, dass jeder Ehegatte innerhalb der Ehewohnung eigenständig und unabhängig leben kann. So sollten neben getrennten Schlafzimmern auch die Nutzung der sonstigen Räume räumlich, oder zeitlich getrennt und unabhängig voneinander erfolgen.

Muss über alle Punkte Einigkeit bestehen?

Nein, Sie müssen sich mit Ihrem Ehegatten/Ihrer Ehegattin nicht über sämtliche Punkte bei Beauftragung eines Anwalts geeinigt haben. Das kann bestenfalls so sein, muss es aber nicht. Dies kann noch im Laufe des Mandats vereinbart werden. Wichtig ist aber, dass grundsätzlich auf beiden Seiten Einigungsbereitschaft besteht, also man sich grundsätzlich einig ist, aber bei der rechtlichen Umsetzung anwaltliche Unterstützung braucht. Wir beraten Sie gerne hierzu und erarbeiten für Sie eine interessengerechte Vereinbarung mit Ihrem Ehegatten/Ihrer Ehegattin bzw. dessen/deren Anwalt/Anwältin. Wichtig ist jedoch, dass den Eheleuten klar ist, dass sie nicht einen gemeinsamen Anwalt beauftragen können. Dies ist rechtlich jedoch nicht möglich.

Sind die Eheleute sich über die Scheidungsfolgesachen bereits einig, oder haben ggf. sogar schon eine entsprechende (ggf. notarielle) Vereinbarung getroffen, lässt sich das Scheidungsverfahren oft beschleunigen und gegebenenfalls auch kostengünstiger gestalten. Denn je mehr Streitpunkte im Rahmen der Scheidung geklärt werden müssen, desto teurer wird das Scheidungsverfahren. Sowohl die Rechtsanwaltsgebühren als auch die Gerichtskosten orientieren sich an der Höhe des Streitwertes, also der materiellen Werte über die gestritten wird.

Kann eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt durchgeführt werden?

Eine einvernehmliche Scheidung kann grundsätzlich mit einem Anwalt durchgeführt werden. Dies setzt jedenfalls Einigkeit der Ehegatten über die Scheidung und auch die gewünschte Regelungen zu Scheidungsfolgesachen voraus. Soweit Scheidungsfolgesachen streitig im gerichtlichen Verfahren zu klären sind, muss eine Scheidung zwingend mit zwei Anwälten durchgeführt werden, denn eine Scheidung kann nur dann mit einem Anwalt vorgenommen werden, wenn nur einer der Ehegatten Anträge vor Gericht stellt und der andere Ehegatte lediglich dem Scheidungsantrag zustimmt, also keine eigenen Anträge stellen möchte. In streitigen Fällen empfehlen wir jedoch immer bereits im Vorfeld, außergerichtlich mit der Gegenseite in Dialog zu treten und eine interessengerechte Lösung für die Mandanten zu verhandeln. Den Streit in das Gerichtsverfahren zu verlagern ist oft langwierig und kostenintensiv.

In jedem Fall gilt: auch bei einer einvernehmlichen Scheidungen ist es nicht möglich, dass ein Anwalt beide Ehegatten vertritt. Es ist vielmehr so, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, anwaltlich vertreten sein muss und dieser Anwalt auch nur die Interessen des Antragstellers/der Antragstellerin vertritt. Der andere Ehegatte, der dem Antrag lediglich zustimmen möchte und keine eigenen Anträge stellen möchte, muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein, kann aber dann auch nicht anwaltlich beraten werden. Lesen Sie auch unseren Artikel: Scheidung mit einem Anwalt – wie geht das?

Ist die Scheidung mit einem Anwalt kostengünstiger?

Wird eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt durchgeführt, so müssen auch nur die Rechtsanwaltsgebühren für einen Anwalt / eine Anwältin gezahlt werden. Grundsätzlich gilt, dass der Ehegatte, der den Anwalt / die Anwältin beauftragt, auch anfallenden Rechtsanwaltsgebühren zahlen muss. Nicht selten treffen die Ehegatten jedoch eine interne Regelung, nach der beide gemeinsam die Rechtsanwaltsgebühren tragen.

Da für die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung Notargebühren anfallen, ist abzuwägen, ob die Gesamtkosten tatsächlich günstiger sind, als die Beauftragung eines zweiten Anwalts.

Um Kosten für den zweiten Anwalt zu sparen, bevorzugen immer mehr Ehepaare, das Scheidungsverfahren nur mit einem Anwalt durchzuführen. Hierbei sollte aber nicht am falschen Ende gespart werden, denn verzichtet einer der Ehegatten beispielsweise auf ihm zustehenden Unterhalt oder Zugewinnausgleich, kann dies im Ergebnis teurer werden, als die Beratung durch den eigenen Anwalt.

Wir freuen uns auf Ihre Fragen!